Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger schlossen den Dienstbarkeitsvertrag nach ihren
Behauptungen als "zukünftige Funktionäre der zu bildenden
Wasserinteressentschaft" und erwiderten auf die Einwendung der
mangelnden Aktivlegitimation durch den Beklagten, daß sie "das Recht
nicht für sich, sondern für die zukünftige Interessentschaft
gesichert" hätten. Vor allem geht aber schon aus dem von den Klägern
begehrten Urteilsspruch ("....... daß die in Vertretung der zu
grundenden Wasserinteressentschaft A zugunsten der
Wasserinteressentschaft A vereinbarte Dienstbarkeit ......
rechtswirksam ist") hervor, daß sie nicht eigene Rechte, sondern solche als Organe oder Bevollmächtigte der "Wasserinteressentschaft" erwerben wollten. Im Einklang mit diesen Behauptungen stellte das Erstgericht unbekämpft fest, daß der Dienstbarkeitsvertrag vom 21. Oktober 1972 zwischen Josef B und Anneliese E einerseits und der Wasserinteressentschaft A, vertreten durch den Erstkläger als Obmann und den Zweitkläger als mitzeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied, abgeschlossen wurde.
Es ist daher davon auszugehen, daß die Kläger nur als direkte Stellvertreter (Organe oder Bevollmächtigte) aufgetreten sind. Das Berufungsgericht hat somit ihre in zweiter Instanz erhobene BehaupPung, sie hätten das Wasserbezugsrecht (ausschließlich) im eigenen Namen erworben, um es später in die zu grundende Wassergenossenschaft einzubringen, mit Recht als unzulässige Neuerung angesehen.
Als direkte Stellvertreter erwarben die Kläger nicht für sich und wurden daher auch nicht selbst Vertragspartei; sie können daher - anders als indirekte Stellvertreter - auch nicht im eigenen Namen klagen. Auch die bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes an sie wäre nicht möglich (SZ 42/105).
Die Wasserinteressentschaft, als deren Organe die Kläger auftreten, wurde von der Wasserrechtsbehörde bisher nicht als Wassergenossenschaft anerkannt. Auch eine durch freiwillige Vereinbarung der daran beteiligten Personen beabsichtigte freiwillige Wassergenossenschaft entsteht aber nicht allein durch Willenserklärung der Beteiligten. Die Wassergenossenschaft bedarf zu ihrer Bildung vielmehr der Anerkennung (§ 74 Abs. 1 lit. a WRG), die durch Anerkennungsbescheid der zuständigen Wasserrechtsbehörde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der die Genehmigung der Satzungen in sich schließt, erfolgt. Erst mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 74 Abs. 2 WRG); und erst mit Rechtskraft dieses Verwaltungsaktes kann von einer Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes gesprochen werden (SZ 48/76; Krzizek, Komm. z. WRG 302 FN 3, 562). Die - im Gründungsstadium befindliche - "Wasserinteressentschaft A" hat somit bisher Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes nicht erlangt. Dies schließt allerdings nicht aus, daß eine zum Zwecke der Errichtung einer eigenen Wasserversorgung gebildete Vereinigung von Interessenten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen und in anderer Organisationsform (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nach Handelsrecht, als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft) zustande gekommen sein kann (SZ 48/76; Krzizek a.a.O., 297; Haager - Vanderhaag, Komm. z. WRG 1934, 328 f.). Da sich die Kläger mit anderen Interessenten zum Zwecke der Eigenversorgung eines Ortsteiles mit Wasser - also zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck - zusammenschlossen und für andere Organisationsformen keine Anhaltspunkte bestehen, ist, wie auch die Vorinstanzen annahmen, vom Bestand einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff. ABGB) auszugehen.Die Wasserinteressentschaft, als deren Organe die Kläger auftreten, wurde von der Wasserrechtsbehörde bisher nicht als Wassergenossenschaft anerkannt. Auch eine durch freiwillige Vereinbarung der daran beteiligten Personen beabsichtigte freiwillige Wassergenossenschaft entsteht aber nicht allein durch Willenserklärung der Beteiligten. Die Wassergenossenschaft bedarf zu ihrer Bildung vielmehr der Anerkennung (Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG), die durch Anerkennungsbescheid der zuständigen Wasserrechtsbehörde, der Bezirksverwaltungsbehörde, der die Genehmigung der Satzungen in sich schließt, erfolgt. Erst mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Paragraph 