Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach nunmehr ständiger, durch die Entscheidung SZ 52/119 eingeleiteter Rechtsprechung des erkennenden Senats hieße es den Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG überdehnen, wollte man dem Amtshaftungskläger auch noch Maßnahmen zur Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den drohenden Schaden abwenden sollen, aufbürden. Eine solche Forderung hieße nichts weniger, als daß der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten, dessen Beendigung abwarten und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlaßverfahren ausschöpfen müßte, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Unter "Rechtsmittel" im Sinn des § 2 Abs 2 AHG sind daher nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen, nicht aber die Verfolgung materieller Rechtsansprüche, wie insbesondere Klageführungen gegen Dritte (SZ 69/15; SZ 69/145), zu verstehen. Die unterlassene Klageführung steht daher dem Ersatzanspruch nicht im Sinne des § 2 Abs 2 AHG entgegen. Ob sie allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 1304 ABGB Relevanz erlangen könnte, muß hier nicht abschließend geprüft werden, weil Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Einwands die für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern wäre (SZ 54/85; SZ 64/126; SZ 67/126 u.a.). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, ist doch unbestritten, daß der Kläger wegen der Mietzinsrückstände bis einschließlich März 1995 gegen den Mieter erfolglos Exekution geführt hat. Ihn bei dieser offenbar unverändert tristen finanziellen Situation des Mieters vorerst zu einer neuerlichen Klage (und Exekutionsführung) zur Hereinbringung von Benützungsentgelt zwingen zu wollen, hieße die Sorgfaltspflicht bei weitem zu überspannen.Nach nunmehr ständiger, durch die Entscheidung SZ 52/119 eingeleiteter Rechtsprechung des erkennenden Senats hieße es den Rechtsmittelbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, AHG überdehnen, wollte man dem Amtshaftungskläger auch noch Maßnahmen zur Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den drohenden Schaden abwenden sollen, aufbürden. Eine solche Forderung hieße nichts weniger, als daß der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten, dessen Beendigung abwarten und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlaßverfahren ausschöpfen müßte, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Unter "Rechtsmittel" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG sind daher nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen, nicht aber die Verfolgung materieller Rechtsansprüche, wie insbesondere Klageführungen gegen Dritte (SZ 69/15; SZ 69/145), zu verstehen. Die unterlassene Klageführung steht daher dem Ersatzanspruch nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG entgegen. Ob sie allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 1304, ABGB Relevanz erlangen könnte, muß hier nicht abschließend geprüft werden, weil Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Einwands die für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern wäre (SZ 54/85; SZ 64/126; SZ 67/126 u.a.). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, ist doch unbestritten, daß der Kläger wegen der Mietzinsrückstände bis einschließlich März 1995 gegen den Mieter erfolglos Exekution geführt hat. Ihn bei dieser offenbar unverändert tristen finanziellen Situation des Mieters vorerst zu einer neuerlichen Klage (und Exekutionsführung) zur Hereinbringung von Benützungsentgelt zwingen zu wollen, hieße die Sorgfaltspflicht bei weitem zu überspannen.
