Rechtssatz RS0125004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125004
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Barauslagen des (noch vor Inkrafttreten des WEG 2002 bestellten) „Haussprechers", die bei notwendigen und nützlichen Leistungen für die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung angefallen sind, können als Aufwendungen für die Liegenschaft behandelt werden; eine diesbezügliche Weisung der Eigentümergemeinschaft mittels Mehrheitsbeschluss ist rechtmäßig und vom Verwalter zu befolgen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 86/09x
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 86/09x
Beisatz: Beisatz: Auch für die Bestellung von „Haussprechern" vor Inkrafttreten des WEG2002 genügte ein Mehrheitsbeschluss, weil die zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Verwaltung bleiben. (T1)
Schlagworte
Eigentümervertreter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125004
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090609_OGH0002_0050OB00086_09X0000_001