1. Voranzustellen ist, dass die Miteigentumsanteile der Streitteile an der EZ 234 sogenannte „Realrechte" sind. Im Gutsbestandblatt der in ihrem Alleineigentum stehenden, eingangs genannten Liegenschaften ist jeweils das „Miteigentumsrecht" an diesem Grundstück eingetragen; im Eigentumsblatt der EZ 234 wird auf die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften verwiesen. Das Wesen von Realrechten besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaften kraft deren Eigentumsrechts ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der „herrschenden" Liegenschaft verbunden sind (5 Ob 214/00g mwN).
Aus § 828 Abs 1 Satz 1 ABGB lässt sich ableiten, dass die einzelnen Teilhaber die gemeinsame Sache regelmäßig ohne Absprache mit den anderen benützen dürfen (Sailer in KBB, ABGB Kommentar, § 828 Rz 8 mwN). Ist die Gebrauchsmöglichkeit an sich unbeschränkt, findet das Gebrauchsrecht eines Teilhabers seine Grenze nur im Veränderungsverbot des § 828 Abs 1 Satz 2 ABGB. Eigenmächtige Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Substanz oder auch bloß am Gebrauch sowie Verfügungen eines Teilhabers, die in das Anteilsrecht zumindest eines weiteren eingreifen würden, sind rechtswidrig und geben dem anderen Abwehrrechte (Sailer aaO, § 828 Rz 1 mwN). Betrachtet man den Weg bzw den gemeinsamen Hofraum für sich allein, ist ein unbeschränkter Gebrauch durch die einzelnen Teilhaber möglich, da durch die intensivere Nutzung des „Zufahrens und Zugehens" durch die Gäste des Klägers das Nutzungsrecht der Beklagten zumindest nicht gravierend eingeschränkt wird. Nun ist aber bei der Burteilung der Zulässigkeit der Nutzung des Hofraums nicht nur auf Beeinträchtigungen dessen Mitgebrauchs selbst zu achten, sondern sind auch Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum am Hofraum als Realrecht gehört. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen der Benützungsart ist die bisherige Ausübung des Mitbesitzes. Gestattet sind lediglich Änderungen der Benützungsart, die die anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigen (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ § 828 ABGB Rz 29 mwN). Bis zur Ausweitung des Ausschanks durch den Klägern auf 120 „Verabreichungsplätze" benutzten Dritte den gemeinsamen Hofraum mit Duldung der Miteigentümer bzw deren Rechtsvorgänger nur in dem sich aus den Feststellungen ergebenden eingeschränkten Umfang. Die Benutzung durch diese Personen geschah zudem nicht bloß im ausschließlichen Interesse eines der drei Miteigentümer. Demgegenüber dient das mit der Ausweitung des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum allein den wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Entscheidend ist, dass sich daraus tatsächlich Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer (vor allem durch Lärm und Abgase), von denen insbesondere der Erstbeklagte betroffen ist, ergeben. Zugleich bewirken die sich aus der erhöhten Verkehrsfrequenz ergebenden rechtlichen Konsequenzen eine eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsart des Hofraums. Die Beklagten weisen aber auch zutreffend darauf hin, dass sie infolge der erhöhten Beanspruchung des Hofraums mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu rechnen haben und sie gemäß §1319a ABGB einem weitaus größeren Personenkreis als bisher für den ordnungsgemäßen Zustand des „Hofraums" verantwortlich, also mit einem erhöhten Haftungsrisiko belastet wären. Auch durch diese als rechtliche Veränderung zu qualifizierende Mehrbelastung sind sie beeinträchtigt und in wichtigen Interessen berührt (1 Ob 47/04z = immolex 2005, 27). Das mit der Intensivierung des Betriebs des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum stellt deshalb sowohl eine tatsächliche wie auch eine rechtliche Veränderung dessen bisherigen Gebrauchs dar, die rechtswidrig ist. Mangels Einverständnisses der Beklagten darf der Kläger sein Benutzungsrecht nicht zu deren Lasten ausweiten. Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen, die sich für die Eigentümer jener Liegenschaften ergeben, in deren Gutsbestandblatt der Miteigentumsanteil an der EZ 234 als Realrecht eingetragen ist, kann dem Feststellungsbegehren, wonach es über den gemeinsamen Hofraum „uneingeschränkt zugegangen und zugefahren werden" dürfe, kein Erfolg beschieden sein. Der Revision ist demnach stattzugeben und das Klagebegehren abzuweisen.Aus Paragraph 828, Absatz eins, Satz 1 ABGB lässt sich ableiten, dass die einzelnen Teilhaber die gemeinsame Sache regelmäßig ohne Absprache mit den anderen benützen dürfen (Sailer in KBB, ABGB Kommentar, Paragraph 828, Rz 8 mwN). Ist die Gebrauchsmöglichkeit an sich unbeschränkt, findet das Gebrauchsrecht eines Teilhabers seine Grenze nur im Veränderungsverbot des Paragraph 828, Absatz eins, Satz 2 ABGB. Eigenmächtige Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Substanz oder auch bloß am Gebrauch sowie Verfügungen eines Teilhabers, die in das Anteilsrecht zumindest eines weiteren eingreifen würden, sind rechtswidrig und geben dem anderen Abwehrrechte (Sailer aaO, Paragraph 828, Rz 1 mwN). Betrachtet man den Weg bzw den gemeinsamen Hofraum für sich allein, ist ein unbeschränkter Gebrauch durch die einzelnen Teilhaber möglich, da durch die intensivere Nutzung des „Zufahrens und Zugehens" durch die Gäste des Klägers das Nutzungsrecht der Beklagten zumindest nicht gravierend eingeschränkt wird. Nun ist aber bei der Burteilung der Zulässigkeit der Nutzung des Hofraums nicht nur auf Beeinträchtigungen dessen Mitgebrauchs selbst zu achten, sondern sind auch Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum am Hofraum als Realrecht gehört. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen der Benützungsart ist die bisherige Ausübung des Mitbesitzes. Gestattet sind lediglich Änderungen der Benützungsart, die die anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigen (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ Paragraph 828, ABGB Rz 29 mwN). Bis zur Ausweitung des Ausschanks durch den Klägern auf 120 „Verabreichungsplätze" benutzten Dritte den gemeinsamen Hofraum mit Duldung der Miteigentümer bzw deren Rechtsvorgänger nur in dem sich aus den Feststellungen ergebenden eingeschränkten Umfang. Die Benutzung durch diese Personen geschah zudem nicht bloß im ausschließlichen Interesse eines der drei Miteigentümer. Demgegenüber dient das mit der Ausweitung des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum allein den wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Entscheidend ist, dass sich daraus tatsächlich Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer (vor allem durch Lärm und Abgase), von denen insbesondere der Erstbeklagte betroffen ist, ergeben. Zugleich bewirken die sich aus der erhöhten Verkehrsfrequenz ergebenden rechtlichen Konsequenzen eine eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsart des Hofraums. Die Beklagten weisen aber auch zutreffend darauf hin, dass sie infolge der erhöhten Beanspruchung des Hofraums mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu rechnen haben und sie gemäß §1319a ABGB einem weitaus größeren Personenkreis als bisher für den ordnungsgemäßen Zustand des „Hofraums" verantwortlich, also mit einem erhöhten Haftungsrisiko belastet wären. Auch durch diese als rechtliche Veränderung zu qualifizierende Mehrbelastung sind sie beeinträchtigt und in wichtigen Interessen berührt (1 Ob 47/04z = immolex 2005, 27). Das mit der Intensivierung des Betriebs des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum stellt deshalb sowohl eine tatsächliche wie auch eine rechtliche Veränderung dessen bisherigen Gebrauchs dar, die rechtswidrig ist. Mangels Einverständnisses der Beklagten darf der Kläger sein Benutzungsrecht nicht zu deren Lasten ausweiten. Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen, die sich für die Eigentümer jener Liegenschaften ergeben, in deren Gutsbestandblatt der Miteigentumsanteil an der EZ 234 als Realrecht eingetragen ist, kann dem Feststellungsbegehren, wonach es über den gemeinsamen Hofraum „uneingeschränkt zugegangen und zugefahren werden" dürfe, kein Erfolg beschieden sein. Der Revision ist demnach stattzugeben und das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war die Vertagungsbitte (Fucik in Rechberger, ZPO2 § 41 Rz 5). Die Verhinderung des Beklagtenvertreters stellt einen allein im Bereich der Beklagten gelegenen Umstand dar, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf (Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² § 41 Rz 24). Von den richtig verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens waren die Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung des Klägers in Abzug zu bringen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war die Vertagungsbitte (Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 41, Rz 5). Die Verhinderung des Beklagtenvertreters stellt einen allein im Bereich der Beklagten gelegenen Umstand dar, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf (Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² Paragraph 41, Rz 24). Von den richtig verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens waren die Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung des Klägers in Abzug zu bringen.