Rechtssatz RS0019922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019922
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Rechtssatz
Der § 1041 ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der §§ 1431 ff ABGB als leges speciales eingreifen.Der Paragraph 1041, ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der Paragraphen 1431, ff ABGB als leges speciales eingreifen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 531/79
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 3 Ob 531/79
- 8 Ob 578/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 578/84
- 7 Ob 645/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 645/84
Auch; Veröff: SZ 58/104
- 8 Ob 638/85
Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 638/85
- 3 Ob 556/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 556/90
Auch
- 7 Ob 237/06p
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 237/06p
Vgl aber; Beisatz: Wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage ist eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen) erforderlich. (T1)
- 8 Ob 94/13a
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 94/13a
Auch; Beisatz: Im zweipersonalen Verhältnis schließt eine mögliche Leistungskondiktion einen Verwendungsanspruch aufgrund dessen Subsidiarität aus. (T2)
Beisatz: Der vom Vertragspartner zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigte Dritte fungiert nur als Zahlstelle und nimmt den Betrag wirksam für den Vertragspartner in Empfang, bei dem auch die Bereicherung eintrat. Ist die Verfügungsmöglichkeit des Dritten zur widmungsgemäßen Verwendung zweckgebunden und erstreckt sie sich daher nur auf die Weiterleitung des für den Vertragspartner entgegen genommenen Geldbetrags, ist auch in der Erfüllungsphase kein dreipersonales Verhältnis entstanden. (T3)
- 9 ObA 31/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 9 ObA 31/23h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019922
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0030OB00531_7900000_003