Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
1.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beklagte die Bejahung des Bestands der Klagsforderung durch die Vorinstanzen in seiner Revision nicht aufgreift. Auf diese rechtlich selbstständige Frage ist daher nicht einzugehen (vgl dazu RIS-Justiz RS0043338; RS0041570; 5 Ob 193/08f mwN; 5 Ob 148/07m mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 ZPO Rz 189 f mwN).1.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beklagte die Bejahung des Bestands der Klagsforderung durch die Vorinstanzen in seiner Revision nicht aufgreift. Auf diese rechtlich selbstständige Frage ist daher nicht einzugehen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0043338; RS0041570; 5 Ob 193/08f mwN; 5 Ob 148/07m mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 189 f mwN).
1.2. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe die Verneinung des Bestands der noch strittigen Gegenforderung in seiner Berufung nicht gerügt, ist unzutreffend (vgl S 7 in ON 14).1.2. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe die Verneinung des Bestands der noch strittigen Gegenforderung in seiner Berufung nicht gerügt, ist unzutreffend vergleiche S 7 in ON 14).
2.1. § 16 Abs 1 WEG 1975 (idF des 3. WÄG, BGBl 1993/800) bestimmte, dass die Miteigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (§ 19 WEG 1975) zu bilden haben. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage war auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen (§ 17 Abs 1 Z 2 WEG 1975) Bedacht zu nehmen. Mit dieser Bestimmung wurde die Bildung einer Rücklage erstmals bindend und verpflichtend vorgeschrieben (Spruzina in Schwimann², § 16 WEG 1975 Rz 1; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 31 WEG 2002 Rz 22).2.1. Paragraph 16, Absatz eins, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG, BGBl 1993/800) bestimmte, dass die Miteigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (Paragraph 19, WEG 1975) zu bilden haben. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage war auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975) Bedacht zu nehmen. Mit dieser Bestimmung wurde die Bildung einer Rücklage erstmals bindend und verpflichtend vorgeschrieben (Spruzina in Schwimann², Paragraph 16, WEG 1975 Rz 1; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 31, WEG 2002 Rz 22).
2.2. Den Sinn der Bildung einer Rücklage sah der Gesetzgeber darin, die „mit der Aufnahme eines Darlehens verbundenen Kosten für die Geldbeschaffung und Verzinsung, die oft eine beträchtliche Höhe erreichen und die Zahlungspflichtige vielfach empfindlich belasten", zu vermeiden und der unter Umständen mangelnden „Belehnbarkeit mit Rücksicht auf die noch aushaftenden Baudarlehen und (oder) sonstigen Vorlasten" zu entgehen (vgl ErläutRV 1972, 240 BlgNR 13. GP zu § 14; dem folgend Spruzina in aaO § 16 WEG 1975 Rz 1; zur Rücklage auf der Basis der Stammfassung des § 16 WEG 1975 s ferner E. M. Hausmann aaO § 31 WEG 2002 Rz 4).2.2. Den Sinn der Bildung einer Rücklage sah der Gesetzgeber darin, die „mit der Aufnahme eines Darlehens verbundenen Kosten für die Geldbeschaffung und Verzinsung, die oft eine beträchtliche Höhe erreichen und die Zahlungspflichtige vielfach empfindlich belasten", zu vermeiden und der unter Umständen mangelnden „Belehnbarkeit mit Rücksicht auf die noch aushaftenden Baudarlehen und (oder) sonstigen Vorlasten" zu entgehen vergleiche ErläutRV 1972, 240 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14,; dem folgend Spruzina in aaO Paragraph 16, WEG 1975 Rz 1; zur Rücklage auf der Basis der Stammfassung des Paragraph 16, WEG 1975 s ferner E. M. Hausmann aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 4).
2.3. Auch der erkennende Senat hat sich bereits auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 mit dem Zweck der Rücklage auseinandergesetzt und diesen in der Mittelvorsorge gesehen, um nicht nur die alltäglichen Auslagen, sondern auch die zeitlich nicht genau vorhersehbaren Liegenschaftsaufwendungen bestreiten zu können (5 Ob 367/97z = ecolex 1998, 128 = immolex 1998/29, 55 = MietSlg 49.524; vgl auch RIS-Justiz RS0108664). Ähnlich sahen etwa Würth/Zingher (in WohnR 94, § 16 WEG 1975 Rz 1) den Sinn der Rücklage primär in der Ansparung von Mitteln für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen, insbesondere für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (näher zu den [unterschiedlichen] Verwendungsmöglichkeiten der Rücklage im Laufe der wohnrechtlichen Rechtsentwicklung s Würth in Rummel³, § 31 WEG 2002 Rz 1; E. M. Hausmann aaO Österreichisches Wohnrecht, § 31 WEG 2002 Rz 2 ff).2.3. Auch der erkennende Senat hat sich bereits auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 mit dem Zweck der Rücklage auseinandergesetzt und diesen in der Mittelvorsorge gesehen, um nicht nur die alltäglichen Auslagen, sondern auch die zeitlich nicht genau vorhersehbaren Liegenschaftsaufwendungen bestreiten zu können (5 Ob 367/97z = ecolex 1998, 128 = immolex 1998/29, 55 = MietSlg 49.524; vergleiche auch RIS-Justiz RS0108664). Ähnlich sahen etwa Würth/Zingher (in WohnR 94, Paragraph 16, WEG 1975 Rz 1) den Sinn der Rücklage primär in der Ansparung von Mitteln für hohe, nicht jährlich wiederkehrende Auslagen, insbesondere für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (näher zu den [unterschiedlichen] Verwendungsmöglichkeiten der Rücklage im Laufe der wohnrechtlichen Rechtsentwicklung s Würth in Rummel³, Paragraph 31, WEG 2002 Rz 1; E. M. Hausmann aaO Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 31, WEG 2002 Rz 2 ff).
