Auf die vom Berufungsgericht für erheblich angesehene Frage der Berechtigung der Gegenforderung kommt der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel nicht zurück. Der Beklagte vermeint vielmehr, die Revision sei zulässig, weil das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 8 Ob 300/98w abweiche. Auf die von ihm getätigten Investitionen kommt er nur im Zusammenhang mit der Höhe des Benützungsentgeltes zurück.
Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hinwies - im Schrifttum einhellig kritisiert wurde (vgl die ablehnende Anmerkung von Apathy, JBl 1999, 736 ff sowie von Wilhelm, ecolex 1999, 684). Auch Rummel (in Rummel ABGB3 § 1041 Rz 10 aE) bezeichnet die Entscheidung als „unzutreffend". Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof - wie gleichfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte (§ 510 Abs 3 ZPO) - diese Rechtsauffassung in der Folge nicht aufrecht erhalten (3 Ob 278/04k). Apathy (in Schwimann, ABGB3 § 1041 Rz 22) zeigt zutreffend auf, dass nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht eingreift und daher nach § 1041 ABGB haftet. Nach herrschender Auffassung besteht eine Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht mehr, wenn sich im Widerspruch zu älteren Entscheidungen bereits eine neue gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes herausgebildet hat (Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 47). Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung ferner dann nicht, wenn die Lösung der maßgebenden Rechtsfrage selbstverständlich ist oder eine Rechtsfrage schon nach dem Gesetzeswortlaut so eindeutig gelöst ist, dass nur die in der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz erstmals vorgenommene Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, soweit demnach gar keine Zweifel entstehen können (Zechner aaO; RIS-Justiz RS0042656). Im vorliegenden Fall spricht für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nur eine, bereits längere Zeit zurückliegende und vereinzelt gebliebene Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Schrifttum einhellig auf Ablehnung stieß und vom Obersten Gerichtshof in einer neueren Entscheidung wieder aufgegeben wurde. Das Ergebnis des Berufungsgerichtes deckt sich zudem mit der neuesten diesbezüglichen Äußerung im Schrifttum. Bei dieser Sachlage vermag der bloße Umstand, dass der Oberste Gerichtshof eine maßgebliche Rechtsfrage einmal anders entschieden hat, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen. Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision daraus ableiten will, dass die Vorinstanzen ihn zur Zahlung des angemessenen Mietzinses und nicht bloß eines Mietzinses auf Basis der Kategorie C verpflichtet hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass das nach § 1041 ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache regelmäßig der ortsübliche Bestandzins ist, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen (Apathy in Schwimann, ABGB3 § 1041 Rz 35; Rummel in Rummel, ABGB3 § 1041 Rz 15). Dass der früher bezahlte Mietzins keinesfalls alleiniges Kriterium für die Ermittlung des angemessenen Benützungsentgeltes darstellt, sondern lediglich einen diesbezüglichen Anhaltspunkt bieten kann, entspricht der einhelligen Auffassung in Lehre und Rechtsprechung (Kerschner, JBl 1978, 411 ff; Rummel in Rummel, ABGB3 § 1041 Rz 15 mwN; Apathy in Schwimann, ABGB3 § 1041 Rz 35 mwN). In der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach der Gemeinschuldner nach Ablehnung des Abschlusses eines Bestandvertrages zu den ihm vorschwebenden niedrigen Konditionen durch die Vermieterin und dessen ungeachtet weiterer mehrjähriger ungerechtfertigter Benützung des Bestandobjektes den tatsächlichen angemessenen Bestandzins zu bezahlen hat und nicht bloß einen ihm vorschwebenden, allenfalls im längst zurückliegenden Bestandvertrag mit der Vormieterin Deckung findenden niedrigeren Zins, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung jedenfalls nicht zu erblicken. Der Beklagte vermag sohin keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hinwies - im Schrifttum einhellig kritisiert wurde vergleiche die ablehnende Anmerkung von Apathy, JBl 1999, 736 ff sowie von Wilhelm, ecolex 1999, 684). Auch Rummel (in Rummel ABGB3 Paragraph 1041, Rz 10 aE) bezeichnet die Entscheidung als „unzutreffend". Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof - wie gleichfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - diese Rechtsauffassung in der Folge nicht aufrecht erhalten (3 Ob 278/04k). Apathy (in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1041, Rz 22) zeigt zutreffend auf, dass nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht eingreift und daher nach Paragraph 1041, ABGB haftet. Nach herrschender Auffassung besteht eine Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht mehr, wenn sich im Widerspruch zu älteren Entscheidungen bereits eine neue gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes herausgebildet hat (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 47). Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung ferner dann nicht, wenn die Lösung der maßgebenden Rechtsfrage selbstverständlich ist oder eine Rechtsfrage schon nach dem Gesetzeswortlaut so eindeutig gelöst ist, dass nur die in der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz erstmals vorgenommene Auslegung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, soweit demnach gar keine Zweifel entstehen können (Zechner aaO; RIS-Justiz RS0042656). Im vorliegenden Fall spricht für den Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers nur eine, bereits längere Zeit zurückliegende und vereinzelt gebliebene Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Schrifttum einhellig auf Ablehnung stieß und vom Obersten Gerichtshof in einer neueren Entscheidung wieder aufgegeben wurde. Das Ergebnis des Berufungsgerichtes deckt sich zudem mit der neuesten diesbezüglichen Äußerung im Schrifttum. Bei dieser Sachlage vermag der bloße Umstand, dass der Oberste Gerichtshof eine maßgebliche Rechtsfrage einmal anders entschieden hat, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen. Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision daraus ableiten will, dass die Vorinstanzen ihn zur Zahlung des angemessenen Mietzinses und nicht bloß eines Mietzinses auf Basis der Kategorie C verpflichtet hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass das nach Paragraph 1041, ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache regelmäßig der ortsübliche Bestandzins ist, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen (Apathy in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1041, Rz 35; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 1041, Rz 15). Dass der früher bezahlte Mietzins keinesfalls alleiniges Kriterium für die Ermittlung des angemessenen Benützungsentgeltes darstellt, sondern lediglich einen diesbezüglichen Anhaltspunkt bieten kann, entspricht der einhelligen Auffassung in Lehre und Rechtsprechung (Kerschner, JBl 1978, 411 ff; Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 1041, Rz 15 mwN; Apathy in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1041, Rz 35 mwN). In der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach der Gemeinschuldner nach Ablehnung des Abschlusses eines Bestandvertrages zu den ihm vorschwebenden niedrigen Konditionen durch die Vermieterin und dessen ungeachtet weiterer mehrjähriger ungerechtfertigter Benützung des Bestandobjektes den tatsächlichen angemessenen Bestandzins zu bezahlen hat und nicht bloß einen ihm vorschwebenden, allenfalls im längst zurückliegenden Bestandvertrag mit der Vormieterin Deckung findenden niedrigeren Zins, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung jedenfalls nicht zu erblicken. Der Beklagte vermag sohin keine Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 ZPO. Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Kosten für die Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.