Aus den Entscheidungsgründen:
Die Erstklägerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 561 KG Stadt Salzburg Abteilung L hatte mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. 12. 1969 die Bauplatzerklärung dieser Liegenschaft erreicht. Mit der Bauplatzerklärung wird im allgemeinen die grundsätzliche Bebaubarkeit eines konkret abgegrenzten Grundes festgestellt (Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts 143). Nach § 12 Abs. 1 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. 69/1968, dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem Verfahren als für die Bebauung geeignet erklärt worden sind. Die Bauplatzerklärung ist somit im Lande Salzburg Voraussetzung der Baubewilligung (Mell-Schwimann aaO 153, 246). Die mit Bescheid (§ 14 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz; Mell-Schwimann aaO 143) an den Grundeigentümer adressierte Bauplatzerklärung ergeht damit sowohl im Interesse der Raumordnung und zur Konkretisierung der mit der Erschließung zusammenhängenden Pflichten des Grundeigentümers (Mell-Schwimann 145, 189 ff.) als auch im Interesse des Grundeigentümers, dem bei Einhaltung der Vorschriften der Bauordnung die Bebaubarkeit seines Grundstückes garantiert wird. Demgemäß sieht § 22 Bebauungsgrundlagengesetz vor, daß eine Aufhebung der Bauplatzerklärung von Amts wegen von der Baubehörde nur verfügt werden darf, wenn seit der Rechtskraft der Bauplatzerklärung zehn Jahre verstrichen sind, ohne daß rechtmäßig mit der Bebauung der Grundfläche begonnen wurde, oder wenn nachfolgend Umstände eintraten, auf Grund derer die Grundfläche infolge ihrer Bodenbeschaffenheit oder weil sie im Gefährdungsgebiet von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag und dergleichen gelegen ist, eine Bebauung nicht mehr zuläßt (§§ 14 Abs. 1 lit. b, 22 lit. b und c Bebauungsgrundlagengesetz). Zu einer Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung kann es aber auch kommen, wenn der übergeordnete Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan geändert wurde. Es liegt in der Natur der Sache, daß Raumordnungspläne nicht unabänderlich sein können (Krzizek, System des österreichischen Baurechts I 253, Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eigentumsbeeinträchtigungen, 462 f.). Demgemäß sieht die Vorschrift des § 18 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 vor, daß ein Flächenwidmungsplan geändert werden kann, wenn das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde einer Änderung unterzogen wird oder wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen geändert haben (Abs. 1); der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, insoweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen erforderlich geworden ist (Abs. 2). Wird dadurch eine Neufestlegung der Bebauungsgrundlage notwendig, führt dies zu einer Änderung des Bebauungsplanes (§ 5 Abs. 1 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz), dem gegenüber auch rechtskräftige Bauplatzerklärungen keinen Bestand haben (§ 6 Abs. 2 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz). Die Änderung einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung führt aber nur dann zu einer sofortigen Verpflichtung, den Grundeigentümer zu entschädigen, wenn die Bebaubarkeit zur Gänze verhindert und dadurch eine Wertänderung des Grundstückes entstand (§ 20 Abs. 1 und 2 Salzburger Raumordnungsgesetz). Wird die Bebaubarkeit nicht zur Gänze verhindert, sondern eine Vorbehaltsfläche ausgewiesen - darunter ist die Bestimmung einer Fläche für öffentliche Zwecke zu verstehen (Krzizek aaO 237) -, können gemäß § 15 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz die von dem Vorbehalt erfaßten Eigentümer erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Ausweisung des Vorbehalts bei der Landesregierung die Einlösung der Grundstücke für die Gemeinde beantragen. Kommt es binnen Jahresfrist ab Einlangen des Antrages weder zu einer Löschung des Vorbehaltes noch zu einer einvernehmlichen Regelung, ist das Einlösungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des III. Abschnittes des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 durchzuführen.Die Erstklägerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 561 KG Stadt Salzburg Abteilung L hatte mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. 12. 