3.1. Nunmehr bestimmt § 31 Abs 1 WEG 2002, dass die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (§ 32 WEG 2002) zu bilden haben (näher zum Verwendungszweck s Würth aaO § 31 WEG 2002 Rz 2; E. M. Hausmann aaO § 31 WEG 2002 Rz 17). Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen. Auch nach § 31 Abs 1 WEG 2002 ist die Bildung einer Rücklage zwingend vorgeschrieben; unterbleibt dies, dann enthält dafür das Gesetz selbst aber keine Sanktion (Würth aaO § 31 WEG 2002 Rz 2). Allerdings kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass eine angemessene Rücklage gebildet wird (§ 30 Abs 1 Z 2 WEG 2002).3.1. Nunmehr bestimmt Paragraph 31, Absatz eins, WEG 2002, dass die Wohnungseigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (Paragraph 32, WEG 2002) zu bilden haben (näher zum Verwendungszweck s Würth aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 2; E. M. Hausmann aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 17). Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen. Auch nach Paragraph 31, Absatz eins, WEG 2002 ist die Bildung einer Rücklage zwingend vorgeschrieben; unterbleibt dies, dann enthält dafür das Gesetz selbst aber keine Sanktion (Würth aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 2). Allerdings kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass eine angemessene Rücklage gebildet wird (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002).
3.2. Die Rücklage ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft (Würth aaO § 31 WEG 2002 Rz 1) und deren Eigentum (5 Ob 171/02m = SZ 2002/148; 5 Ob 185/07b = wobl 2008, 275/95 [Call] = immolex 2008/95, 216; RIS-Justiz RS0110524; E. M. Hausmann aaO § 31 WEG 2002 Rz 31). Alle Wohnungseigentümer sind verpflichtet, zu einer unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Aufwendungen angemessenen Rücklage beizutragen (E. M. Hausmann aaO § 31 WEG 2002 Rz 23). Die Höhe der Rücklage legt das Gesetz selbst nicht fest. Solange dazu kein Beschluss der Wohnungseigentümer oder keine Entscheidung des Außerstreitrichters vorliegt, ist es Sache des Verwalters, die Höhe der einzuhebenden Beiträge festzusetzen (RIS-Justiz RS0103218; Würth aaO § 31 WEG 2002 Rz 2; E. M. Hausmann aaO § 31 WEG 2002 Rz 23). Der einzelne Wohnungseigentümer kann Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der - im Eigentum der Eigentümergemeinschaft stehenden - Rücklage nicht verlangen (E. M. Hausmann aaO § 31 WEG 2002 Rz 32 mit Nachweisen aus zweitinstanzlicher Judikatur).3.2. Die Rücklage ist Vermögen der Eigentümergemeinschaft (Würth aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 1) und deren Eigentum (5 Ob 171/02m = SZ 2002/148; 5 Ob 185/07b = wobl 2008, 275/95 [Call] = immolex 2008/95, 216; RIS-Justiz RS0110524; E. M. Hausmann aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 31). Alle Wohnungseigentümer sind verpflichtet, zu einer unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Aufwendungen angemessenen Rücklage beizutragen (E. M. Hausmann aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 23). Die Höhe der Rücklage legt das Gesetz selbst nicht fest. Solange dazu kein Beschluss der Wohnungseigentümer oder keine Entscheidung des Außerstreitrichters vorliegt, ist es Sache des Verwalters, die Höhe der einzuhebenden Beiträge festzusetzen (RIS-Justiz RS0103218; Würth aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 2; E. M. Hausmann aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 23). Der einzelne Wohnungseigentümer kann Rückzahlungen aus (dem angesparten Teil) der - im Eigentum der Eigentümergemeinschaft stehenden - Rücklage nicht verlangen (E. M. Hausmann aaO Paragraph 31, WEG 2002 Rz 32 mit Nachweisen aus zweitinstanzlicher Judikatur).
