Entscheidungsgründe:
Der Schuhmachermeister Wilhelm T*** war unter anderem Eigentümer der Liegenschaft EZ 433 KG Völkermarkt mit dem Wohn- und Geschäftshaus Herzog-Bernhard-Platz 8 im Stadtzentrum von Völkermarkt. Er starb am 13.11.1976. In seinem Testament hatte er seine Ehefrau Ingeborg T***, geboren am 3.3.1938, und seine beiden ehelichen Kinder Ingeborg T***, geboren am 24.12.1960, und Wilhelm T***, geboren am 8.8.1962, zu je einem Drittel als Erben eingesetzt. Er bestimmte, daß seine Witwe das Recht habe, die Verwaltung der Häuser zu führen, solange sie allein bleibe, und daß "das Gericht bis zum 25.Lebensjahr die Aufsicht übernehmen" müsse, wenn die Witwe einen Lebensgefährten habe oder wieder heirate. Mit Beschluß vom 17.11.1976 bestellte das Bezirksgericht Völkermarkt für die damals noch minderjährigen Kinder die Mutter zum Vormund und einen Wilhelm T*** für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens zum Sondersachwalter (Kollisionskurator). Am 4.4.1977 vermietete die Verlassenschaft nach Wilhelm T***, vertreten durch die Witwe und den Sondersachwalter, an den Kläger in diesem Rechtsstreit Alfred K*** Geschäftsräume im Erdgeschoß des Hauses Herzog-Bernhard-Platz 8 in 9100 Völkermarkt samt Nebenräumlichkeiten auf unbestimmte Zeit um den wertgesicherten Mietzins von S 7.000,-- monatlich zum Betrieb eines Espressos. Das Verlassenschaftsgericht nahm mit Beschluß vom 13.9.1977, GZ A 180/76-17, die bedingte Erbserklärung der Witwe und der Kinder aus dem Berufungsgrund des Testamentes an und genehmigte unter anderem den mit dem Kläger am 4.4.1977 abgeschlossenen Mietvertrag abhandlungs- und pflegschaftsgerichtlich. Am selben Tag erließ das Bezirksgericht Völkermarkt als Verlassenschaftsgericht die Einantwortungsurkunde. Am 3.4.1979 ordnete das Gericht mit dem Beschluß GZ A 180/76-24 unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Witwe und die beiden Kinder zu je einem Drittel der Liegenschaft EZ 433 KG Völkermarkt mit den Beschränkungen durch ein dem Wunsch des Erblassers im Testament entsprechend vereinbartes wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot und ein wechselseitiges Vorkaufsrecht an. Die bücherliche Eintragung wurde am 5.4.1979 vollzogen.
Am 30.3.1982 erhoben die drei Dritteleigentümer der Liegenschaft EZ 433 KG Völkermarkt gegen den Mieter Alfred K*** zu 2 C 259/82 des Bezirksgerichtes Völkermarkt die Räumungsklage. Die Vermieter hätten im Mietvertrag auf Kündigung für die Dauer von fünf Jahren verzichtet. Die erstmals zum 31.3.1982 mögliche Kündigung sei erfolgt, der Mieter habe sich auch schon am 4.4.1977 verpflichtet, die in Bestand genommenen Geschäfts- und Nebenräumlichkeiten zum 31.3.1982 den Vermietern geräumt zu übergeben. Der Mieter beantragte, das Räumungsbegehren abzuweisen. Seine am 4.4.1977 in einem Notariatsakt eingegangene Verpflichtung zur Räumung am 31.3.1982 sei als Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften des Mietengesetzes unwirksam. Die Witwe Ingeborg T*** gab am 22.9.1982 in dem Räumungsprozeß AZ 2 C 259/82 des Bezirksgerichtes Völkermarkt als Partei vernommen an, sie habe ein Ansinnen des Mieters abgelehnt, die Vertragsdauer zu verlängern, weil ihre Tochter Ingeborg T*** die Hotelfachschule besucht habe und beabsichtigt sei, den Gastgewerbebetrieb im Haus selbst zu führen. Ingeborg T*** jun. hatte mit ihrer Mutter und ihrem Bruder abgesprochen, daß ihr nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Kläger die Espressoräumlichkeiten zur Führung eines Betriebes zur Verfügung stünden. Ingeborg T*** hatte schon die Vorbereitungen für die Übernahme des Geschäftslokals getroffen. Sie eröffnete, weil der Kläger nicht räumte, in Räumen des Hauses, in denen ihr Bruder eine Imbißstube geführt hatte, am 4.7.1982 ein Espresso, wo sie im wesentlichen gleichartige Getränke und Speisen anbietet, wie der Kläger, dessen Geschäftseingang 25 Meter entfernt um die Ecke des Hauses liegt.
