Rechtssatz RS0108664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108664
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs2
WEG 1975 idF 3.WÄG §19
WEG 2002 §31 Abs1
WEG 2002 §32
Rechtssatz
1. Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall.1. Seit der Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 367/97z
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 367/97z
- 5 Ob 244/98p
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 244/98p
Auch
- 5 Ob 308/01g
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 308/01g
Auch; nur: Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T1) Beisatz: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Eine Aktivlegitimation aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer ist seither nicht mehr zu bejahen. (T2) Beisatz: Nach dem Inkrafttreten des §16 WEG 1975 idF des 3. WÄG ist eine Aktivlegitimation der Miteigentümer und Wohnungseigentümer dafür, dass mit dem Sondervermögen der Rücklage für Beitragsschulden des beklagten Miteigentümers und Wohnungseigentümers in Vorlage getreten wurde, zu verneinen. (T3)
- 5 Ob 171/02m
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m
Vgl auch; nur: 2. Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt. 3. Die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen können, ist ein solcher Anwendungsfall. (T4); Beis wie T2 nur: Nach der neuen Rechtslage durch das Inkrafttreten des 3. WÄG ist die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert und nicht mehr wie zuvor gebundenes Sondervermögen aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. (T5); Veröff: SZ 2002/148
- 5 Ob 273/02m
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 273/02m
Beisatz: Damit steht in Einklang, dass bereits bei Vorschreibung von Akontobeträgen gegenüber den Wohnungseigentümern keine Aufschlüsselung mehr in Bewirtschaftungskosten und Erhaltungskosten erforderlich ist. (T6)
- 5 Ob 47/03b
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 47/03b
Vgl auch
- 5 Ob 255/03s
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
Auch; nur: Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. (T7)
- 5 Ob 239/07v
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v
Auch
- 5 Ob 171/09x
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 171/09x
Vgl; nur ähnlich T4; Beisatz ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2009/162
- 5 Ob 254/09b
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
- 5 Ob 49/10g
Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 49/10g
nur T7; Beisatz: Die Verwendung der Rücklage ist für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen jedenfalls gedeckt. (T8)
- 5 Ob 149/10p
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
Vgl
- 5 Ob 187/12d
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 187/12d
Auch; Auch Beis wie T6
- 5 Ob 206/15b
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 206/15b
Vgl auch; Beis wie T8
- 5 Ob 6/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.03.2023 5 Ob 6/23b
- 5 Ob 37/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2024 5 Ob 37/24p
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108664
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00367_97Z0000_001