Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war zu 14.315/18.036stel Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ *****. Mit Kaufvertrag vom 15. 11. 1999 verkaufte der Beklagte Anteile an die Erstklägerin, die nunmehr Mehrheitseigentümerin ist. Da sie betreffende Verfahren ist für die Erledigung der Revision ohne Belang.
Die Zweitklägerin begehrte vom Beklagten als ehemaligen Miteigentümer die Bezahlung von EUR 32.127,39 gemäß § 16 WEG 1975 für den Zeitraum 1. 1. 1994 bis 30. 11. 1999 mit der Begründung, dass auch schlichte Miteigentümer, wie der Beklagte, verpflichtet gewesen wären, Beiträge zur Rücklage zur Vorsorge für Aufwendungen zu leisten. Die Bildung dieser Rücklagen sei damals zwingend im Gesetz vorgesehen und im Verhältnis der Anteile zu tragen gewesen. Der Beklagte habe es aber unterlassen, während dieses Zeitraums Beiträge zur Rücklage zu leisten. Der Klagsbetrag stelle die angemessenen Beiträge zur Rücklage dar. Der von der Erstklägerin im Kaufvertrag abgegebene Verzicht auf Ausfolgung der Hauptmietzinsreserve und der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge entbinde den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung gegenüber der Zweitklägerin zur Leistung von Beiträgen zur Rücklage.Die Zweitklägerin begehrte vom Beklagten als ehemaligen Miteigentümer die Bezahlung von EUR 32.127,39 gemäß Paragraph 16, WEG 1975 für den Zeitraum 1. 1. 1994 bis 30. 11. 1999 mit der Begründung, dass auch schlichte Miteigentümer, wie der Beklagte, verpflichtet gewesen wären, Beiträge zur Rücklage zur Vorsorge für Aufwendungen zu leisten. Die Bildung dieser Rücklagen sei damals zwingend im Gesetz vorgesehen und im Verhältnis der Anteile zu tragen gewesen. Der Beklagte habe es aber unterlassen, während dieses Zeitraums Beiträge zur Rücklage zu leisten. Der Klagsbetrag stelle die angemessenen Beiträge zur Rücklage dar. Der von der Erstklägerin im Kaufvertrag abgegebene Verzicht auf Ausfolgung der Hauptmietzinsreserve und der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge entbinde den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung gegenüber der Zweitklägerin zur Leistung von Beiträgen zur Rücklage.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Forderung nicht zu Recht bestehe, zumal § 1 Abs 4 des Kaufvertrages vorsehe, dass die bestehende Hauptmietzinsreserve und die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge innerhalb angemessener Frist abzurechnen, aber nicht auszufolgen seien.Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Forderung nicht zu Recht bestehe, zumal Paragraph eins, Absatz 4, des Kaufvertrages vorsehe, dass die bestehende Hauptmietzinsreserve und die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge innerhalb angemessener Frist abzurechnen, aber nicht auszufolgen seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Zweitklägerin ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Zweitklägerin von der Erstklägerin als 80 %iger Eigentümerin der Liegenschaft dominiert werde und sich daher § 1 Abs 4 des Kaufvertrages, wonach die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zwar abzurechnen, aber nicht auszufolgen seien, auch auf die Zweitklägerin beziehe. Würde man der Zweitklägerin ihr Begehren zusprechen, so wäre die Erstklägerin verpflichtet, den Beklagten vereinbarungsgemäß schad- und klaglos zu halten. So könne die Vereinbarung nicht gemeint gewesen sein. Im Übrigen habe keine unbedingte Pflicht zur Bildung einer Rücklage bestanden. Der Beklagte habe als damaliger Mehrheitseigentümer entschieden, keine Rücklagen zu bilden. Die Erstklägerin müsse als neue Mehrheitseigentümerin im Sinne der Vertragstreue ihre Mehrheit einsetzen, um eine Nachforderung durch die Zweitklägerin, die von ihr beherrscht werde, zu verhindern. Jede andere Vorgangsweise wäre gegen Treu und Glauben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Zweitklägerin ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass die Zweitklägerin von der Erstklägerin als 80 %iger Eigentümerin der Liegenschaft dominiert werde und sich daher Paragraph eins, Absatz 4, des Kaufvertrages, wonach