74, Absatz 2, WRG); und erst mit Rechtskraft dieses Verwaltungsaktes kann von einer Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes gesprochen werden (SZ 48/76; Krzizek, Komm. z. WRG 302 FN 3, 562). Die - im Gründungsstadium befindliche - "Wasserinteressentschaft A" hat somit bisher Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes nicht erlangt. Dies schließt allerdings nicht aus, daß eine zum Zwecke der Errichtung einer eigenen Wasserversorgung gebildete Vereinigung von Interessenten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen und in anderer Organisationsform (z. B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nach Handelsrecht, als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft) zustande gekommen sein kann (SZ 48/76; Krzizek a.a.O., 297; Haager - Vanderhaag, Komm. z. WRG 1934, 328 f.). Da sich die Kläger mit anderen Interessenten zum Zwecke der Eigenversorgung eines Ortsteiles mit Wasser - also zu einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck - zusammenschlossen und für andere Organisationsformen keine Anhaltspunkte bestehen, ist, wie auch die Vorinstanzen annahmen, vom Bestand einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1175, ff. ABGB) auszugehen.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Kläger als Mitglieder der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts zur Klage legitimiert sind oder ob, weil eine einheitliche und notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, nur alle Mitglieder der Gesellschaft gemeinsam klagen können.
Eine einheitliche Streitgenossenschaft ist gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (RZ 1978/118; SZ 47/93; SZ 38/32 u. a.; Fasching II, 193 f.). Sie liegt hingegen nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (SZ 46/35 u. a.). Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 48/4 u. a.).Eine einheitliche Streitgenossenschaft ist gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß (RZ 1978/118; SZ 47/93; SZ 38/32 u. a.; Fasching römisch zwei, 193 f.). Sie liegt hingegen nicht vor, wenn trotz Gemeinsamkeit des rechtserzeugenden Sachverhaltes keine Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung gegeben ist, abweichende Entscheidungen also nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen (SZ 46/35 u. a.). Ob eine derartige Gefahr gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 48/4 u. a.).
Was die Feststellung eines mehreren Personen gemeinsamen Rechtsverhältnisses betrifft, gelangt die Rechtsprechung in der Regel zum Ergebnis, daß die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehenden Personen eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. So ist es ständige Rechtsprechung, daß mehrere Bestandnehmer eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ff. ABGB bilden und im Kündigungsprozeß notwendige Streitgenossen sind (SZ 45/70 mit weiteren Nachweisen). Dies wird auch grundsätzlich bei Klagen angenommen, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses, seines Inhaltes oder Umfanges gegenüber mehreren auf Bestandgeber- oder Bestandnehmerseite beteiligten Personen gerichtet sind (MietSlg. 30 719, 29 615, 17 114 u. v. a.). Unter Berufung auf die Rechtsähnlichkeit mit diesen Fällen wurde ausgesprochen, daß auch mehrere Berechtigte aus einem obligatorisch begrundeten Wohnungsrecht im Prozeß wegen Auflösung des Vertragsverhältnisses eine einheitliche Streitpartei bilden (MietSlg. 30 677). Wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung können aber auch Miteigentümer auf Feststellung des Bestandes einer Dienstbarkeit nur gemeinsam geklagt werden (MietSlg. 27 063; JBl. 1970, 35; SZ 38/32; SZ 27/64 und 101; vgl. dazu Klang in seinem Komm.[2] II, 567). Diese sowohl bei schuldrechtlichen als auch bei dinglichen Rechtsgemeinschaften angewendeten Grundsätze müssen auch im gegenständlichen Fall zur Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen allen Gesellschaftern, auch wenn sie als Kläger auftreten müssen, führen.Was die Feststellung eines mehreren Personen gemeinsamen Rechtsverhältnisses betrifft, gelangt die Rechtsprechung in der Regel zum Ergebnis, daß die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehenden Personen eine notwendige Streitgenossenschaft bilden. So ist es ständige Rechtsprechung, daß mehrere Bestandnehmer eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ff. ABGB bilden und im Kündigungsprozeß notwendige Streitgenossen sind (SZ 45/70 mit weiteren Nachweisen). Dies wird auch grundsätzlich bei Klagen angenommen, die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses, seines Inhaltes oder Umfanges gegenüber mehreren auf Bestandgeber- oder Bestandnehmerseite beteiligten Personen gerichtet sind (MietSlg. 