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Rechtssatz RS0050044

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050044

Geschäftszahl

1Ob34/82 (1Ob35/82); 1Ob35/83; 1Ob199/16w

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Rechtssatz

Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wurde, muß das Verfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechtbleiben der Verordnung weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen; ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, weil entweder die VwGH - Beschwerde schuldhaft unterlassen wurde (Paragraph 2, Absatz 2, AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom VwGH angerufenen VfGH beseitigt wird bzw gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG nicht ersatzfähig ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
    Veröff: SZ 55/190
  • 1 Ob 35/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 35/83
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/82, 35/82; Beisatz: Kein Ersatz der Aufwendungen für die Erstellung von Bauplänen, wenn nach Beseitigung der Verordnung die auf Grund dieser Pläne angestrebte Baubewilligung und damit die Verbauung der Grundstücke erreicht werden kann. (T1)
  • 1 Ob 199/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
    Beisatz: Hier: Keine schuldhafte Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG, wenn die Geschädigte nach Aufhebung der zunächst erteilten wasserrechtlichen Bewilligung durch den Verwaltungsgerichtshof gegen den wasserrechtlichen Bescheid keine Berufung erhob, da die bestehende Bausperre auch bei einer wasserrechtlichen Bewilligung der Umsetzung des projektierten Wohnbaus entgegenstünde (Hochwassergefahr). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0010OB00034_8200000_002