Mit dem Urteil vom 31.1.1983, GZ 2 C 259/82-8, gab das Erstgericht dem Räumungsbegehren statt. Das Berufungsgericht (LG Klagenfurt 14.7.1983, GZ 2 R 271/83-14) und der Oberste Gerichtshof (9.11.1983, GZ 1 Ob 760/83-18) bestätigten. Das Urteil des Obersten Gerichtshofes wurde an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien am 14.12.1983 zugestellt. Es war die Beantwortung der Frage, ob die gleichzeitig mit Abschluß des Mietvertrages eingegangene Räumungsverpflichtung wegen des Bestehens einer Drucksituation unwirksam war, für entbehrlich gehalten worden, weil der Mieter in der durch seinen Rechtsvertreter am 19.8.1981 abgegebenen Erklärung, den Räumungstermin 31.3.1982 einzuhalten, den Räumungsanspruch ohne Druck und wirksam konstitutiv anerkannt habe (MietSlg 35.343). Am 29.8.1983 leitete das Bezirksgericht Völkermarkt auf Grund von Mitteilungen der Tochter Ingeborg T*** jun. das Verfahren über eine Entmündigung der Witwe Ingeborg T*** sen. ein. Am 12.12.1983 bekräftigte der psychiatrische Sachverständige sein Gutachten, daß bei Ingeborg T*** sen. ein manisch depressives Kranksein bestehe und die seit Wochen vorhandene höhergradige manische Verstimmung durch therapeutische Maßnahmen im Abklingen sei. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 12.12.1983, GZ L 26/83-12, wurde Ingeborg T*** sen. wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt. Der Entmündigungsbeschluß wurde dem Rechtsvertreter der Entmündigten am 2.1.1984 und dieser selbst erst am 20.2.1984 zugestellt. Nach ihrer Entlassung aus dem stationären Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses in Klagenfurt am 20.12.1983 erklärte Ingeborg T*** sen. dem Kläger, sie sei bereit, den Mietvertrag mit ihm zu verlängern, obwohl das Räumungsurteil nun rechtskräftig war. Sie sprach mit ihrem Sohn und ihrem Lebensgefährten Philipp R*** über die Verlängerung (Erneuerung) des Mietvertrages mit dem Kläger, der alle Personen am 21.12.1983 zum Rechtsanwalt Dr. Bernt A*** nach Wolfsberg in Kärnten brachte. Ingeborg T*** sen. übergab dem Rechtsanwalt die Mietvertragsurkunde vom 4.4.1977 und erklärte, dieser Vertrag solle verlängert werden. Der Kläger, Ingeborg T*** sen. und ihr Sohn Wilhelm T*** waren über die Höhe des Mietzinses und die Dauer der Vermietung einig. Der Rechtsanwalt verfaßte nach dem Muster des Mietvertrages vom 4.4.1977 den neuen Mietvertrag, wonach mit Wirksamkeit vom 21.12.1983 mit dem Kläger ein neues Mietverhältnis begründet werde, die Vermieterin Ingeborg T*** sen. auch für ihre Kinder "als mit Beschluß des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 17.11.1976 bestellte Sondersachwalterin" auftrete und berechtigt sei, namens der beiden Kinder abzuschließen, weil die Verwaltung erst mit der Erreichung des 25.Lebensjahres der Kinder ende, das neue Mietverhältnis unkündbar bis 31.7.1987 abgeschlossen werde und, sollte nicht 6 Monate vor Beendigung der Bestandzeit gekündigt werden, eine Verlängerung um jeweils ein Jahr eintrete, der Mietzins nun S 12.000,-- monatlich wertgesichert betrage und davon der Teilbetrag von S 4.000,-- an den Sohn Wilhelm T*** bezahlt werde. Diese Mietvertragsurkunde unterschrieben der Kläger, Ingeborg T*** sen. und Wilhelm T***. Dem Vertragsverfasser war nicht bekannt, daß beim Bezirksgericht Völkermarkt ein Verfahren über eine Entmündigung der Ingeborg T*** sen. anhängig war. Ingeborg T*** sen. war bei der Errichtung des Vertrages geschäftsfähig, sie war örtlich und zeitlich voll orientiert. Daß sie unter Zwang stand, steht nicht fest.