1969 die Bauplatzerklärung dieser Liegenschaft erreicht. Mit der Bauplatzerklärung wird im allgemeinen die grundsätzliche Bebaubarkeit eines konkret abgegrenzten Grundes festgestellt (Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts 143). Nach Paragraph 12, Absatz eins, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, Landesgesetzblatt 69 aus 1968,, dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem Verfahren als für die Bebauung geeignet erklärt worden sind. Die Bauplatzerklärung ist somit im Lande Salzburg Voraussetzung der Baubewilligung (Mell-Schwimann aaO 153, 246). Die mit Bescheid (Paragraph 14, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz; Mell-Schwimann aaO 143) an den Grundeigentümer adressierte Bauplatzerklärung ergeht damit sowohl im Interesse der Raumordnung und zur Konkretisierung der mit der Erschließung zusammenhängenden Pflichten des Grundeigentümers (Mell-Schwimann 145, 189 ff.) als auch im Interesse des Grundeigentümers, dem bei Einhaltung der Vorschriften der Bauordnung die Bebaubarkeit seines Grundstückes garantiert wird. Demgemäß sieht Paragraph 22, Bebauungsgrundlagengesetz vor, daß eine Aufhebung der Bauplatzerklärung von Amts wegen von der Baubehörde nur verfügt werden darf, wenn seit der Rechtskraft der Bauplatzerklärung zehn Jahre verstrichen sind, ohne daß rechtmäßig mit der Bebauung der Grundfläche begonnen wurde, oder wenn nachfolgend Umstände eintraten, auf Grund derer die Grundfläche infolge ihrer Bodenbeschaffenheit oder weil sie im Gefährdungsgebiet von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag und dergleichen gelegen ist, eine Bebauung nicht mehr zuläßt (Paragraphen 14, Absatz eins, Litera b,, 22 Litera b und c Bebauungsgrundlagengesetz). Zu einer Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung kann es aber auch kommen, wenn der übergeordnete Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan geändert wurde. Es liegt in der Natur der Sache, daß Raumordnungspläne nicht unabänderlich sein können (Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch eins 253, Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eigentumsbeeinträchtigungen, 462 f.). Demgemäß sieht die Vorschrift des Paragraph 18, Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 vor, daß ein Flächenwidmungsplan geändert werden kann, wenn das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde einer Änderung unterzogen wird oder wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen geändert haben (Absatz eins,); der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, insoweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen erforderlich geworden ist (Absatz 2,). Wird dadurch eine Neufestlegung der Bebauungsgrundlage notwendig, führt dies zu einer Änderung des Bebauungsplanes (Paragraph 5, Absatz eins, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz), dem gegenüber auch rechtskräftige Bauplatzerklärungen keinen Bestand haben (Paragraph 6, Absatz 2, Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz). Die Änderung einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung führt aber nur dann zu einer sofortigen Verpflichtung, den Grundeigentümer zu entschädigen, wenn die Bebaubarkeit zur Gänze verhindert und dadurch eine Wertänderung des Grundstückes entstand (Paragraph 20, Absatz eins und 2 Salzburger Raumordnungsgesetz). Wird die Bebaubarkeit nicht zur Gänze verhindert, sondern eine Vorbehaltsfläche ausgewiesen - darunter ist die Bestimmung einer Fläche für öffentliche Zwecke zu verstehen (Krzizek aaO 237) -, können gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Salzburger Raumordnungsgesetz die von dem Vorbehalt erfaßten Eigentümer erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Ausweisung des Vorbehalts bei der Landesregierung die Einlösung der Grundstücke für die Gemeinde beantragen. Kommt es binnen Jahresfrist ab Einlangen des Antrages weder zu einer Löschung des Vorbehaltes noch zu einer einvernehmlichen Regelung, ist das Einlösungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des römisch drei. Abschnittes des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 durchzuführen.
Die Bauplatzerklärung, ihre Aufhebung oder Änderung sowie die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen erfolgen in Vollziehung der Gesetze; es handelt sich um Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen können. Auch die Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen) stellt ein Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze dar (Art. 18. Abs. 2 B-VG), aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können (SZ 51/7; EvBl. 1965/69; Welser, JBl. 1975, 231 und die dort in FN 23 angegebene Literatur; Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum AHG 52 f. 125). Der Schaden kann bereits durch die Erlassung der Verordnung, aber auch erst durch deren Anwendung entstehen.Die Bauplatzerklärung, ihre Aufhebung oder Änderung sowie die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen erfolgen in Vollziehung der Gesetze; es handelt sich um Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen können. Auch die Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen) stellt ein Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze dar (Artikel 18, Absatz 2, B-VG), aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können (SZ 51/7; EvBl. 1965/69; Welser, JBl. 1975, 231 und die dort in FN 23 angegebene Literatur; Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum AHG 52 f. 125). Der Schaden kann bereits durch die Erlassung der Verordnung, aber auch erst durch deren Anwendung entstehen.