Wie auch die Beklagte nicht bestreitet, ist es einheitliche gesicherte Rechtsprechung, daß Voraussetzungen für die Gewährung eines Räumungsaufschubs einerseits die drohende Obdachlosigkeit bzw sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe und andererseits die Zumutbarkeit für den Vermieter sind; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, ohne daß eine Interessenabwägung stattzufinden hätte (MietSlg 33.782, 34.331, 36.473, 37.483, 45.461; Würth in Rummel ABGB2 § 35 MRG Rz 6; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 35 MRG Rz 6). Schon zu Artikel 6 der Schutzverordnung wurde judiziert, daß ein Räumungsaufschub jedenfalls dann nicht zu bewilligen sei, wenn das Benützungsentgelt für die laufende Weiterbenützung des Bestandobjekts bis zur Räumung nicht geleistet wird (MietSlg 32.847 mwH). Diese Judikatur wurde unter der Geltung des § 35 MRG konsequent und ausnahmslos von den Rekursgerichten fortgeführt (MietSlg 39.493, 40.494, 43.293 u.a.; Würth aaO Rz 6; Würth/Zingher aaO Rz 8).Wie auch die Beklagte nicht bestreitet, ist es einheitliche gesicherte Rechtsprechung, daß Voraussetzungen für die Gewährung eines Räumungsaufschubs einerseits die drohende Obdachlosigkeit bzw sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe und andererseits die Zumutbarkeit für den Vermieter sind; beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, ohne daß eine Interessenabwägung stattzufinden hätte (MietSlg 33.782, 34.331, 36.473, 37.483, 45.461; Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 35, MRG Rz 6; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 35, MRG Rz 6). Schon zu Artikel 6 der Schutzverordnung wurde judiziert, daß ein Räumungsaufschub jedenfalls dann nicht zu bewilligen sei, wenn das Benützungsentgelt für die laufende Weiterbenützung des Bestandobjekts bis zur Räumung nicht geleistet wird (MietSlg 32.847 mwH). Diese Judikatur wurde unter der Geltung des Paragraph 35, MRG konsequent und ausnahmslos von den Rekursgerichten fortgeführt (MietSlg 39.493, 40.494, 43.293 u.a.; Würth aaO Rz 6; Würth/Zingher aaO Rz 8).
Da im Geltungsbereich des AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften ist, umfaßt die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden des Organs (SZ 53/83; SZ 62/162; SZ 65/2; SZ 68/191; SZ 69/147 u.a.). Auch ein Abweichen von einer ständigen Rechtsprechung zieht dann, wenn es unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen läßt oder gar auf Unkenntnis der Judikatur beruht, Amtshaftungsansprüche nach sich (SZ 52/56; SZ 60/177; SZ 62/6; SZ 65/63; SZ 68/133; SZ 69/147 u.a.). Dem zuständigen Richter des Bezirksgerichts ist ebenso wie dem Berufungsgericht zuzubilligen, daß der Vorrang des Schutzes des Lebens unzweifelhaft feststeht. Diese Tatsache darf allerdings nicht den Blick darauf verstellen, daß durch die Vorgangsweise des Bezirksgerichts dem Vermieter Opfer abverlangt werden, die primär die Eltern des Kindes und subsidiär die Allgemeinheit zu tragen hätten. Selbst wenn man die von der Beklagten ins Treffen geführte Notstandssituation unterstellen wollte, kann diese zumindest so lange nicht zu einer (partiellen), im Gesetz nicht begründeten entschädigungslosen Enteignung des einzelnen führen, als eine entsprechendes soziales Netz zur Milderung gerade dieses Notstands besteht. Es wären die Eltern, aber auch das zuständige Bezirksgericht aufgerufen gewesen, im Rahmen pflegschaftsbehördlicher Maßnahmen die Unterbringung des Kindes etwa in einem Spital oder einer geeigneten Heimstätte zu veranlassen. Ob in einem derartigen Fall als flakierende Maßnahme eine kurzfristige Verschiebung des Räumungstermins gerechtfertigt gewesen sein könnte, muß hier nicht entschieden werden.
Die ausschließlich auf die Tatsache der Krankheit des Kindes abstellende Begründung des bezirksgerichtlichen Beschlusses reicht daher nicht aus, um das Abgehen von einer gesicherten Rechtsprechung als vertretbar erscheinen zu lassen, zumal diese Judikaturlinie aus den dargestellten Überlegungen dem Zweck des Gesetzes durchaus gerecht wird.
Die Beklagte hat in ihrer Berufung die Feststellung des Erstgerichts, dem Kläger sei der von ihm begehrte Mietzins tatsächlich entgangen, nur insoweit bekämpft als sie vermeinte, das Entgelt für den Monat Juni 1996 stehe nur aliquot bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung zu. Diesem Vorbringen ist - wie bereits zum Benützungsentgelt mehrfach ausgesprochen wurde (MietSlg 15.035, 18.193, 33.129; SZ 59/203; JBl 1992, 456) - entgegenzuhalten, daß auch der nach den Regeln des Schadenersatzes begehrte entgangene Mietzins grundsätzlich nicht nach Tagen, sondern mangels Nachweises abweichender Vereinbarungen nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen ist.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.