die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge zwar abzurechnen, aber nicht auszufolgen seien, auch auf die Zweitklägerin beziehe. Würde man der Zweitklägerin ihr Begehren zusprechen, so wäre die Erstklägerin verpflichtet, den Beklagten vereinbarungsgemäß schad- und klaglos zu halten. So könne die Vereinbarung nicht gemeint gewesen sein. Im Übrigen habe keine unbedingte Pflicht zur Bildung einer Rücklage bestanden. Der Beklagte habe als damaliger Mehrheitseigentümer entschieden, keine Rücklagen zu bilden. Die Erstklägerin müsse als neue Mehrheitseigentümerin im Sinne der Vertragstreue ihre Mehrheit einsetzen, um eine Nachforderung durch die Zweitklägerin, die von ihr beherrscht werde, zu verhindern. Jede andere Vorgangsweise wäre gegen Treu und Glauben.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil mit Teilurteil hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens der Zweitklägerin. Es seien die Regeln über die Bildung der Rücklage nach § 16 WEG 1975 idFd 3. WÄG auch auf den Beklagten als schlichten Miteigentümer anzuwenden. Die Bildung einer Rücklage sei verpflichtend gewesen. Aber auch nach dieser Gesetzesbestimmung habe die Beschlussfassung über die Bildung einer angemessenen Rücklage nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG 1975 grundsätzlich weiterhin der Mehrheit oblägen. Sei ein Verwalter bestellt worden, so entscheide bis zu einer Mehrheitsentscheidung dieser über die Höhe der Rücklage. Gemäß § 13a Abs 1 Z 2 WEG 1975 könne jener Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, dass eine angemessene Rücklage gebildet oder die von der Mehrheit beschlossene Rücklage angemessen erhöht oder gemindert werde. Daraus gehe erkennbar hervor, dass die Entscheidung der Mehrheit bzw die Festsetzung durch den Verwalter konstitutiv wirke. Sie könne sich nur auf künftige, nicht aber auf die rückwirkende Schaffung eines Sondervermögens beziehen. Eine Verpflichtung zur nachträglichen Zahlung von Beiträgen, die weder vom Verwalter vorgeschrieben, noch von der Mehrheit beschlossen oder vom Gericht festgesetzt wurden, sei daraus nicht ableitbar.Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil mit Teilurteil hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens der Zweitklägerin. Es seien die Regeln über die Bildung der Rücklage nach Paragraph 16, WEG 1975 idFd 3. WÄG auch auf den Beklagten als schlichten Miteigentümer anzuwenden. Die Bildung einer Rücklage sei verpflichtend gewesen. Aber auch nach dieser Gesetzesbestimmung habe die Beschlussfassung über die Bildung einer angemessenen Rücklage nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 grundsätzlich weiterhin der Mehrheit oblägen. Sei ein Verwalter bestellt worden, so entscheide bis zu einer Mehrheitsentscheidung dieser über die Höhe der Rücklage. Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 könne jener Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, dass eine angemessene Rücklage gebildet oder die von der Mehrheit beschlossene Rücklage angemessen erhöht oder gemindert werde. Daraus gehe erkennbar hervor, dass die Entscheidung der Mehrheit bzw die Festsetzung durch den Verwalter konstitutiv wirke. Sie könne sich nur auf künftige, nicht aber auf die rückwirkende Schaffung eines Sondervermögens beziehen. Eine Verpflichtung zur nachträglichen Zahlung von Beiträgen, die weder vom Verwalter vorgeschrieben, noch von der Mehrheit beschlossen oder vom Gericht festgesetzt wurden, sei daraus nicht ableitbar.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision hinsichtlich des Teilurteils zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Bestimmung des § 16 Abs 1 WEG idF des 3. WÄG der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf rückwirkende Bildung einer Rücklage verschaffe.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision hinsichtlich des Teilurteils zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, WEG in der Fassung des 3. WÄG der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf rückwirkende Bildung einer Rücklage verschaffe.
Dagegen richtet sich die Revision der Zweitklägerin mit einem Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.