Die Rekurse beider Streitteile sind im Ergebnis nicht berechtigt. Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Unter "Anlaß" wird die Einleitung eines Kausalablaufes verstanden. Die erstgerichtliche Feststellung, daß die Forderung der Beklagten nach einer Ausgleichszahlung des Klägers für diesen der Anlaß war, mit ihnen zu streiten, läßt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß zu, daß zwischen den Straftaten des Klägers und der Forderung der Beklagten nach einer Ausgleichszahlung ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand. Dies läßt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, noch keine abschließende Beurteilung zu, ob die streitauslösende Forderung der Beklagten berechtigt war, weil hiefür die entsprechenden Feststellungen fehlen. Auch eine unberechtigte Forderung der Beklagten könnte die Straftaten des Klägers nicht entschuldigen, wäre aber, wie im folgenden auszuführen sein wird, für die Beurteilung, von wem die Zweckvereitelung ausgegangen ist, von Bedeutung.
Zutreffend haben die Unterinstanzen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch als einen der condictio causa data causa non secuta zuzuordnenden Bereicherungsanspruch qualifiziert. Wurde der Ausbau eines den Beklagten gehörigen Hauses durch den Kläger ohne ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund vorgenommen, aber vom Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, daß seine Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, den Beklagten erkennbaren Zweck der zukünftigen Übertragung des Wohnungseigentums erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistungen im Falle der Unmöglichkeit des zu verwirklichenden Zweckes, wie hier durch die Weigerung der Beklagten, das Wohnungseigentum auf den Kläger zu übertragen, grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch analog § 1435 ABGB (Arb. 5877; SZ 40/123; SZ 43/16 ua).Zutreffend haben die Unterinstanzen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch als einen der condictio causa data causa non secuta zuzuordnenden Bereicherungsanspruch qualifiziert. Wurde der Ausbau eines den Beklagten gehörigen Hauses durch den Kläger ohne ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund vorgenommen, aber vom Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht, daß seine Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, den Beklagten erkennbaren Zweck der zukünftigen Übertragung des Wohnungseigentums erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistungen im Falle der Unmöglichkeit des zu verwirklichenden Zweckes, wie hier durch die Weigerung der Beklagten, das Wohnungseigentum auf den Kläger zu übertragen, grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch analog Paragraph 1435, ABGB (Arb. 5877; SZ 40/123; SZ 43/16 ua).
Die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden das Rückforderungsrecht ausschließt, wurde in der Entscheidung SZ 48/59 unter breiter Darstellung der bisher ergangenen Judikatur und Lehre beantwortet. Danach kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als im § 815 BGB enthält das ABGB keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat aber auch die Rechtsprechung den im § 815 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, daß die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende selbst den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben verhindert hat, für das österreichische Recht als anwendbar erkannt. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in dieser Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfall des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles wird hier nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt der in § 815 BGB zum Ausdruck gebrachte Rechtssatz daher nicht (SZ 48/59 mwN).Die Frage, ob ein Verschulden des Zuwendenden das Rückforderungsrecht ausschließt, wurde in der Entscheidung SZ 48/59 unter breiter Darstellung der bisher ergangenen Judikatur und Lehre beantwortet. Danach kann von der Unabhängigkeit des Bereicherungsanspruches von einem Verschulden des Bereicherten nicht ohne weiteres auf eine Unbeachtlichkeit eines Verschuldens des Leistenden an der Zweckvereitelung für seinen Rückforderungsanspruch geschlossen werden. Anders als im Paragraph 815, BGB enthält das ABGB keine ausdrückliche Regelung über die Auswirkungen eines solchen Verschuldens des Leistenden. In Übereinstimmung mit der Lehre hat aber auch die Rechtsprechung den im Paragraph 815, BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, daß die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Leistende selbst den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben verhindert hat, für das österreichische Recht als anwendbar erkannt. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Nichteintrittes des Erfolges nehmen die Parteien bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges einen Schwebezustand in Kauf. Es wird erwartet, daß in dieser Zwischenzeit der Leistende nichts gegen Treu und Glauben unternimmt, das geeignet ist, den Eintritt des Erfolges zu verhindern. Im Falle des Bereicherungsanspruches wegen Wegfall des Rechtsgrundes (condictio causa finita) besteht dagegen nach der Vorstellung der Parteien kein Schwebezustand. Durch das treuwidrige Verhalten eines Teiles wird hier nicht in einen von den Parteien bewußt geschaffenen Schwebezustand eingegriffen, sondern es wird bei einer als endgültig angesehenen Regelung bewirkt, daß der Rechtsgrund für die von ihm erbrachten Leistungen nachträglich wegfällt. Für diesen Fall gilt der in Paragraph 815, BGB zum Ausdruck gebrachte Rechtssatz daher nicht (SZ 48/59 mwN).