Ihre Tochter Ingeborg T*** jun. erfuhr erst im Jänner 1984 von dem Vertragsabschluß am 21.12.1983.
Schon am 5.1.1984 beantragten die Miteigentümer der Liegenschaft Ingeborg T*** sen., Ingeborg T*** jun. und Wilhelm T***, alle vertreten durch den am 1.4.1982 von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Manfred H***, ihnen auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 31.3.1983, GZ 2 C 259/82-8, die Exekution durch zwangsweise Räumung der vom Kläger benützten Geschäfts- und Nebenräumlichkeiten im Zubau des Hauses Herzog Bernhard-Platz 8 in 9100 Völkermarkt zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution am 12.1.1984 und setzte den Räumungstermin für den 7.3.1984 fest. Am 8.2.1984 erhob der Kläger mittels Klage nach § 35 EO seine Einwendungen gegen den Räumungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution bewilligt wurde. Da er am 21.12.1983 die Geschäftsräumlichkeiten neu bis zum 31.7.1987 von der Mehrheit der Miteigentümer der Liegenschaft gemietet habe, sei der Anspruch auf Räumung erloschen. Die erstbeklagte Ingeborg T*** sen. und der drittbeklagte Wilhelm T*** beteiligten sich an dem Rechtsstreit nicht. Die zweitbeklagte Ingeborg T*** jun. trat dem Oppositionsbegehren entgegen. Der Mietvertrag vom 21.12.1983 sei nicht wirksam zustande gekommen. Der entmündigten Ingeborg T*** habe die Geschäftsfähigkeit gefehlt, der Vertrag sei ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen geschlossen worden, könne wegen der Verletzung ihrer Interessen nicht der ordentlichen Verwaltung zugeordnet werden und sei für sie nicht verpflichtend. Sie habe auch nie schlüssig den Vertrag genehmigt, sondern die weiteren Zahlungen des Klägers nur als Benützungsentgelt entgegengenommen. Gegen den Entmündigungsbeschluß hat Ingeborg T*** sen. am 17.1.1984 Rekurs erhoben. Im April 1984 beging Ingeborg T*** Selbstmord. Am 21.5.1984 gab das Landesgericht Klagenfurt ihrem Rekurs Folge und hob den Entmündigungsbeschluß auf. Noch vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz in diesem Oppositionsprozeß am 30.10.1985 war der Nachlaß nach Ingeborg T*** sen. ihren Kindern Ingeborg T*** jun. und Wilhelm T*** je zur Hälfte eingeantwortet worden. Der Kläger stellte daher zufolge der damit eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge die Bezeichnung der Beklagten dahin richtig, daß sich seine Klage nun nur mehr gegen Ingeborg T*** jun. und Wilhelm T*** richte.Schon am 5.1.1984 beantragten die Miteigentümer der Liegenschaft Ingeborg T*** sen., Ingeborg T*** jun. und Wilhelm T***, alle vertreten durch den am 1.4.1982 von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Manfred H***, ihnen auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 31.3.1983, GZ 2 C 259/82-8, die Exekution durch zwangsweise Räumung der vom Kläger benützten Geschäfts- und Nebenräumlichkeiten im Zubau des Hauses Herzog Bernhard-Platz 8 in 9100 Völkermarkt zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution am 12.1.1984 und setzte den Räumungstermin für den 7.3.1984 fest. Am 8.2.1984 erhob der Kläger mittels Klage nach Paragraph 35, EO seine Einwendungen gegen den Räumungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution bewilligt wurde. Da er am 21.12.1983 die Geschäftsräumlichkeiten neu bis zum 31.7.1987 von der Mehrheit der Miteigentümer der Liegenschaft gemietet habe, sei der Anspruch auf Räumung erloschen. Die erstbeklagte Ingeborg T*** sen. und der drittbeklagte