30 719, 29 615, 17 114 u. v. a.). Unter Berufung auf die Rechtsähnlichkeit mit diesen Fällen wurde ausgesprochen, daß auch mehrere Berechtigte aus einem obligatorisch begrundeten Wohnungsrecht im Prozeß wegen Auflösung des Vertragsverhältnisses eine einheitliche Streitpartei bilden (MietSlg. 30 677). Wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Entscheidung können aber auch Miteigentümer auf Feststellung des Bestandes einer Dienstbarkeit nur gemeinsam geklagt werden (MietSlg. 27 063; JBl. 1970, 35; SZ 38/32; SZ 27/64 und 101; vergleiche dazu Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei, 567). Diese sowohl bei schuldrechtlichen als auch bei dinglichen Rechtsgemeinschaften angewendeten Grundsätze müssen auch im gegenständlichen Fall zur Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen allen Gesellschaftern, auch wenn sie als Kläger auftreten müssen, führen.
Nach überwiegender Ansicht des Schrifttums (Ehrenzweig[2] II/1, 538; Fasching II, 118; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 116; Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechtes[2], 38; Koziol - Welser[5] I, 61; anderer Meinung Wolff in Klang[2] I/1, 195, und Wahle in Klang[2] V, 535, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie einer juristischen Person Parteifähigkeit zuerkennen) und herrschender Rechtsprechung (JBl. 1976, 428; JBl. 1974, 101 u. a.) ist die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts nicht parteifähig, sodaß sie ihre Forderungen nicht als Gesellschaft geltend machen kann. Als Parteien haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter einzuschreiten (SZ 45/113; EvBl. 1971/177; Fasching a.a.O.; Gschnitzer a.a.O.; Ehrenzweig a. a. O., 549). Forderungen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts werden regelmäßig als Gesamthandforderungen angesehen (SZ 50/151; SZ 45/113; EvBl. 1971/177; SZ 7/25; Ehrenzweig a.a.O., 548; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290; Koziol - Welser[5] I, 254 FN 6; vgl. auch Welser, GesRZ 1978, 145 ff.), für deren Geltendmachung die Bestimmung des § 890 Satz 2 ABGB zur Anwendung kommt. Ein einzelner oder mehrere Gesellschafter können aber nur dann auch für weitere Gesellschafter allein forderungsberechtigt sein, wenn nur ein gemeinschaftlicher Einzelanspruch durchzusetzen ist (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 280). Bei der von den Klägern begehrten Feststellung, daß das zugunsten der zu grundenden Wasserinteressentschaft A - als unregelmäßig Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB - eingeräumte Recht des Wasserbezuges gegenüber dem Beklagten als nunmehrigem Eigentümer des dienenden Gutes rechtswirksam sei, handelt es sich jedoch nicht um die Verfolgung eines schuldrechtlichen Einzelanspruches, sondern um die Feststellung eines allen nur gemeinsam zustehenden Rechtes mit allen damit allenfalls auch verbundenen Pflichten. Ein einzelner Teilhaber kann aber auf Feststellung einer Dienstbarkeit nur dann klagen, wenn ihm das volle Recht auch allein zustunde (wie etwa bei Dienstbarkeiten, die sogar unbeschränktes Gebrauchsrecht, z. B. Gehrecht, gewähren). Das von den Klägern behauptete Recht des Wasserbezuges steht aber nicht jedem einzelnen Mitglied der Wasserinteressentschaft, sondern nur dieser Gemeinschaft als solcher zu; der einzelne kann Wasser nur über die Gemeinschaft beziehen; nur diese ist die Berechtigte. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis kann damit aber nur für alle Gesellschafter gemeinsam festgestellt werden (Fasching II, 194). Ließe man es zu, den aufrechten Bestand des strittigen Wasserbezugsrechtes nur gegenüber einzelnen Mitgliedern der Erwerbsgesellschaft festzustellen, wäre damit die nur durch die Forderung einer notwendigen Streitgenossenschaft vermeidbare Gefahr heraufbeschworen, daß der Beklagte gegenüber anderen Mitgliedern der Erwerbsgesellschaft eine widersprechende, den Bestand des Rechtes verneinende Entscheidung erwirken könnte. Andere Mitglieder der Gesellschaft könnten gar nicht gewillt sein, die mit dem festzustellenden Rechtsverhältnis allenfalls verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen und daher geneigt sein, einem Begehren des Beklagten auf Feststellung des Nichtbestandes des Rechtes nicht entgegenzutreten. Der Bestand des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses mit allen beiderseitigen Rechten und Pflichten kann daher nur zwischen dem Beklagten und allen Mitgliedern der "Wasserinteressentschaft" festgestellt werden, sodaß diese eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO bilden.Nach überwiegender Ansicht des Schrifttums (Ehrenzweig[2] II/1, 538; Fasching römisch zwei, 118; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 116; Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechtes[2], 38; Koziol - Welser[5] römisch eins, 61; anderer Meinung Wolff in Klang[2] I/1, 195, und Wahle in Klang[2] römisch fünf, 535, die der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie einer juristischen Person Parteifähigkeit zuerkennen) und herrschender Rechtsprechung (JBl. 1976, 428; JBl. 1974, 101 u. a.) ist die Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts nicht parteifähig, sodaß sie ihre Forderungen nicht als Gesellschaft geltend machen kann. Als Parteien haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter einzuschreiten (SZ 45/113; EvBl. 1971/177; Fasching a.a.O.; Gschnitzer a.a.O.; Ehrenzweig a. a. O., 549). Forderungen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts werden regelmäßig als Gesamthandforderungen angesehen (SZ 50/151; SZ 45/113; EvBl. 1971/177; SZ 7/25; Ehrenzweig a.a.O., 548; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 290; Koziol - Welser[5] römisch eins, 254 FN 6; vergleiche auch Welser, GesRZ 1978, 145 ff.), für deren Geltendmachung die Bestimmung des Paragraph 890, Satz 2 ABGB zur Anwendung kommt. Ein einzelner oder mehrere Gesellschafter können aber nur dann auch für weitere Gesellschafter allein forderungsberechtigt sein, wenn nur ein gemeinschaftlicher Einzelanspruch durchzusetzen ist vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 280). Bei der von den Klägern begehrten Feststellung, daß das zugunsten der zu grundenden Wasserinteressentschaft A - als unregelmäßig Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 479, ABGB - eingeräumte Recht des Wasserbezuges gegenüber dem Beklagten als nunmehrigem Eigentümer des dienenden Gutes rechtswirksam sei, handelt es sich jedoch nicht um die Verfolgung eines schuldrechtlichen Einzelanspruches, sondern um die Feststellung eines allen nur gemeinsam zustehenden Rechtes mit allen damit allenfalls auch verbundenen Pflichten. Ein einzelner Teilhaber kann aber auf Feststellung einer Dienstbarkeit nur dann klagen, wenn ihm das volle Recht auch allein zustunde (wie etwa bei Dienstbarkeiten, die sogar unbeschränktes Gebrauchsrecht, z. B. Gehrecht, gewähren). Das von den Klägern behauptete Recht des Wasserbezuges steht aber nicht jedem einzelnen Mitglied der Wasserinteressentschaft, sondern nur dieser Gemeinschaft als solcher zu; der einzelne kann Wasser nur über die Gemeinschaft beziehen; nur diese ist die Berechtigte. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis kann damit aber nur für alle Gesellschafter gemeinsam festgestellt werden (Fasching römisch zwei, 194). Ließe man es zu, den aufrechten Bestand des strittigen Wasserbezugsrechtes nur gegenüber einzelnen Mitgliedern der Erwerbsgesellschaft festzustellen, wäre damit die nur durch die Forderung einer notwendigen Streitgenossenschaft vermeidbare Gefahr heraufbeschworen, daß der Beklagte gegenüber anderen Mitgliedern der Erwerbsgesellschaft eine widersprechende, den Bestand des Rechtes verneinende Entscheidung erwirken könnte. Andere Mitglieder der Gesellschaft könnten gar nicht gewillt sein, die mit dem festzustellenden Rechtsverhältnis allenfalls verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen und daher geneigt sein, einem Begehren des Beklagten auf Feststellung des Nichtbestandes des Rechtes nicht entgegenzutreten. Der Bestand des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses mit allen beiderseitigen Rechten und Pflichten kann daher nur zwischen dem Beklagten und allen Mitgliedern der "Wasserinteressentschaft" festgestellt werden, sodaß diese eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO bilden.