Bei Leistung ohne Rechtsgrund reicht mangels Vertrauensschutzes und der Möglichkeit, Vertragstreue zu erzwingen, der Wegfall jenes Zweckes, der einvernehmlich als Grundlage der Leistung angesehen wurde, aus, um bei Verfehlung prinzipiell Rückforderung zu gestatten. Wer in Kenntnis des Leistungszweckes causalose Zuwendungen entgegenimmt, hat sie bei Fehlschlagen also in der Regel zurückzuerstatten. Solange die Zweckabrede gilt, ist die Rückforderung hingegen ausgeschlossen. Fällt sie weg, so greift die Analogie zu § 1435 ABGB, also die condictio causa data causa non secuta ein. Im Bereich der Dienst- und Werkleistung hat Bydlinski darüber hinaus für die analoge Anwendung des § 1152 ABGB, also eine angemessene ortsübliche Entlohnung in einem Teil der Fälle plädiert (FS Wilburg 75 ff). Diese Meinung hat Zustimmung von Lehre und Rechtsprechung gefunden (vgl. Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes der Zweckverfehlung, JBl. 1978, 459 ff mwN). Bydlinski hat dabei für den von ihm behandelten Teilbereich das Konkurrenzproblem zwischen § 1152 und § 1435 ABGB so gelöst, daß bei bewußt in Anspruch genommener Leistung in Kenntnis der Entgeltserwartung statt des § 1152 ABGB der § 1435 ABGB nur dann eingreife, wenn der Leistende die Erreichung des Endzweckes selbst - durch "Weggehen", aber nicht geradezu wider Treu und Glauben - vereitelt.Bei Leistung ohne Rechtsgrund reicht mangels Vertrauensschutzes und der Möglichkeit, Vertragstreue zu erzwingen, der Wegfall jenes Zweckes, der einvernehmlich als Grundlage der Leistung angesehen wurde, aus, um bei Verfehlung prinzipiell Rückforderung zu gestatten. Wer in Kenntnis des Leistungszweckes causalose Zuwendungen entgegenimmt, hat sie bei Fehlschlagen also in der Regel zurückzuerstatten. Solange die Zweckabrede gilt, ist die Rückforderung hingegen ausgeschlossen. Fällt sie weg, so greift die Analogie zu Paragraph 1435, ABGB, also die condictio causa data causa non secuta ein. Im Bereich der Dienst- und Werkleistung hat Bydlinski darüber hinaus für die analoge Anwendung des Paragraph 1152, ABGB, also eine angemessene ortsübliche Entlohnung in einem Teil der Fälle plädiert (FS Wilburg 75 ff). Diese Meinung hat Zustimmung von Lehre und Rechtsprechung gefunden vergleiche Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes der Zweckverfehlung, JBl. 1978, 459 ff mwN). Bydlinski hat dabei für den von ihm behandelten Teilbereich das Konkurrenzproblem zwischen Paragraph 1152 und Paragraph 1435, ABGB so gelöst, daß bei bewußt in Anspruch genommener Leistung in Kenntnis der Entgeltserwartung statt des Paragraph 1152, ABGB der Paragraph 1435, ABGB nur dann eingreife, wenn der Leistende die Erreichung des Endzweckes selbst - durch "Weggehen", aber nicht geradezu wider Treu und Glauben - vereitelt.