Wilhelm T*** beteiligten sich an dem Rechtsstreit nicht. Die zweitbeklagte Ingeborg T*** jun. trat dem Oppositionsbegehren entgegen. Der Mietvertrag vom 21.12.1983 sei nicht wirksam zustande gekommen. Der entmündigten Ingeborg T*** habe die Geschäftsfähigkeit gefehlt, der Vertrag sei ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen geschlossen worden, könne wegen der Verletzung ihrer Interessen nicht der ordentlichen Verwaltung zugeordnet werden und sei für sie nicht verpflichtend. Sie habe auch nie schlüssig den Vertrag genehmigt, sondern die weiteren Zahlungen des Klägers nur als Benützungsentgelt entgegengenommen. Gegen den Entmündigungsbeschluß hat Ingeborg T*** sen. am 17.1.1984 Rekurs erhoben. Im April 1984 beging Ingeborg T*** Selbstmord. Am 21.5.1984 gab das Landesgericht Klagenfurt ihrem Rekurs Folge und hob den Entmündigungsbeschluß auf. Noch vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz in diesem Oppositionsprozeß am 30.10.1985 war der Nachlaß nach Ingeborg T*** sen. ihren Kindern Ingeborg T*** jun. und Wilhelm T*** je zur Hälfte eingeantwortet worden. Der Kläger stellte daher zufolge der damit eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge die Bezeichnung der Beklagten dahin richtig, daß sich seine Klage nun nur mehr gegen Ingeborg T*** jun. und Wilhelm T*** richte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erklärte den Anspruch der Beklagten auf Räumung für erloschen. Es führte in der rechtlichen Beurteilung aus, die behauptete Geschäftsunfähigkeit der Ingeborg T*** sen. am 21.12.1983 sei nicht erwiesen. Die Vermietung von Räumen einer Liegenschaft an Dritte auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen zähle zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, wobei die Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer entscheide. Der Mietvertrag mit dem Kläger auf dreieinhalb Jahre und zu einem Monatsmietzins von S 12.000,-- entspreche diesen Voraussetzungen. Mehrheitsbeschlüsse der Miteigentümer könnten auch ohne Verständigung der Minderheit zustandekommen. Ingeborg T*** sen. und Wilhelm T*** seien als je zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft als Mehrheit zur Vermietung berechtigt gewesen. Selbst wenn aber der Vertragsabschluß als wichtige Veränderung nach § 834 ABGB angesehen würde, sei der Mietvertrag bindend. Die Mehrheit habe dann die Minderheit überstimmt. Die Minderheitseigentümerin könne nur Sicherstellung für künftigen Schaden verlangen oder aus der Gemeinschaft austreten, nicht aber den von der Mehrheit der Eigentümer mit dem Dritten geschlossenen Vertrag deshalb anfechten, weil ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erklärte den Anspruch der Beklagten auf Räumung für erloschen. Es führte in der rechtlichen Beurteilung aus, die behauptete Geschäftsunfähigkeit der Ingeborg T*** sen. am 21.12.1983 sei nicht erwiesen. Die Vermietung von Räumen einer Liegenschaft an Dritte auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen zähle zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft, wobei die Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer entscheide. Der Mietvertrag mit dem Kläger auf dreieinhalb Jahre und zu einem Monatsmietzins von S 12.000,-- entspreche diesen Voraussetzungen. Mehrheitsbeschlüsse der Miteigentümer könnten auch ohne Verständigung der Minderheit zustandekommen. Ingeborg T*** sen. und Wilhelm T*** seien als je zu einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft als Mehrheit zur Vermietung berechtigt gewesen. Selbst wenn aber der Vertragsabschluß als wichtige Veränderung nach Paragraph 834, ABGB angesehen würde, sei der Mietvertrag bindend. Die Mehrheit habe dann die Minderheit überstimmt. Die Minderheitseigentümerin könne nur Sicherstellung für künftigen Schaden verlangen oder aus der Gemeinschaft austreten, nicht aber den von der Mehrheit der Eigentümer mit dem Dritten geschlossenen Vertrag deshalb anfechten, weil ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
Das Berufungsgericht gab der nur von Ingeborg T*** jun. erhobenen Berufung Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das gegen die Berufungswerberin erhobene Oppositionsbegehren abwies, und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht kam auf Grund der durch Parteienvernehmung vorgenommenen Ergänzung des Beweisverfahrens noch zu der Feststellung, daß Ingeborg T*** jun. mit den Miteigentümern verabredet und weiter die Absicht hat, die vom Kläger benützten Räumlichkeiten in ihren Erpressogeschäftsbetrieb durch Entfernung einer Faserplattenzwischenwand einzubeziehen und daß der Prozeß wegen Räumung der Liegenschaft, in welchem der Exekutionstitel geschaffen wurde, von den Miteigentümern geführt wurde, damit das Konkurrenzverhältnis zwischen den gastgewerblichen Betrieben vermieden und ausgeschaltet werde, wie dies schon vor dem 21.12.1983 zwischen ihnen vereinbart worden war. Daraus schloß das Gericht zweiter Instanz, die Neuvermietung an den Kläger nach dem Obsiegen im Räumungsprozeß gehe, weil sie nicht den Interessen aller Miteigentümer diente, über den Bereich der ordentlichen Verwaltung nach § 833 ABGB hinaus und stelle eine wichtige Veränderung dar, weil sie in nicht unerheblichem Maß die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der an der Vermietung nicht beteiligten Eigentümerin eines Drittelanteils verletzte. Das in Mißachtung ihrer Interessen von den Mehrheitseigentümern geschlossene Bestandverhältnis falle überdies unter den Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes, so daß der Abschluß den errungenen Prozeßerfolg zunichte mache und das mit den Miteigentümern abgesprochene Vorhaben, die beiden Geschäftsräumlichkeiten zu vereinen und die Konkurrenz auszuschalten, auf unabsehbare Zeit vereitle. An den nur mit der Mehrheit geschlossenen, der außerordentlichen Verwaltung nach § 834 ABGB zuzuordnenden Mietvertrag sei der bei der Willensbildung übergangene Miteigentümer nicht gebunden. Sein Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung bleibe durchsetzbar. Daß Ingeborg T*** sen. auch noch am 21.12.1983 ihre Kinder bei der Verwaltung des Hauses wirksam vertreten konnte, sei nicht erwiesen. Ingeborg T*** jun. habe den Mietvertragsabschluß nicht nachträglich genehmigt. Auch der zur Räumung verpflichtete titellose Benützer habe ein angemessenes Benützungsentgelt zu bezahlen. Die Beklagte Ingeborg T*** jun. habe bald nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zur Durchsetzung ihres Räumungsanspruches die Exekution beantragt und diesen Räumungsanspruch stets verfolgt. Das Erstgericht habe den Vollzug der Räumungsexekution "sistiert" (Aufschiebungsbeschluß vom 17.5.1984, GZ 2 C 108/84-4). Die Aufrechterhaltung ihres Exekutionsantrages stehe der Annahme entgegen, Ingeborg T*** jun. habe durch Annahme der weiteren Mietzinszahlungen des Klägers den neuen Mietvertrag gebilligt. Der Anspruch der Ingeborg T*** jun., zu dessen