Rechtssatz RS0103218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103218
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Sowohl ein Beschluss der Mehrheit (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage als auch die bis zur Fassung eines diesbezüglichen Mehrheitsbeschlusses vom Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft angeordneten Höhe der Rücklage bindet die Minderheit solange, als nicht durch rechtsgestaltenden Beschluss des Außerstreitrichters mit Wirkung ex nunc die Herabsetzung derselben verfügt wurde.Sowohl ein Beschluss der Mehrheit (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage als auch die bis zur Fassung eines diesbezüglichen Mehrheitsbeschlusses vom Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft angeordneten Höhe der Rücklage bindet die Minderheit solange, als nicht durch rechtsgestaltenden Beschluss des Außerstreitrichters mit Wirkung ex nunc die Herabsetzung derselben verfügt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 132/95
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 132/95
- 5 Ob 367/97z
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 367/97z
Auch; Beisatz: Der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer kann in dieser Frage zwar gemäß § 13a Abs 1 Z 2 WEG den Außerstreitrichter anrufen, doch bleibt ein Mehrheitsbeschluss bis zu einer ihn abändernden oder aufhebenden Entscheidung des Gerichts wirksam. (T1)
Veröff: SZ 69/190
- 9 ObA 21/98y
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 21/98y
Vgl auch; Beisatz: Bis zur Fassung eines Mehrheitsbeschlusses (§ 14 Abs 1 Z 2 WEG) über die Höhe der Instandhaltungsrücklage (§ 16 WEG)ist der Verwalter im Rahmen der ihm auch insofern obliegenden ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft verhalten, eine angemessene Rücklage festzusetzen. (T2)
- 5 Ob 290/05s
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 290/05s
Beis wie T2; Beisatz: Eine rückwirkende Festsetzung von Beiträgen für die Vergangenheit ist nicht zulässig. (T3)
- 5 Ob 105/07p
Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 105/07p
- 5 Ob 171/09x
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 171/09x
Vgl; Beisatz: Die Höhe der Rücklage legt das Gesetz selbst nicht fest. Solange dazu kein Beschluss der Wohnungseigentümer oder keine Entscheidung des Außerstreitrichters vorliegt, ist es Sache des Verwalters, die Höhe der einzuhebenden Beiträge festzusetzen. (T4)
Veröff: SZ 2009/162
- 5 Ob 197/10x
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 197/10x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 29/15y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/25
- 2 Ob 188/14g
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 188/14g
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 72/15x
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 72/15x
- 5 Ob 206/15b
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 206/15b
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 175/16w
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 175/16w
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/110
- 5 Ob 126/19v
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 126/19v
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
- 5 Ob 161/19s
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 161/19s
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103218
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_0050OB00132_9500000_003