4.1. Der vom Beklagten erachtete finanzielle Nachteil aus früher nicht vorgeschriebenen Beiträgen zur Rücklage ist reiner Vermögensschaden. Dem Vermögen einer Person kommt aber kein absoluter Schutz zu (RIS-Justiz RS0022462 [T2]). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht daher nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt (RIS-Justiz RS0022813, RS0022462 [T1]).
4.2. Die vor dem Erwerb der Wohnungseigentumsobjekte durch den Beklagten unterbliebene Einhebung von Beiträgen zur Rücklage kann diesem gegenüber keine Verletzung vertraglicher Pflichten der Klägerin darstellen, und auch eine Verletzung absoluter Rechte des Beklagten ist nicht zu erkennen. Es bleibt demnach zu beurteilen, ob der Schutzzweck der oben zu Punkt 2. und 3. dargestellten gesetzlichen Regelungen über die Rücklage auch den Beklagten erfasst und zum unmittelbar Geschädigten macht, weil diesem nur in einem solchen Fall ein Schadenersatzanspruch zustünde (vgl RIS-Justiz RS0022679; RS0022584; RS0031143; RS0022813).4.2. Die vor dem Erwerb der Wohnungseigentumsobjekte durch den Beklagten unterbliebene Einhebung von Beiträgen zur Rücklage kann diesem gegenüber keine Verletzung vertraglicher Pflichten der Klägerin darstellen, und auch eine Verletzung absoluter Rechte des Beklagten ist nicht zu erkennen. Es bleibt demnach zu beurteilen, ob der Schutzzweck der oben zu Punkt 2. und 3. dargestellten gesetzlichen Regelungen über die Rücklage auch den Beklagten erfasst und zum unmittelbar Geschädigten macht, weil diesem nur in einem solchen Fall ein Schadenersatzanspruch zustünde vergleiche RIS-Justiz RS0022679; RS0022584; RS0031143; RS0022813).
4.3. Die gesetzlichen Regelungen über die Bildung einer Rücklage bezwecken nach Ansicht des erkennenden Senats, der Eigentümergemeinschaft im Wege der laufenden Einhebung von Beiträgen (Ansparen) eine Liquiditätsreserve zu gewährleisten, um vornehmlich (absehbare) größere Investitionen kostengünstig, nämlich ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital decken zu können. Es handelt sich dabei um einen primär gemeinschaftsbezogenen Zweck, was daraus erhellt, dass die Rücklage nicht im quotenmäßigen Miteigentum der Wohnungseigentümer steht, sondern Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt und der einzelne Wohnungseigentümer zur Rücklage geleistete, noch nicht verbrauchte Beiträge auch nicht zurückverlangen kann. Dass künftige Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts von der früher erfolgten Einhebung (besonders) hoher (und unverbraucht erhalten gebliebener) Beiträge zur Rücklage profitieren, während ihnen geringe oder nicht eingehobene Beiträge wirtschaftlich nachteilig sind, stellt bloß eine mittelbare Folgewirkung dar, die einen solchen späteren Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts nicht zum unmittelbar Geschädigten macht. Unterbleibt also die Einhebung einer Rücklage entgegen § 31 WEG 2002, so kann daraus ein späterer Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts keinen Schadenersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft ableiten.4.3. Die gesetzlichen Regelungen über die Bildung einer Rücklage bezwecken nach Ansicht des erkennenden Senats, der Eigentümergemeinschaft im Wege der laufenden Einhebung von Beiträgen (Ansparen) eine Liquiditätsreserve zu gewährleisten, um vornehmlich (absehbare) größere Investitionen kostengünstig, nämlich ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital decken zu können. Es handelt sich dabei um einen primär gemeinschaftsbezogenen Zweck, was daraus erhellt, dass die Rücklage nicht im quotenmäßigen Miteigentum der Wohnungseigentümer steht, sondern Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt und der einzelne Wohnungseigentümer zur Rücklage geleistete, noch nicht verbrauchte Beiträge auch nicht zurückverlangen kann. Dass künftige Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts von der früher erfolgten Einhebung (besonders) hoher (und unverbraucht erhalten gebliebener) Beiträge zur Rücklage profitieren, während ihnen geringe oder nicht eingehobene Beiträge wirtschaftlich nachteilig sind, stellt bloß eine mittelbare Folgewirkung dar, die einen solchen späteren Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts nicht zum unmittelbar Geschädigten macht. Unterbleibt also die Einhebung einer Rücklage entgegen Paragraph 31, WEG 2002, so kann daraus ein späterer Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts keinen Schadenersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft ableiten.
4.4. Aus der vom Beklagten bezogenen Entscheidung 5 Ob 247/04s (= MietSlg 56.561 = immolex 2005/22 [Prader] = wobl 2005/115 [Call]) kann dieser für seinen - einen Schadenersatzanspruch annehmenden - Rechtsstandpunkt nichts gewinnen, galt es doch dort, die Haftung des gesetzwidrig keine Beiträge einhebenden Verwalters gegenüber der Eigentümergemeinschaft, also die Verletzung von Handlungspflichten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, zu beurteilen. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
Die Revision erweist sich demnach als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.