Der Kläger hat die Aufwendungen auf das Haus seiner Eltern im Hinblick auf die Erwartung einer entsprechenden künftigen oder vertraglich vorwegzunehmenden Erbeinsetzung erbracht. Damit liegt eine gewollte Leistung an die Beklagten vor, die nur noch nach den §§ 1431 ff ABGB kondiziert und nicht nach § 1041 ABGB behandelt werden kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 und 9 zu § 1041 und Rz 35 vor § 1431). Die Rechtsfolgen sind allerdings im allgemeinen die gleichen (Rummel aaO, Rz 35 f vor § 1431). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine condictio causa data causa non secuta (und nicht um causa finita), weil nicht von vorneherein ein wirksames Schuldverhältnis, sondern nur eine Zweckabrede vorlag, sodaß die Leistung in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, während die erwartete Gegenleistung noch nicht verbindlich versprochen war (Rummel aaO, Rz 3 und 4 zu § 1435 und Rz 9 zu § 901). Allerdings sind auch hier wieder die Rechtsfolgen im allgemeinen die gleichen, weil die condictio causa data non secuta als Fall der Analogie zu § 1435 ABGB behandelt wird (Rummel aaO, Rz 1 zu § 1435).Der Kläger hat die Aufwendungen auf das Haus seiner Eltern im Hinblick auf die Erwartung einer entsprechenden künftigen oder vertraglich vorwegzunehmenden Erbeinsetzung erbracht. Damit liegt eine gewollte Leistung an die Beklagten vor, die nur noch nach den Paragraphen 1431, ff ABGB kondiziert und nicht nach Paragraph 1041, ABGB behandelt werden kann (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 und 9 zu Paragraph 1041 und Rz 35 vor Paragraph 1431,). Die Rechtsfolgen sind allerdings im allgemeinen die gleichen (Rummel aaO, Rz 35 f vor Paragraph 1431,). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine condictio causa data causa non secuta (und nicht um causa finita), weil nicht von vorneherein ein wirksames Schuldverhältnis, sondern nur eine Zweckabrede vorlag, sodaß die Leistung in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, während die erwartete Gegenleistung noch nicht verbindlich versprochen war (Rummel aaO, Rz 3 und 4 zu Paragraph 1435 und Rz 9 zu Paragraph 901,). Allerdings sind auch hier wieder die Rechtsfolgen im allgemeinen die gleichen, weil die condictio causa data non secuta als Fall der Analogie zu Paragraph 1435, ABGB behandelt wird (Rummel aaO, Rz 1 zu Paragraph 1435,).
