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Rechtssatz RS0125004×

Rechtssatz RS0125004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125004

Geschäftszahl

5Ob86/09x

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Rechtssatz

Barauslagen des (noch vor Inkrafttreten des WEG 2002 bestellten) „Haussprechers", die bei notwendigen und nützlichen Leistungen für die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordentlichen Verwaltung angefallen sind, können als Aufwendungen für die Liegenschaft behandelt werden; eine diesbezügliche Weisung der Eigentümergemeinschaft mittels Mehrheitsbeschluss ist rechtmäßig und vom Verwalter zu befolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/09x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 86/09x
    Beisatz: Beisatz: Auch für die Bestellung von „Haussprechern" vor Inkrafttreten des WEG2002 genügte ein Mehrheitsbeschluss, weil die zu erfüllenden Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Verwaltung bleiben. (T1)

Schlagworte

Eigentümervertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090609_OGH0002_0050OB00086_09X0000_001