Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
In der Revision wird zwar der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen, dieser Antrag war aber ausreichend, weil eine Abänderung des angefochtenen Urteiles, selbst wenn man der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht folgen wollte, mit Rücksicht darauf, dass der Klagsanspruch der Höhe nach noch nicht klargestellt ist, nicht in Betracht kommen konnte.
Mit der Rechtsrüge wiederholt die klagende Partei den in ihrer Berufung eingenommenen Rechtsstandpunkt, den bereits das Berufungsgericht in überzeugender Weise unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Recht abgelehnt hat. Bezüglich der Rechtsprechung ist noch auf die weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 464/58 und 2 Ob 28/59, beide veröffentlicht in JBl 1959, S 319, zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung der klagenden Partei bis in die jüngste Zeit nicht gebilligt hat. Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlass, in diesem Fall von seiner Auffassung abzugehen, dass nur der durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar Geschädigte Schadenersatz vom Schädiger verlangen kann. Eine Legalzession konnte im vorliegenden Fall von der klagenden Partei nicht behauptet werden. § 1042 ABGB kann nicht herangezogen werden, weil die klagende Partei nach ihren eigenen Angaben gemäß § 8 AngG zu den in der Klage angeführten Leistungen gegenüber der verletzten Angestellten verpflichtet war. Diese Verpflichtung ist unabhängig von den Rechten der Verletzten nach § 1325 ABGB. Dies ergibt sich daraus, dass der Verletzten der Anspruch nach § 8 AngG auf jeden Fall ohne Rücksicht darauf zusteht, ob sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hat. Die klagende Partei kann sich daher auf die §§ 1042 und 1325 ABGB nicht wirksam berufen. Diese beiden Bestimmungen stehen jedenfalls nicht in einem vorrangigen oder nachrangigen Verhältnis. Zur Geltendmachung eines von der Verletzten abgeleiteten Schadenersatzes ist die klagende Partei mangels einer Legalzession nicht berechtigt. § 1358 ABGB kann zur Stützung der Ansprüche der klagenden Partei deshalb nicht herangezogen werden, weil sie nicht eine fremde Schuld, sondern eine eigene Verpflichtung, die ihr nach dem Gesetz gegenüber ihrer Angestellten oblag, erfüllt hat. Die einschränkende Auslegung des Wortes "jedermann" im § 1295 ABGB ist bereits Allgemeingut der Rechtsprechung geworden, so dass es ausreicht, auf die bei der Gesetzesstelle in der Ausgabe Kapfer, 1960, angeführten Entscheidungen zu verweisen.Mit der Rechtsrüge wiederholt die klagende Partei den in ihrer Berufung eingenommenen Rechtsstandpunkt, den bereits das Berufungsgericht in überzeugender Weise unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Recht abgelehnt hat. Bezüglich der Rechtsprechung ist noch auf die weiteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 464/58 und 2 Ob 28/59, beide veröffentlicht in JBl 1959, S 319, zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung der klagenden Partei bis in die jüngste Zeit nicht gebilligt hat. Der Oberste Gerichtshof hat keinen Anlass, in diesem Fall von seiner Auffassung abzugehen, dass nur der durch die rechtswidrige Handlung unmittelbar Geschädigte Schadenersatz vom Schädiger verlangen kann. Eine Legalzession konnte im vorliegenden Fall von der klagenden Partei nicht behauptet werden. Paragraph 1042, ABGB kann nicht herangezogen werden, weil die klagende Partei nach ihren eigenen Angaben gemäß Paragraph 8, AngG zu den in der Klage angeführten Leistungen gegenüber der verletzten Angestellten verpflichtet war. Diese Verpflichtung ist unabhängig von den Rechten der Verletzten nach Paragraph 1325, ABGB. Dies ergibt sich daraus, dass der Verletzten der Anspruch nach Paragraph 8, AngG auf jeden Fall ohne Rücksicht darauf zusteht, ob sie einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hat. Die klagende Partei kann sich daher auf die Paragraphen 1042 und 1325 ABGB nicht wirksam berufen. Diese beiden Bestimmungen stehen jedenfalls nicht in einem vorrangigen oder nachrangigen Verhältnis. Zur Geltendmachung eines von der Verletzten abgeleiteten Schadenersatzes ist die klagende Partei mangels einer Legalzession nicht berechtigt. Paragraph 1358, ABGB kann zur Stützung der Ansprüche der klagenden Partei deshalb nicht herangezogen werden, weil sie nicht eine fremde Schuld, sondern eine eigene Verpflichtung, die ihr nach dem Gesetz gegenüber ihrer Angestellten oblag, erfüllt hat. Die einschränkende Auslegung des Wortes "jedermann" im Paragraph 1295, ABGB ist bereits Allgemeingut der Rechtsprechung geworden, so dass es ausreicht, auf die bei der Gesetzesstelle in der Ausgabe Kapfer, 1960, angeführten Entscheidungen zu verweisen.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die das Klagebegehren abweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, weil mit der Klage ein sogenannter Drittschaden geltend gemacht wird, der dem Schädiger gegenüber nicht verfolgt werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.