Der hier bedeutsame Unterschied liegt darin, daß bloß bei der condictio causa data causa non secuta die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Rückfordernde die Erreichung des Geschäftszwecks "wider Treu und Glauben" vereitelt hat (Rummel aaO, Rz 9 zu § 1435). Dieser Rechtssatz folgt wie bereits dargelegt dem § 815 BGB, dessen sinngemäße Anwendung Wilburg in Klang2 VI 471 unter Berufung auf § 1295 Abs. 2 ABGB empfahl. Der von ihm zugrundegelegte Gesichtspunkt der Schikane ist aber hier kaum brauchbar, und es muß auch berücksichtigt werden, daß die deutsche Vorschrift auf dem dort beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 162 und 242 BGB) beruht, der im österreichischen Recht nur im Bereich der Vertragsauslegung und -ergänzung in § 863 Abs. 2 und § 914 ABGB Ausdruck findet. Treu und Glauben haben also zwar auch im österreichischen Vertragsrecht Bedeutung, doch dürfen nicht alle Thesen, die zu § 242 BGB entwickelt wurden, unbesehen für das ABGB übernommen werden; "der rechtsgeschäftliche Verkehr soll sich ehrlich abspielen", es geht aber in der Regel um ergänzende Vertragsauslegung (Rummel, aaO, Rz 2 zu § 863 und Rz 17 zu § 914). Dazu kommt, daß von einer Vereitelung des beiderseits 5swarteten Vertragszwecks gegen Treu und Glauben nicht schon gesprochen werden kann, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. So wird der Treuebruch des Partners einer Lebensgemeinschaft wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit dieses Verhältnisses nicht als rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet (Bydlinski aaO 75 f), und auch die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Leistenden bewirkt nach SZ 48/59 nicht den Ausschluß des Bereicherungsanspruches (nach der Gegenmeinung von Rummel aaO, Rz 9 zu § 1435 mwN wäre hier allerdings § 1266 ABGB analog anzuwenden).Der hier bedeutsame Unterschied liegt darin, daß bloß bei der condictio causa data causa non secuta die Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn der Rückfordernde die Erreichung des Geschäftszwecks "wider Treu und Glauben" vereitelt hat (Rummel aaO, Rz 9 zu Paragraph 1435,). Dieser Rechtssatz folgt wie bereits dargelegt dem Paragraph 815, BGB, dessen sinngemäße Anwendung Wilburg in Klang2 römisch sechs 471 unter Berufung auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB empfahl. Der von ihm zugrundegelegte Gesichtspunkt der Schikane ist aber hier kaum brauchbar, und es muß auch berücksichtigt werden, daß die deutsche Vorschrift auf dem dort beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (Paragraphen 162 und 242 BGB) beruht, der im österreichischen Recht nur im Bereich der Vertragsauslegung und -ergänzung in Paragraph 863, Absatz 2 und Paragraph 914, ABGB Ausdruck findet. Treu und Glauben haben also zwar auch im österreichischen Vertragsrecht Bedeutung, doch dürfen nicht alle Thesen, die zu Paragraph 242, BGB entwickelt wurden, unbesehen für das ABGB übernommen werden; "der rechtsgeschäftliche Verkehr soll sich ehrlich abspielen", es geht aber in der Regel um ergänzende Vertragsauslegung (Rummel, aaO, Rz 2 zu Paragraph 863 und Rz 17 zu Paragraph 914,). Dazu kommt, daß von einer Vereitelung des beiderseits 5swarteten Vertragszwecks gegen Treu und Glauben nicht schon gesprochen werden kann, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist. So wird der Treuebruch des Partners einer Lebensgemeinschaft wegen der rechtlichen Unverbindlichkeit dieses Verhältnisses nicht als rechtserheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet (Bydlinski aaO 75 f), und auch die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Leistenden bewirkt nach SZ 48/59 nicht den Ausschluß des Bereicherungsanspruches (nach der Gegenmeinung von Rummel aaO, Rz 9 zu Paragraph 1435, mwN wäre hier allerdings Paragraph 1266, ABGB analog anzuwenden).
