Der dagegen von der Erst- und Zweitantragstellerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG als unzulässig.Der dagegen von der Erst- und Zweitantragstellerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG als unzulässig.
Zufolge § 20 Abs 1 WEG ist ein Verwalter verpflichtet, Weisungen der Mehrheitseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Zufolge § 28 Abs 1 Z 6 WEG fällt die Bestellung eines Eigentümervertreters unter die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, die von der Mehrheit der Wohnungseigentümer wahrzunehmen ist. Weil es vorliegendenfalls nicht auf die Organstellung der sogenannten „Haussprecher" für die Eigentümergemeinschaft im Sinn des § 22 Abs 1 WEG ankommt, spielt auch der Umstand keine Rolle, dass ihre Bestellung und der maßgebliche Mehrheitsbeschluss vor Inkrafttreten des WEG 2002 gefasst wurden. Eine Analogie hinsichtlich des Bestellungsmodus liegt schon deshalb auf der Hand, weil die zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Verwaltung bleiben.Zufolge Paragraph 20, Absatz eins, WEG ist ein Verwalter verpflichtet, Weisungen der Mehrheitseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Zufolge Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, WEG fällt die Bestellung eines Eigentümervertreters unter die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, die von der Mehrheit der Wohnungseigentümer wahrzunehmen ist. Weil es vorliegendenfalls nicht auf die Organstellung der sogenannten „Haussprecher" für die Eigentümergemeinschaft im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, WEG ankommt, spielt auch der Umstand keine Rolle, dass ihre Bestellung und der maßgebliche Mehrheitsbeschluss vor Inkrafttreten des WEG 2002 gefasst wurden. Eine Analogie hinsichtlich des Bestellungsmodus liegt schon deshalb auf der Hand, weil die zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Verwaltung bleiben.
Darüber hinaus steht nicht in Frage, dass der von den Haussprechern geleistete Aufwand für die Eigentümergemeinschaft insgesamt notwendig und nützlich war.
Insofern bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Weisung der Mehrheit der Wohnungseigentümer an den Hausverwalter, die Barauslagen der Haussprecher als Aufwendungen im Sinn des § 32 WEG zu behandeln und dementsprechend in die jährlichen Hausbewirtschaftungskostenabrechnungen aufzunehmen.Insofern bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Weisung der Mehrheit der Wohnungseigentümer an den Hausverwalter, die Barauslagen der Haussprecher als Aufwendungen im Sinn des Paragraph 32, WEG zu behandeln und dementsprechend in die jährlichen Hausbewirtschaftungskostenabrechnungen aufzunehmen.
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind alle jene Verfügungen, die dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, wie sie sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Wesentlichen dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten erfordern (ständige Rechtsprechung: 1 Ob 701/77 = SZ 51/56; 5 Ob 640/78 = SZ 51/115, 3 Ob 583/84 = SZ 58/129; 3 Ob 71/86 = SZ 59/203, 7 Ob 736/77 = MietSlg 30.082 ua; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 40 zu § 28 WEG mwN).Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind alle jene Verfügungen, die dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, wie sie sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Wesentlichen dem Interesse aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten erfordern (ständige Rechtsprechung: 1 Ob 701/77 = SZ 51/56; 5 Ob 640/78 = SZ 51/115, 3 Ob 583/84 = SZ 58/129; 3 Ob 71/86 = SZ 59/203, 7 Ob 736/77 = MietSlg 30.082 ua; H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Rz 40 zu Paragraph 28, WEG mwN).
Dass mit dem vorliegenden Mehrheitsbeschluss über den Ersatz von Barauslagen an sogenannte „Haussprecher", auch wenn sie nicht die Qualität von Eigentümervertretern im Sinn des § 22 WEG aufwiesen, der Bereich der ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nicht überschritten wurde, ist jedenfalls vertretbar und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.Dass mit dem vorliegenden Mehrheitsbeschluss über den Ersatz von Barauslagen an sogenannte „Haussprecher", auch wenn sie nicht die Qualität von Eigentümervertretern im Sinn des Paragraph 22, WEG aufwiesen, der Bereich der ordentlichen Verwaltungsmaßnahmen nicht überschritten wurde, ist jedenfalls vertretbar und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.