Die klagenden Parteien behaupteten, daß ihnen durch generelle, aber rechtswidrig und willkürlich erlassene Verwaltungsakte, insbesondere durch die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes, schuldhaft ein auf Grund der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu ersetzender Vermögensschaden entstanden sei. Insoweit sie keinen Verzögerungsschaden geltend machen, kann der behauptete Schaden nur durch die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes und die aus diesem Grund erfolgte Abweisung ihres Baubewilligungsantrages entstanden sein.
Auch bei Ansprüchen, die aus generellen Verwaltungsakten abgeleitet werden, ist zu prüfen, ob wegen schuldhafter Verletzung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 AHG durch den Kläger ein anspruchsbegründendes Element für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches fehlte, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit bestand, den Schaden noch durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzuwenden. Die Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung steht allerdings nur dem Verfassungsgerichtshof zu (Art. 139 Abs. 1 B-VG).Auch bei Ansprüchen, die aus generellen Verwaltungsakten abgeleitet werden, ist zu prüfen, ob wegen schuldhafter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, AHG durch den Kläger ein anspruchsbegründendes Element für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches fehlte, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit bestand, den Schaden noch durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzuwenden. Die Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung steht allerdings nur dem Verfassungsgerichtshof zu (Artikel 139, Absatz eins, B-VG).
Ein Weg zur Beseitigung der 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes stand der Erstklägerin aber, ohne selbst den Verfassungsgerichtshof anrufen zu müssen, trotzdem offen, da sie gegen die Entscheidung der gemäß § 50 Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. 47 in der geltenden Fassung, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zuständigen Bauberufungskommission der Stadt Salzburg vom 23. 12. 1981, die keine Kollegialbehörde iS des § 133 Z 4 B-VG ist (§ 31 Salzburger Stadtrecht) und gegen deren Entscheidung eine Berufung unzulässig war (§ 53 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht), gemäß Art. 131 Z 1 B-VG eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. Der VwGH ist bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung aber verpflichtet, gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag an den VfGH zu stellen. Führt die Anrufung des VfGH durch den VwGH nicht zur Aufhebung der Verordnung oder unterläßt der VwGH eine solche Antragstellung kann daraus schon gemäß § 2 Abs. 3 AHG kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden. Im einen wie im anderen Fall können aber auch Amtshaftungsansprüche, die nur daraus abgeleitet werden, daß die Verordnung (16. Änderung des Flächenwidmungsplanes) weiterhin Rechtsbestand haben wird - darunter fällt auch das Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende, von der Erstklägerin ausgelegte Architektenhonorar, das bei Aufhebung der Verordnung nicht zwecklos aufgewendet worden sein muß -, nicht zu Recht bestehen.Ein Weg zur Beseitigung der 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes stand der Erstklägerin aber, ohne selbst den Verfassungsgerichtshof anrufen zu müssen, trotzdem offen, da sie gegen die Entscheidung der gemäß Paragraph 50, Salzburger Stadtrecht 1966, Landesgesetzblatt 47, in der geltenden Fassung, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zuständigen Bauberufungskommission der Stadt Salzburg vom 23. 12. 1981, die keine Kollegialbehörde iS des Paragraph 133, Ziffer 4, B-VG ist (Paragraph 31, Salzburger Stadtrecht) und gegen deren Entscheidung eine Berufung unzulässig war (Paragraph 53, Absatz 2, Salzburger Stadtrecht), gemäß Artikel 131, Ziffer eins, B-VG eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. Der VwGH ist bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung aber verpflichtet, gemäß Artikel 135, Absatz 4, B-VG einen Antrag an den VfGH zu stellen. Führt die Anrufung des VfGH durch den VwGH nicht zur Aufhebung der Verordnung oder unterläßt der VwGH eine solche Antragstellung kann daraus schon gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden. Im einen wie im anderen Fall können aber auch Amtshaftungsansprüche, die nur daraus abgeleitet werden, daß die Verordnung (16. Änderung des Flächenwidmungsplanes) weiterhin Rechtsbestand haben wird - darunter fällt auch das Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende, von der Erstklägerin ausgelegte Architektenhonorar, das bei Aufhebung der Verordnung nicht zwecklos aufgewendet worden sein muß -, nicht zu Recht bestehen.
Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war aber die Erstklägerin gemäß § 2 Abs. 2 AHG verpflichtet. Wie der OGH bereits in der Entscheidung 1 Ob 24/81 s Nr. 81) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Amtshaftungsgesetzes (Loebenstein-Kaniak 165, 217) ausführte, kann ein Amtshaftungsanspruch nur dann entstehen, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH nicht mehr abgewendet werden kann, weil er entstanden ist, ehe diese Rechtsbehelfe ergriffen werden konnten, oder wenn solche nicht zur Verfügung stehen. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern subsidiär, als ein durch einen Vollzugsakt potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden hätten noch abwenden können, ist also anspruchsbegründendes Element (Matscher, JBl. 1974, 548 FN 26; in diesem Sinne SZ 43/216) für die Amtshaftung. Nur für unverbesserliche Vollzugsakte soll Ersatz gewährt werden (Loebenstein-Kaniak aaO 77; Hellbling in ÖJZ 1949, 367). Wenn jemand gewillt ist, einen Rechtsträger wegen der Schadensfolgen aus einem rechtswidrigen Vollzugsakt auf Grund der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes in Anspruch zu nehmen, mutet ihm das Gesetz zu, zunächst den primären Rechtsschutz der Verfahrensgesetze auszunützen. Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs. 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw. die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind damit Voraussetzungen des Klagsanspruches. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (§ 1304 ABGB) setzt nur auch der Ausschluß des Ersatzanspruches nach § 2 Abs. 2 AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern (vgl. Koziol-Welser, Grundriß5 I 357) voraus (Loebenstein-Kaniak aaO 76; Koziol, Die Schadensminderungspflicht, JBl. 1972, 233; EvBl. 1982/39; SZ 53/61 ua.). In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs. 2 AHG ausdrücklich genannten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, in dem die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung behauptet wird und der Betroffene rechtsanwaltlich vertreten ist, ist allerdings ein Verschulden zu erblicken, ist es ihm doch zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, der sich aus der Verordnung ableitet, die vorgesehenen Rechtsbehelfe zu benützen. Er darf die in Betracht kommenden Fristen nicht tatenlos verstreichen lassen.Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war aber die Erstklägerin gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG verpflichtet. Wie der OGH bereits in der Entscheidung 1 Ob 24/81 s Nr. 81) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Amtshaftungsgesetzes (Loebenstein-Kaniak 165, 217) ausführte, kann ein Amtshaftungsanspruch nur dann entstehen, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH nicht mehr abgewendet werden kann, weil er entstanden ist, ehe diese Rechtsbehelfe ergriffen werden konnten, oder wenn solche nicht zur Verfügung stehen. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern subsidiär, als ein durch einen Vollzugsakt potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden hätten noch abwenden können, ist also anspruchsbegründendes Element (Matscher, JBl. 1974, 548 FN 26; in diesem Sinne SZ 43/216) für die Amtshaftung. Nur für unverbesserliche Vollzugsakte soll Ersatz gewährt werden (Loebenstein-Kaniak aaO 77; Hellbling in ÖJZ 1949, 367). Wenn jemand gewillt ist, einen Rechtsträger wegen der Schadensfolgen aus einem rechtswidrigen Vollzugsakt auf Grund der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes in Anspruch zu nehmen, mutet ihm das Gesetz zu, zunächst den primären Rechtsschutz der Verfahrensgesetze auszunützen. Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw. die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind damit Voraussetzungen des Klagsanspruches. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (Paragraph 1304, ABGB) setzt nur auch der Ausschluß des Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern vergleiche Koziol-Welser, Grundriß5 römisch eins 357) voraus (Loebenstein-Kaniak aaO 76; Koziol, Die Schadensminderungspflicht, JBl. 1972, 233; EvBl. 1982/39; SZ 53/61 ua.). In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG ausdrücklich genannten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, in dem die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung behauptet wird und der Betroffene rechtsanwaltlich vertreten ist, ist allerdings ein Verschulden zu erblicken, ist es ihm doch zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, der sich aus der Verordnung ableitet, die vorgesehenen Rechtsbehelfe zu benützen. Er darf die in Betracht kommenden Fristen nicht tatenlos verstreichen lassen.
Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erlassenen Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wird, muß also das Verwaltungsverfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechtbleiben der Verordnung weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen. Ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, weil entweder die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde schuldhaft unterlassen wurde (§ 2 Abs. 2 AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom VwGH angerufenen VfGH beseitigt wird bzw. gemäß § 2 Abs. 3 AHG nicht ersatzfähig ist.Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erlassenen Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wird, muß also das Verwaltungsverfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechtbleiben der Verordnung weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen. Ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, weil entweder die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde schuldhaft unterlassen wurde (Paragraph 2, Absatz 2, AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom VwGH angerufenen VfGH beseitigt wird bzw. gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG nicht ersatzfähig ist.
Damit erweist sich der Rekurs der beklagten Partei als berechtigt.
Die Revision der klagenden Partei ist hingegen nicht berechtigt. Auch bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen muß zwischen der Verletzung der Norm und dem eingetretenen Schaden Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen. Es muß eine Norm verletzt worden sein, die gerade den Schaden der eingetretenen Art verhindern wollte (EvBl. 1982/51; SZ 53/12; EvBl. 1976/233; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts4 339; Rebhahn, Amtshaftung und Normzweck, JBl. 1981, 512 ff., der auch der gegenteiligen Auffassung Klecatskys JBl. 1981, 115 ff. überzeugend entgegentritt, können doch die Worte "wem immer" im § 1 Abs. 1 AHG nicht anders als "jedermann" im § 1295 Abs. 1 ABGB verstanden werden). Besteht dieser aus der verletzten Norm selbst abzuleitende (SZ 52/20) Zusammenhang zwischen Normzweck und eingetretenem Schaden nicht, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersetzungsfähiger Schaden vor (SZ 52/44; SZ 49/96; SZ 46/31 uva.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 152). Durch die rechtskräftige Bauplatzerklärung wird eine Grundfläche zum Bauplatz (§ 22 Bebauungsgrundlagengesetz). Nach § 12 Abs. 4 Bebauungsgrundlagengesetz sind Parteien im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer und derjenige, der einen Titel zur Eigentumsübertragung hat. Nach § 20 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 kann nur der Eigentümer bei Änderung des Flächenwidmungsplanes einen Antrag auf Entschädigung stellen. Daraus ergibt sich, daß nur seine subjektiv-öffentlichen Rechte bzw. die seiner Rechtsnachfolger geschützt sind, nicht aber die Rechte von Personen, die mit ihnen in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen und durch einen behaupteten Eingriff in die subjektivöffentlichen Rechte des Eigentümers der Liegenschaft gleichfalls einen Schaden erlitten zu haben behaupten. Damit erweisen sich aber die von der zweitklagenden Partei gestellten Ansprüche zur Gänze als unberechtigt. Wie in der Entscheidung SZ 52/44 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre ausführlich dargelegt wurde, folgt aus der grundsätzlichen Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht auf den unmittelbar Geschädigten, daß auch ein Gesellschafter desjenigen, dessen Schädigung sich in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlug, im Rahmen der ihm dadurch entgangenen Gewinnbeteiligung nur einem mittelbaren, nicht ersetzungsfähigen Drittschaden erleidet.Die Revision der klagenden Partei ist hingegen nicht berechtigt. Auch bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen muß zwischen der Verletzung der Norm und dem eingetretenen Schaden Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen. Es muß eine Norm verletzt worden sein, die gerade den