Im vorliegenden Fall haben sich der Kläger und seine Eltern nach Erbringung der Aufwendungen auf das Haus heftig zerstritten, und dem Kläger fallen schwerwiegende Verfehlungen gegen seine Eltern zur Last; er mußte deshalb das Haus letztlich verlassen. Der Zweck der erbrachten Leistung ist damit wohl verfehlt, weil auch nicht anzunehmen ist, daß die Eltern den Kläger letztwillig mit der zugedachten Wohnung bedenken werden. Von einer Vereitelung des Zwecks wider Treu und Glauben kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse der Beklagten gelegen gewesen wäre (vgl. Bydlinski aaO 75 f und Rummel, JBl. 1978, 454: "kaum vorstellbar"!). Nun ist zwar hier im Eltern-Kind-Verhältnis nicht so wie bei der Lebensgemeinschaft überhaupt eine rechtliche Unverbindlichkeit des Verhältnisses gegeben; an der Erreichung des vom Leistenden beabsichtigten und den Beklagten bekannten Zweckes (einer späteren erbrechtlichen Zuwendung) bestand aber ausschließlich das Interesse des Klägers.Im vorliegenden Fall haben sich der Kläger und seine Eltern nach Erbringung der Aufwendungen auf das Haus heftig zerstritten, und dem Kläger fallen schwerwiegende Verfehlungen gegen seine Eltern zur Last; er mußte deshalb das Haus letztlich verlassen. Der Zweck der erbrachten Leistung ist damit wohl verfehlt, weil auch nicht anzunehmen ist, daß die Eltern den Kläger letztwillig mit der zugedachten Wohnung bedenken werden. Von einer Vereitelung des Zwecks wider Treu und Glauben kann aber nur dann gesprochen werden, wenn die Erreichung des beabsichtigten Zwecks auch im Interesse der Beklagten gelegen gewesen wäre vergleiche Bydlinski aaO 75 f und Rummel, JBl. 1978, 454: "kaum vorstellbar"!). Nun ist zwar hier im Eltern-Kind-Verhältnis nicht so wie bei der Lebensgemeinschaft überhaupt eine rechtliche Unverbindlichkeit des Verhältnisses gegeben; an der Erreichung des vom Leistenden beabsichtigten und den Beklagten bekannten Zweckes (einer späteren erbrechtlichen Zuwendung) bestand aber ausschließlich das Interesse des Klägers.
Die Beklagten konnten nur an einem guten persönlichen Verhältnis interessiert sein. Diesen Zweck hat zwar der Kläger vereitelt, dem kommt aber nach seinem Ausziehen keine besondere Bedeutung mehr zu. Seine Rechtsausübung ist auch nicht schikanös. Der Kondiktionsanspruch besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Nach (oder analog) § 1435 ABGB hätte der Kläger bei einer von ihm allein zu vertretenden Zweckvereitelung bloß Anspruch auf einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn (§ 1431 ABGB, auch hier anzuwenden; s. Rummel aaO, Rz 10 zu § 1435). Eine Anspruchsbemessung nach dem Wert der Aufwendung kommt zwar bei Arbeits- und Werkleistungen iSd § 1152 ABGB in Betracht, aber nur bei fehlendem Verschulden, auch iS von eigenem "Weggehen" (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1152 und Rummel aaO, Rz 10 zu § 1435).Die Beklagten konnten nur an einem guten persönlichen Verhältnis interessiert sein. Diesen Zweck hat zwar der Kläger vereitelt, dem kommt aber nach seinem Ausziehen keine besondere Bedeutung mehr zu. Seine Rechtsausübung ist auch nicht schikanös. Der Kondiktionsanspruch besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Nach (oder analog) Paragraph 1435, ABGB hätte der Kläger bei einer von ihm allein zu vertretenden Zweckvereitelung bloß Anspruch auf einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn (Paragraph 1431, ABGB, auch hier anzuwenden; s. Rummel aaO, Rz 10 zu Paragraph 1435,). Eine Anspruchsbemessung nach dem Wert der Aufwendung kommt zwar bei Arbeits- und Werkleistungen iSd Paragraph 1152, ABGB in Betracht, aber nur bei fehlendem Verschulden, auch iS von eigenem "Weggehen" (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1152 und Rummel aaO, Rz 10 zu Paragraph 1435,).
