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Entscheidung 5 Ob 170/25y×

Entscheidung 5 Ob 170/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob170/25y

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. S*, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.174 EUR sA, über den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 14. April 2026, AZ 5 Ob 170/25y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. April 2026, AZ 5 Ob 170/25y, wird um folgenden Spruchpunkt ergänzt:

„Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 321,73 EUR (darin 53,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

2. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. April 2026, AZ 5 Ob 170/25y, wird dahin berichtigt, dass es zu lauten hat:

- zur Rz 9 [Seite 5, dritter Absatz]: „Die Antragsgegnerin erstattete fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung.“ anstelle von „Die Antragsgegnerin beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.“

- zur Rz 30 [Seite 11, letzter Absatz]: „Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Die Antragsgegnerin obsiegte im Revisionsrekursverfahren mit 82 %. Der Antragsteller hat ihr daher 64 % der Kosten der Revisionsrekursbeanwortung zu ersetzen. Der Antragsteller hat im Revisionsrekursverfahren keine Kosten verzeichnet.“ anstelle von „Der Antragsteller hat im Revisionsrekursverfahren keine Kosten verzeichnet; die Antragsgegnerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.“

3. Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 20,78 EUR (darin 3,46 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Mit Beschluss vom 14. 4. 2026 gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Antragstellers teilweise Folge. Eine Kostenentscheidung für das Revisionsrekursverfahren unterblieb, weil der Antragsteller keine Kosten verzeichnet und sich die Antragsgegnerin scheinbar am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt hatte.

Rechtliche Beurteilung

[2]              Bei dieser Entscheidung wurde die fristgerechte und (nur) im elektronischen Akt des Rekursgerichts erfasste Revisionsbeantwortung der Antragsgegnerin übersehen.

[3]         Auf fristgerechten Antrag der Antragsgegnerin war der Beschluss daher in seinem Spruch und in seiner Begründung – wie im Spruch dieser Entscheidung ersichtlich – zu ergänzen (Paragraph 423, ZPO) und zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).

[4]                 Die Honorierung des Ergänzungsantrags der Antragsgegnerin hat auf der Bemessungsgrundlage des Kostenerfolgs – nicht des Streitwerts – nach TP 1 RATG zu erfolgen (4 Ob 237/18h; 6 Ob 78/24z).

Textnummer

E147838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00170.25Y.0616.001

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260616_OGH0002_0050OB00170_25Y0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB.
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RS0013804 Rechtssatz 1982 – zuletzt 14.04.2026Zivilrecht
Zu den gemeinschaftlichen Lasten gehören jedenfalls die Betriebskosten als Kosten der Erhaltung und Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache.
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