Schaden der eingetretenen Art verhindern wollte (EvBl. 1982/51; SZ 53/12; EvBl. 1976/233; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts4 339; Rebhahn, Amtshaftung und Normzweck, JBl. 1981, 512 ff., der auch der gegenteiligen Auffassung Klecatskys JBl. 1981, 115 ff. überzeugend entgegentritt, können doch die Worte "wem immer" im Paragraph eins, Absatz eins, AHG nicht anders als "jedermann" im Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB verstanden werden). Besteht dieser aus der verletzten Norm selbst abzuleitende (SZ 52/20) Zusammenhang zwischen Normzweck und eingetretenem Schaden nicht, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersetzungsfähiger Schaden vor (SZ 52/44; SZ 49/96; SZ 46/31 uva.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 152). Durch die rechtskräftige Bauplatzerklärung wird eine Grundfläche zum Bauplatz (Paragraph 22, Bebauungsgrundlagengesetz). Nach Paragraph 12, Absatz 4, Bebauungsgrundlagengesetz sind Parteien im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer und derjenige, der einen Titel zur Eigentumsübertragung hat. Nach Paragraph 20, Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 kann nur der Eigentümer bei Änderung des Flächenwidmungsplanes einen Antrag auf Entschädigung stellen. Daraus ergibt sich, daß nur seine subjektiv-öffentlichen Rechte bzw. die seiner Rechtsnachfolger geschützt sind, nicht aber die Rechte von Personen, die mit ihnen in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen und durch einen behaupteten Eingriff in die subjektivöffentlichen Rechte des Eigentümers der Liegenschaft gleichfalls einen Schaden erlitten zu haben behaupten. Damit erweisen sich aber die von der zweitklagenden Partei gestellten Ansprüche zur Gänze als unberechtigt. Wie in der Entscheidung SZ 52/44 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre ausführlich dargelegt wurde, folgt aus der grundsätzlichen Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht auf den unmittelbar Geschädigten, daß auch ein Gesellschafter desjenigen, dessen Schädigung sich in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlug, im Rahmen der ihm dadurch entgangenen Gewinnbeteiligung nur einem mittelbaren, nicht ersetzungsfähigen Drittschaden erleidet.
Die Ansprüche auf Verdienstentgang, Aufwand für Ersatzlagerplatz und weitere Folgeschäden der zweitklagenden Partei können aber auch der Erstklägerin nicht zustehen, weil Verluste als Kommanditistin einer Baugesellschaft vom Schutzzweck der angeblich verletzten Gesetze nicht umfaßt, weil objektiv nicht vorhersehbar (Koziol aaO 169; Welser, ÖJZ 1975, 43) sind. Als Eigentümerin der Liegenschaft hätte die Erstklägerin aber, wie die Revision selbst ausführt, nach dem Gesellschaftsvertrag nur einen bestimmten Quadratmeterpreis durch Veräußerung ihrer Liegenschaft, nicht aber die der zweitklagenden Partei zustehenden Gewinne aus der Verbauung erzielen können. Der Erstklägerin stehen Ansprüche aber auch nicht etwa auf Grund eines Ersatzes eines Drittinteresses (SZ 46/31 mit weiteren Nachweisen) zu. Die Regel, daß nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten zu ersetzen ist, findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß es bei Ersatz jeglichen Schadens, der durch eine Handlung entstunde, zu einer unübersehbaren Zurechnung von Schadensfolgen käme (SZ 51/164; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 275 f.; Deutsch, Haftungsrecht I 484). Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche könnte nur dann keine Rede sein, wenn der Schaden nur durch besondere Umstände nicht bei jenem eintrat, den die verletzte Norm schützen wollte, sondern bei einem Vertragspartner des Geschützten (SZ 51/164; Koziol aaO 276.280). Als Anwendungsbeispiele gelten etwa Fälle, in denen Eigentum und Gefahrentragung auseinanderfallen (SZ 51/164; Koziol aaO 281) sowie Schadenersatzansprüche bei mittelbarer Stellvertretung (SZ 46/31; Koziol aaO 276, 282). Es muß sich also um Schäden handeln, die normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintreten und in diesem Falle zu ersetzen wären. Kein