Soweit der Kläger behauptet, es liege ein rechtswirksames Schenkungsversprechen vor, geht er nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß eine abschließende Beurteilung der Frage, wer die Zweckvereitelung verursacht hat, noch nicht möglich ist und daß festgestellt werden muß, ob die Beklagten von vornherein ausdrücklich oder wenigstens klar erkennbar - wenn etwa nach den Wohnverhältnissen die Absicht der Vorwegnahme der Erbteilung klar war und dabei kein Kind leer ausgehen sollte - die Eigentumsübertragung an den Kläger von der Zahlung einer Ausgleichszahlung an die Schwester abhängig gemacht haben. Wenn in diesem Sinn die Zweckvereitelung allein vom Kläger (ohne Verstoß gegen Treu und Glauben) verschuldet wurde, steht ihm nur der Ersatz des Nutzens iSd § 1435 ABGB zu. Im anderen Fall wäre überdies die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt iSd § 1152 ABGB entsprechend den Verschuldensquoten zu teilen.Soweit der Kläger behauptet, es liege ein rechtswirksames Schenkungsversprechen vor, geht er nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Das Berufungsgericht hat aber auch zutreffend erkannt, daß eine abschließende Beurteilung der Frage, wer die Zweckvereitelung verursacht hat, noch nicht möglich ist und daß festgestellt werden muß, ob die Beklagten von vornherein ausdrücklich oder wenigstens klar erkennbar - wenn etwa nach den Wohnverhältnissen die Absicht der Vorwegnahme der Erbteilung klar war und dabei kein Kind leer ausgehen sollte - die Eigentumsübertragung an den Kläger von der Zahlung einer Ausgleichszahlung an die Schwester abhängig gemacht haben. Wenn in diesem Sinn die Zweckvereitelung allein vom Kläger (ohne Verstoß gegen Treu und Glauben) verschuldet wurde, steht ihm nur der Ersatz des Nutzens iSd Paragraph 1435, ABGB zu. Im anderen Fall wäre überdies die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt iSd Paragraph 1152, ABGB entsprechend den Verschuldensquoten zu teilen.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den Beklagten in keinem Fall eine Gegenforderung aus dem Titel eines "Benützungsentgeltes" zustehe, weil zwischen den Streitteilen kein Bestandverhältnis begründet worden sei und die Wohnung top. Nr. 1 dem Kläger unentgeltlich überlassen wurde, um ihn zu unterstützen, kann nicht zur Gänze beigepflichtet werden. Wohl beruht die Beherbergung eines volljährigen Kindes und seines Ehegatten oft auf einem prekaristischen Rechtsverhältnis (familienhaftes Wohnen) und erfolgt unentgeltlich oder gegen einen bloßen Kostenbeitrag (MietSlg. 20.110 ua). In diesem Sinn beherbergten die Beklagten den Kläger bis 1979, um ihm zu helfen und ihn finanziell zu unterstützen, die Zweitbeklagte hat ihm darüber hinaus auch noch einen Teil der erzielten Mieteinnahmen überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt daher zweifelsfrei ein unentgeltliches familienhaftes Wohnen des Klägers und seiner ersten Frau vor. Ab 1980 muß aber das Wohnen des Klägers im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen in der Erwartung einer künftigen oder vertraglich vorwegzunehmenden Erbeinsetzung gesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt beanspruchte der Kläger sämtliche Räume der nunmehrigen Wohnungseinheit top. Nr. 1 und die Beklagten duldeten die Umbauarbeiten, die der Kläger in Erwartung seines Eigentumserwerbs durchführte. Sie gewährten ihm also das Wohnen nun im Rahmen der beabsichtigten Vorwegnahme der Erbteilung. Fiel diese Absicht und Erwartung weg, so erweist sich auch ihre Leistung rückschauend als rechtsgrundlos, und ihr Nutzen aus den Leistungen des Klägers verringert sich um den infolge der Benützung der Wohnung durch den Kläger entgangenen Vorteil. Umgekehrt hat der Kläger durch die Benützung der von ihm instandgesetzten Wohnung mehrere Jahre lang einen nicht unbeträchtlichen Vorteil gezogen. Er hat sich nun ebenso ein Benützungsentgelt anrechnen zu lassen wie bei sonstiger Verwendung einer fremden Sache (vgl Rummel in Rummel, ABGB, Rz 34 vor § 1431).Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß den Beklagten in keinem Fall eine Gegenforderung aus dem Titel eines "Benützungsentgeltes" zustehe, weil zwischen den Streitteilen kein Bestandverhältnis begründet worden sei und die Wohnung top. Nr. 1 dem Kläger unentgeltlich überlassen wurde, um ihn zu unterstützen, kann nicht zur Gänze beigepflichtet werden. Wohl beruht die Beherbergung eines volljährigen Kindes und seines Ehegatten oft auf einem prekaristischen Rechtsverhältnis (familienhaftes Wohnen) und erfolgt unentgeltlich oder gegen einen bloßen Kostenbeitrag (MietSlg. 20.110 ua). In diesem Sinn beherbergten die Beklagten den Kläger bis 1979, um ihm zu helfen und ihn finanziell zu unterstützen, die Zweitbeklagte hat ihm darüber hinaus auch noch einen Teil der erzielten Mieteinnahmen überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt daher zweifelsfrei ein unentgeltliches familienhaftes Wohnen des Klägers und seiner ersten Frau vor. Ab 1980 muß aber das Wohnen des Klägers im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen in der Erwartung einer künftigen oder vertraglich vorwegzunehmenden Erbeinsetzung gesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt beanspruchte der Kläger sämtliche Räume der nunmehrigen Wohnungseinheit top. Nr. 1 und die Beklagten duldeten die Umbauarbeiten, die der Kläger in Erwartung seines Eigentumserwerbs durchführte. Sie gewährten ihm also das Wohnen nun im Rahmen der beabsichtigten Vorwegnahme der Erbteilung. Fiel diese Absicht und Erwartung weg, so erweist sich auch ihre Leistung rückschauend als rechtsgrundlos, und ihr Nutzen aus den Leistungen des Klägers verringert sich um den infolge der Benützung der Wohnung durch den Kläger entgangenen Vorteil. Umgekehrt hat der Kläger durch die Benützung der von ihm instandgesetzten Wohnung mehrere Jahre lang einen nicht unbeträchtlichen Vorteil gezogen. Er hat sich nun ebenso ein Benützungsentgelt anrechnen zu lassen wie bei sonstiger Verwendung einer fremden Sache vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 34 vor Paragraph 1431,).
Das Ausmaß des angemessenen Benützungsentgelts errechnet sich im allgemeinen danach, was sich der Benützer dadurch erspart hat, indem er anderweitige Anmietungskosten auf Grund der erfolgten Benützung nicht zahlen brauchte. Der ortsübliche Mietzins für eine Wohnung der Art, wie sie benützt wurde, kann hiefür eine taugliche Bemessungsgrundlage sein. Im vorliegenden Fall bestehen gegen diese Berechnung keine Bedenken. Der Kläger hat allerdings in seiner Berufung auch die Feststellung des Erstrichters bekämpft, daß für die Wohnungseinheit Nummer 1 ein Benützungsentgelt von monatlich S 5.000,-- zuzüglich Betriebskosten erzielbar wäre. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, eine Überprüfung dieser Feststellung unterlassen. Dazu kommt, daß die Feststellung nicht erkennen läßt, ob der angegebene Mietzins auch schon in den Jahren seit 1980 erzielbar war. Den Beklagten steht daher zwar ein angemessenes Benützungsengelt für die Zeit ab 1980 zu, doch reichen die Feststellungen zur Prüfung der Höhe noch nicht aus. Die Aufwendungen, die der Kläger auf die Wohnung machte, wären zwar gegen das Benützungsentgelt aufrechenbar, hier sind aber diese Aufwendungen bereits Gegenstand der Klagsforderung und es darf nicht zu einer Doppelverrechnung kommen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht demnach einerseits das Verschulden an der Zweckverfehlung der Leistungen des Klägers näher zu prüfen und andererseits weitere Feststellungen über die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht demnach einerseits das Verschulden an der Zweckverfehlung der Leistungen des Klägers näher zu prüfen und andererseits weitere Feststellungen über die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes zu treffen haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.