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Rechtssatz RS0022563×

Rechtssatz RS0022563

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022563

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Rechtssatz

Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche kann bei Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Dritten keine Rede sein, wenn es gerade um den Schaden geht, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch irgendein Rechtsverhältnis auf den Dritten überwälzt wird. Ein solcher Fall bloßer Schadensverlegung liegt vor, wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/78
    Entscheidungstext OGH 22.11.1978 1 Ob 33/78
    Veröff: SZ 51/164 = JBl 1979,655
  • 1 Ob 34/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
    Anm: Veröff: SZ 55/190
  • 8 Ob 287/01s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T1)
  • 2 Ob 238/07z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z
    Vgl
  • 2 Ob 124/17z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 124/17z
    Auch
  • 2 Ob 87/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 87/25w
    Beisatz: Der Nutzungsberechtigte, der den Reparaturauftrag erteilt, die Reparaturkosten aber noch nicht bezahlt hat, kann von einem Dritten Schadenersatz nur beanspruchen, wenn die Sache bereits repariert und mit keinen Sicherungsrechten der Werkstätte belastet ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Zur Aktivlegitimation des Leasingnehmers bei Substanz- und Nutzungsausfallschäden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022563

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_003