Problem des Ersatzes solcher Schäden liegt aber dann vor, wenn der mittelbar Geschädigte einen Schaden erlitt, der zu den typischerweise beim Verletzten eintretenden Schäden hinzutrat (Koziol aaO 280). Gerade solche Schäden machen aber die klagenden Parteien für Verdienstentgang, Aufwand für Ersatzlagerplatz und Folgeschäden im Bauunternehmen der zweitbeklagten Partei geltend. Ein Eigentümer wird zwar seine Liegenschaft verkaufen oder auf ihr durch ein Unternehmen einen Bau aufführen lassen und die sodann entstandenen Räumlichkeiten verwerten, es ist aber keineswegs typisch, daß ein Liegenschaftseigentümer Gesellschafter einer Baugesellschaft, die den Bau aufführt, ist oder wird und sodann als solcher Anteil am Gewinn dieses Unternehmens hat. Ein rechtlich so relevanter Zusammenhang zwischen der Eigenschaft der Erstklägerin als Eigentümerin der Liegenschaft und ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der zweitklagenden Partei, der die ihr als letzterer entstandene Nachteile nur deswegen, weil sie dieselbe Person erleidet, noch als unmittelbaren Schaden werten lassen könnte, besteht nicht.Die Ansprüche auf Verdienstentgang, Aufwand für Ersatzlagerplatz und weitere Folgeschäden der zweitklagenden Partei können aber auch der Erstklägerin nicht zustehen, weil Verluste als Kommanditistin einer Baugesellschaft vom Schutzzweck der angeblich verletzten Gesetze nicht umfaßt, weil objektiv nicht vorhersehbar (Koziol aaO 169; Welser, ÖJZ 1975, 43) sind. Als Eigentümerin der Liegenschaft hätte die Erstklägerin aber, wie die Revision selbst ausführt, nach dem Gesellschaftsvertrag nur einen bestimmten Quadratmeterpreis durch Veräußerung ihrer Liegenschaft, nicht aber die der zweitklagenden Partei zustehenden Gewinne aus der Verbauung erzielen können. Der Erstklägerin stehen Ansprüche aber auch nicht etwa auf Grund eines Ersatzes eines Drittinteresses (SZ 46/31 mit weiteren Nachweisen) zu. Die Regel, daß nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten zu ersetzen ist, findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß es bei Ersatz jeglichen Schadens, der durch eine Handlung entstunde, zu einer unübersehbaren Zurechnung von Schadensfolgen käme (SZ 51/164; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 275 f.; Deutsch, Haftungsrecht römisch eins 484). Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche könnte nur dann keine Rede sein, wenn der Schaden nur durch besondere Umstände nicht bei jenem eintrat, den die verletzte Norm schützen wollte, sondern bei einem Vertragspartner des Geschützten (SZ 51/164; Koziol aaO 276.280). Als Anwendungsbeispiele gelten etwa Fälle, in denen Eigentum und Gefahrentragung auseinanderfallen (SZ 51/164; Koziol aaO 281) sowie Schadenersatzansprüche bei mittelbarer Stellvertretung (SZ 46/31; Koziol aaO 276, 282). Es muß sich also um Schäden handeln, die normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintreten und in diesem Falle zu ersetzen wären. Kein Problem des Ersatzes solcher Schäden liegt aber dann vor, wenn der mittelbar Geschädigte einen Schaden erlitt, der zu den typischerweise beim Verletzten eintretenden Schäden hinzutrat (Koziol aaO 280). Gerade solche Schäden machen aber die klagenden Parteien für Verdienstentgang, Aufwand für Ersatzlagerplatz und Folgeschäden im Bauunternehmen der zweitbeklagten Partei geltend. Ein Eigentümer wird zwar seine Liegenschaft verkaufen oder auf ihr durch ein Unternehmen einen Bau aufführen lassen und die sodann entstandenen Räumlichkeiten verwerten, es ist aber keineswegs typisch, daß ein Liegenschaftseigentümer Gesellschafter einer Baugesellschaft, die den Bau aufführt, ist oder wird und sodann als solcher Anteil am Gewinn dieses Unternehmens hat. Ein rechtlich so relevanter Zusammenhang zwischen der Eigenschaft der Erstklägerin als Eigentümerin der Liegenschaft und ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der zweitklagenden Partei, der die ihr als letzterer entstandene Nachteile nur deswegen, weil sie dieselbe Person erleidet, noch als unmittelbaren Schaden werten lassen könnte, besteht nicht.