Rechtssatz RS0019813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019813
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. Wenn auch nicht gesagt werden kann, dass auch das Benützungsentgelt bereits im voraus gezahlt werden müsse, so ergibt sich doch aus der analogen Anwendung der Mietzinsbestimmungen, dass auch das Benützungsentgelt nicht nach Tagen zu bemessen ist, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 42/63
Entscheidungstext OGH 06.03.1963 7 Ob 42/63
Veröff: MietSlg 15035
- 8 Ob 278/65
Entscheidungstext OGH 12.10.1965 8 Ob 278/65
nur: Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. (T1); Beisatz: Gilt auch für einen Pachtvertrag. (T2) Veröff: MietSlg 17163
- 5 Ob 9/66
Entscheidungstext OGH 17.03.1966 5 Ob 9/66
nur T1; Veröff: MietSlg 18193
- 4 Ob 525/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 525/81
nur: Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. (T3) Veröff: MietSlg 33129
- 3 Ob 71/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 71/86
Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/203
- 3 Ob 556/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 556/90
Auch; nur T3
- 1 Ob 516/92
Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 516/92
Auch; Beisatz: Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden, kann der bezahlte Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils bilden. (T4) Veröff: JBl 1992,456
- 1 Ob 17/98a
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 17/98a
Vgl; nur: Das Benützungsentgelt ist nicht nach Tagen, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen. (T5); Beisatz: Auch der nach den Regeln des Schadenersatzes begehrte entgangene Mietzins ist grundsätzlich nicht nach Tagen, sondern mangels Nachweises abweichender Vereinbarungen nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen. (T6)
- 6 Ob 212/06d
Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 212/06d
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das nach § 1041 ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache ist regelmäßig der ortsübliche Bestandzins, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen. (T7)
- 2 Ob 248/08x
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 248/08x
Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2009/86
- 3 Ob 109/16z
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 109/16z
Auch; nur T1
- 2 Ob 173/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 2 Ob 173/24s
Beisatz wie T7
- 8 Ob 118/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 Ob 118/24x
vgl
- 6 Ob 76/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 76/25g
Beisatz nur wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0019813
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19630306_OGH0002_0070OB00042_6300000_001