Rechtssatz RS0022679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022679
Geschäftszahl
2Ob28/59; 2Ob464/58; 2Ob407/60; 1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob5/86; 5Ob171/09x
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Der Schädiger ist nicht verpflichtet, den bloß mittelbar Geschädigten (wer unmittelbar geschädigt ist, ergibt sich aus dem Schutzzwecke der übertretenen Norm) den Schaden zu ersetzen, abgesehen von einer besonderen gesetzlichen Regelung. Daher kann der Dienstgeber des Verletzten nicht vom Schädiger den Ersatz des vom Dienstgeber an den verletzten Dienstnehmer im Zusammenhange mit dem Schadensfalle zu entrichtenden Krankenentgeltes verlangen. Normen hinsichtlich Legalzession (vgl § 332 ASVG) sind als Sondernormen nicht ausdehnend auszulegen.Der Schädiger ist nicht verpflichtet, den bloß mittelbar Geschädigten (wer unmittelbar geschädigt ist, ergibt sich aus dem Schutzzwecke der übertretenen Norm) den Schaden zu ersetzen, abgesehen von einer besonderen gesetzlichen Regelung. Daher kann der Dienstgeber des Verletzten nicht vom Schädiger den Ersatz des vom Dienstgeber an den verletzten Dienstnehmer im Zusammenhange mit dem Schadensfalle zu entrichtenden Krankenentgeltes verlangen. Normen hinsichtlich Legalzession vergleiche Paragraph 332, ASVG) sind als Sondernormen nicht ausdehnend auszulegen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 28/59
Entscheidungstext OGH 25.02.1959 2 Ob 28/59
Veröff: ZVR 1959/212 S 194 = JBl 1959,319
- 2 Ob 464/58
Entscheidungstext OGH 25.02.1959 2 Ob 464/58
- 2 Ob 407/60
Entscheidungstext OGH 21.10.1960 2 Ob 407/60
- 1 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
nur: Der Schädiger ist nicht verpflichtet, den bloß mittelbar Geschädigten (wer unmittelbar geschädigt ist, ergibt sich aus dem Schutzzwecke der übertretenen Norm) den Schaden zu ersetzen. (T1)
Anm: Veröff: SZ 55/190
- 1 Ob 5/86
Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 5/86
Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/68
- 5 Ob 171/09x
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 171/09x
Auch; nur ähnlich T1; Veröff: SZ 2009/162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0022679
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19590225_OGH0002_0020OB00028_5900000_001