Der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft hat allerdings das Recht, sich der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, deren er zur Wahrung seines Anteiles bedarf; in Ausübung dieses Rechtes ist er etwa befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen einen Dritten die Negatorienklage zu erheben oder auch possesorische Rechtsmittel zu ergreifen (SZ 48/4 und 62; JBl. 1975, 201; EvBl. 1974/275; Ehrenzweig[2] I/2, 152; Gschnitzer, Sachenrecht, 69; Klang in seinem Komm.[2] III, 1093; II, 601 f.). Ein solches Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kommt aber nur dort in Frage, wo die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen will, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse des Klägers oder der Gemeinschaft den rechtswidrigen Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) abzuwehren (SZ 48/62). Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt daher etwa vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt. Mit der vorliegenden Klage soll jedoch das noch nicht einverleibte Recht des Wasserbezuges gegenüber dem Beklagten erst festgestellt werden, sodaß ein Klagerecht einzelner Teilhaber auch nicht aus ihrer Befugnis, die zur Wahrung des Gesamtrechtes zustehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, abgeleitet werden kann (vgl. EvBl. 1974/275). Das Berufungsgericht hat daher die Aktivlegitimation der Kläger zu Recht verneint.Der einzelne Teilhaber einer Gemeinschaft hat allerdings das Recht, sich der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen, deren er zur Wahrung seines Anteiles bedarf; in Ausübung dieses Rechtes ist er etwa befugt, ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber gegen einen Dritten die Negatorienklage zu erheben oder auch possesorische Rechtsmittel zu ergreifen (SZ 48/4 und 62; JBl. 1975, 201; EvBl. 1974/275; Ehrenzweig[2] I/2, 152; Gschnitzer, Sachenrecht, 69; Klang in seinem Komm.[2] römisch drei, 1093; römisch zwei, 601 f.). Ein solches Klagerecht des einzelnen Teilhabers gegen Dritte kommt aber nur dort in Frage, wo die Klage keine Veränderung oder Feststellung des gemeinsamen Rechts herbeiführen will, sondern den Zweck verfolgt, im Interesse des Klägers oder der Gemeinschaft den rechtswidrigen Angriff eines Dritten auf die gemeinsame Sache (das gemeinsame Recht) abzuwehren (SZ 48/62). Eine Wahrung des Gesamtrechts liegt daher etwa vor, wenn ein Teilhaber bei tatsächlichem Eingriff in das dingliche Recht der Gemeinschaft die Feststellung der Störung, die Beseitigung der Beeinträchtigung und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes, allenfalls die Unterlassung künftiger Störungen begehrt. Mit der vorliegenden Klage soll jedoch das noch nicht einverleibte Recht des Wasserbezuges gegenüber dem Beklagten erst festgestellt werden, sodaß ein Klagerecht einzelner Teilhaber auch nicht aus ihrer Befugnis, die zur Wahrung des Gesamtrechtes zustehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen, abgeleitet werden kann vergleiche EvBl. 1974/275). Das Berufungsgericht hat daher die Aktivlegitimation der Kläger zu Recht verneint.