Rechtssatz RS0125667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125667
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Unterbleibt entgegen § 31 Abs 1 WEG 2002 die Einhebung einer Rücklage, so kann daraus ein späterer Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts keinen Schadenersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft ableiten.Unterbleibt entgegen Paragraph 31, Absatz eins, WEG 2002 die Einhebung einer Rücklage, so kann daraus ein späterer Käufer eines Wohnungseigentumsobjekts keinen Schadenersatzanspruch gegen die Eigentümergemeinschaft ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125667
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0050OB00171_09X0000_001