Rechtssatz RS0121620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121620
Entscheidungsdatum
17.10.2006
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nutzung einer Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Person steht und die realrechtlich mit anderen Liegenschaften verbunden ist, sind auch die Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum als Realrecht gehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121620
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00128_06I0000_001