Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs nicht zulässig.
Die an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige Bestimmung des Art III Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG (Würth in WohnR 94 Anm 1 zu Art III Abschnitt II) ändert nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften in der Regel nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können (5 Ob 2148/96k). Das hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals im Zusammenhang mit der Frage der Legitimation einzelner Wohnungeigentümer zur Durchsetzung, vor Inkrafttreten des § 13c WEG entstandener Ansprüche ausgesprochen. Durch die Schaffung der neuen Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG gehen Dritte, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG gegen einzelne Miteigentümer Rechte erworben haben, dieser nicht verlustig (1 Ob 72/97p = SZ 70/159; 5 Ob 646/97t, 5 Ob 113/98y, 5 Ob 306/98f).Die an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige Bestimmung des Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3. WÄG (Würth in WohnR 94 Anmerkung 1 zu Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei) ändert nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften in der Regel nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können (5 Ob 2148/96k). Das hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals im Zusammenhang mit der Frage der Legitimation einzelner Wohnungeigentümer zur Durchsetzung, vor Inkrafttreten des Paragraph 13 c, WEG entstandener Ansprüche ausgesprochen. Durch die Schaffung der neuen Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG gehen Dritte, die vor Inkrafttreten des 3. WÄG gegen einzelne Miteigentümer Rechte erworben haben, dieser nicht verlustig (1 Ob 72/97p = SZ 70/159; 5 Ob 646/97t, 5 Ob 113/98y, 5 Ob 306/98f).
Der Anspruch auf Herausgabe der Rücklage entstand im hier vorliegenden Fall zweifelsfrei vor Inkrafttreten des 3. WÄG, sodaß die zur alten Rechtslage bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Aktivlegitimation jedes einzelnen Wohnungseigentümers für Anträge auf Abrechnung der Rücklage oder Herausgabe des Rücklagenüberschusses (§ 16 Abs 3 WEG) an den neuen Verwalter hier jedenfalls weiter anzuwenden ist (5 Ob 152/86 = MietSlg 38.636).Der Anspruch auf Herausgabe der Rücklage entstand im hier vorliegenden Fall zweifelsfrei vor Inkrafttreten des 3. WÄG, sodaß die zur alten Rechtslage bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Aktivlegitimation jedes einzelnen Wohnungseigentümers für Anträge auf Abrechnung der Rücklage oder Herausgabe des Rücklagenüberschusses (Paragraph 16, Absatz 3, WEG) an den neuen Verwalter hier jedenfalls weiter anzuwenden ist (5 Ob 152/86 = MietSlg 38.636).
Zur neuen Rechtslage, wonach die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß nur mehr der Wohnungseigentümergemeinschaft die Antragslegitimation nach § 16 Abs 3 WEG zukommt (5 Ob 93/98g = WoBl 1998, 341/226 mit Anm Call = EWR II/16/7 ff).Zur neuen Rechtslage, wonach die Rücklage als gebundenes Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft konzipiert ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß nur mehr der Wohnungseigentümergemeinschaft die Antragslegitimation nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG zukommt (5 Ob 93/98g = WoBl 1998, 341/226 mit Anmerkung Call = EWR II/16/7 ff).
Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall noch die Vorschrift des § 16 Abs 2 idF vor dem 3. WÄG anzuwenden, wonach die Rücklage gebundenes Sondervermögen aller Mit- und Wohnungseigentümer war. Erst seit der durch das 3. WÄG geänderten Rechtslage ist die ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage für die Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten weggefallen. Die Rücklage ist nun für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, etwa auch für die Überbrückung von Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten verwendbar (5 Ob 367/97z = EWR II/16/4 ff). Nach der alten Rechtslage war der Verwalter jedenfalls zur Abdeckung von Bewirtschaftungskosten oder Finanzierungslücken für andere Liegenschaftsaufwendungen aus der Rücklage nicht berechtigt, weshalb ihm nach § 1440 ABGB auch eine dementsprechende Aufrechnung mit eigenen Forderungen untersagt war.Unzweifelhaft ist im vorliegenden Fall noch die Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung vor dem 3. WÄG anzuwenden, wonach die Rücklage gebundenes Sondervermögen aller Mit- und Wohnungseigentümer war. Erst seit der durch das 3. WÄG geänderten Rechtslage ist die ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage für die Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten weggefallen. Die Rücklage ist nun für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, etwa auch für die Überbrückung von Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten verwendbar (5 Ob 367/97z = EWR II/16/4 ff). Nach der alten Rechtslage war der Verwalter jedenfalls zur Abdeckung von Bewirtschaftungskosten oder Finanzierungslücken für andere Liegenschaftsaufwendungen aus der Rücklage nicht berechtigt, weshalb ihm nach Paragraph 1440, ABGB auch eine dementsprechende Aufrechnung mit eigenen Forderungen untersagt war.
Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtslage vor dem
3. WÄG und der dazu bestehenden Rechtsprechung die allein entscheidungsrelevanten Fragen zutreffend gelöst, ohne daß darüberhinaus eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären wäre.
Der Revisionrekurs ist daher unzulässig.
Der Ersatz rechtsfreundlicher Vertretung im Rechtsmittelverfahren kommt infolge der Regelung des § 37 Abs 3 Z 19 iVm § 26 Abs 2 WEG nicht in Betracht.Der Ersatz rechtsfreundlicher Vertretung im Rechtsmittelverfahren kommt infolge der Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG nicht in Betracht.