Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden dazu keine Rechtsfragen von der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.Im außerordentlichen Revisionsrekurs werden dazu keine Rechtsfragen von der Bedeutung des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt.
Dazu im Einzelnen:
1.) Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind alle jene Verfügungen, die dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, wie sie sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Wesentlichen dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten erfordern (unter Darstellung der ständigen Rechtsprechung: 5 Ob 86/09x).
Es bestehen keine Bedenken dagegen, nach Beendigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses die geschilderten Arbeiten als notwendig und zweckmäßig im Interesse aller Miteigentümer zu qualifizieren, insbesondere, weil damit auch erhebliche Kostenersparnisse für die Gemeinschaft verbunden sind. In dieser Relation sind auch die aufzuwendenden Kosten zu sehen.
2.) Es kann keine Rede davon sein, dass die Tätigkeiten der Erst- bis Viertantragsgegner bereits durch Zahlung eines Verwaltungshonorars abgegolten wären, weil ein Verwalter nicht zum Wechsel von Glühbirnen und zur Verrichtung kleinerer Reparaturen verpflichtet ist, sondern lediglich dazu, zur Durchführung solcher Arbeiten geeignete Professionisten zu beauftragen.
3.) Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber ist Gegenstand der Anfechtung nicht die Bestellung der Erst- bis Viertantragsgegner zu Eigentümervertretern, wozu im Übrigen abermals auf die Vorentscheidung 5 Ob 86/09x verwiesen werden kann.
4.) Den Erst- bis Viertantragsgegnern wurde durch die bekämpfte Beschlussfassung auch keine Vertretungsmacht eingeräumt.
5.) Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr, sodass die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen jedenfalls gedeckt ist (vgl RIS-Justiz RS0108664; zum Wesen der Rücklage zuletzt: 5 Ob 171/09x).5.) Seit der Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr, sodass die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen jedenfalls gedeckt ist vergleiche RIS-Justiz RS0108664; zum Wesen der Rücklage zuletzt: 5 Ob 171/09x).
6.) Die relevierten Haftungsfragen sind in Anbetracht des Inhalts der Beschlussfassung irrelevant.
Es ist daher dahin zusammenzufassen, dass der bekämpfte Mehrheitsbeschluss, der sich inhaltlich als eine Weisung der Mehrheit an den Verwalter der Liegenschaft darstellt, nicht von Gesetzwidrigkeit behaftet ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.