Durchsetzung die Räumungsexekution bewilligt worden sei, sei aufrecht.Das Berufungsgericht kam auf Grund der durch Parteienvernehmung vorgenommenen Ergänzung des Beweisverfahrens noch zu der Feststellung, daß Ingeborg T*** jun. mit den Miteigentümern verabredet und weiter die Absicht hat, die vom Kläger benützten Räumlichkeiten in ihren Erpressogeschäftsbetrieb durch Entfernung einer Faserplattenzwischenwand einzubeziehen und daß der Prozeß wegen Räumung der Liegenschaft, in welchem der Exekutionstitel geschaffen wurde, von den Miteigentümern geführt wurde, damit das Konkurrenzverhältnis zwischen den gastgewerblichen Betrieben vermieden und ausgeschaltet werde, wie dies schon vor dem 21.12.1983 zwischen ihnen vereinbart worden war. Daraus schloß das Gericht zweiter Instanz, die Neuvermietung an den Kläger nach dem Obsiegen im Räumungsprozeß gehe, weil sie nicht den Interessen aller Miteigentümer diente, über den Bereich der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 833, ABGB hinaus und stelle eine wichtige Veränderung dar, weil sie in nicht unerheblichem Maß die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der an der Vermietung nicht beteiligten Eigentümerin eines Drittelanteils verletzte. Das in Mißachtung ihrer Interessen von den Mehrheitseigentümern geschlossene Bestandverhältnis falle überdies unter den Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes, so daß der Abschluß den errungenen Prozeßerfolg zunichte mache und das mit den Miteigentümern abgesprochene Vorhaben, die beiden Geschäftsräumlichkeiten zu vereinen und die Konkurrenz auszuschalten, auf unabsehbare Zeit vereitle. An den nur mit der Mehrheit geschlossenen, der außerordentlichen Verwaltung nach Paragraph 834, ABGB zuzuordnenden Mietvertrag sei der bei der Willensbildung übergangene Miteigentümer nicht gebunden. Sein Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung bleibe durchsetzbar. Daß Ingeborg T*** sen. auch noch am 21.12.1983 ihre Kinder bei der Verwaltung des Hauses wirksam vertreten konnte, sei nicht erwiesen. Ingeborg T*** jun. habe den Mietvertragsabschluß nicht nachträglich genehmigt. Auch der zur Räumung verpflichtete titellose Benützer habe ein angemessenes Benützungsentgelt zu bezahlen. Die Beklagte Ingeborg T*** jun. habe bald nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zur Durchsetzung ihres Räumungsanspruches die Exekution beantragt und diesen Räumungsanspruch stets verfolgt. Das Erstgericht habe den Vollzug der Räumungsexekution "sistiert" (Aufschiebungsbeschluß vom 17.5.1984, GZ 2 C 108/84-4). Die Aufrechterhaltung ihres Exekutionsantrages stehe der Annahme entgegen, Ingeborg T*** jun. habe durch Annahme der weiteren Mietzinszahlungen des Klägers den neuen Mietvertrag gebilligt. Der Anspruch der Ingeborg T*** jun., zu dessen Durchsetzung die Räumungsexekution bewilligt worden sei, sei aufrecht.
Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit der nach dem § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des stattgebenden Urteils des Erstgerichtes ist ein Aufhebungsantrag beigefügt. Die Beklagte beantragt, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.Das Urteil des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit der nach dem Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Wiederherstellung des stattgebenden Urteils des Erstgerichtes ist ein Aufhebungsantrag beigefügt. Die Beklagte beantragt, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.