I) Zu den Rekursen des Klägers und der Erstbeklagten:römisch eins) Zu den Rekursen des Klägers und der Erstbeklagten:
Zu diesen Rechtsmitteln kann wegen des engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam Stellung genommen werden.
Die Erstbeklagte versucht in ihrem Rechtsmittel darzutun, dass ein Anspruch des Klägers gegen sie nach § 1435 ABGB deswegen nicht vorliege, weil seine Erwartung, in dem in Frage stehenden Haus wohnen zu dürfen, nicht vereitelt worden sei. Der Kläger verlange die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der Forderung einer Ausgleichszahlung. Dies könne er vor Scheidung der Ehe nicht, zumal es ihm freistehe, in die eheliche Wohnung, die er eigenmächtig verlassen habe, zurückzukehren. Im Übrigen sei die bereits im Jahr 1978 vom Kläger gegen die Erstbeklagte erhobene Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen worden. In diesem Scheidungsverfahren sei bereits geklärt worden, dass keine gravierenden Umstände vorgelegen seien, die dem Kläger ein Zusammenleben mit seiner Familie im gleichen Haus unmöglich gemacht hätten.Die Erstbeklagte versucht in ihrem Rechtsmittel darzutun, dass ein Anspruch des Klägers gegen sie nach Paragraph 1435, ABGB deswegen nicht vorliege, weil seine Erwartung, in dem in Frage stehenden Haus wohnen zu dürfen, nicht vereitelt worden sei. Der Kläger verlange die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der Forderung einer Ausgleichszahlung. Dies könne er vor Scheidung der Ehe nicht, zumal es ihm freistehe, in die eheliche Wohnung, die er eigenmächtig verlassen habe, zurückzukehren. Im Übrigen sei die bereits im Jahr 1978 vom Kläger gegen die Erstbeklagte erhobene Scheidungsklage rechtskräftig abgewiesen worden. In diesem Scheidungsverfahren sei bereits geklärt worden, dass keine gravierenden Umstände vorgelegen seien, die dem Kläger ein Zusammenleben mit seiner Familie im gleichen Haus unmöglich gemacht hätten.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, dass sein Kondiktionsanspruch auch dann zu bejahen sei, wenn der von ihm erwartete Erfolg, nämlich ein weiteres gedeihliches Zusammenleben mit seiner Ehegattin, aus welchen Gründen immer nicht eingetreten sei. Die eheliche Gemeinschaft mit der Erstbeklagten sei seit vielen Jahren aufgehoben, woraus sich ergebe, dass sich der Kläger nicht mehr in der Lage gefühlt habe, weiter im Haushalt mit der Erstbeklagten zu leben. Dies müsse zur Begründung seines Kondiktionsanspruchs genügen. Überdies habe die Erstbeklagte den Anspruch des Klägers dem Grunde nach dadurch anerkannt, dass sie ihn mit 100.000 S berichtigt habe wollen.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung gebildet haben, nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden (SZ 53/71 uva). Dies setzt nicht die Auflösung der Ehe dem Bande nach voraus, sondern trifft auch dann zu, wenn bei aufrechter Ehe die Ehegemeinschaft aufgehoben wurde und die Grundlage der Leistung weggefallen ist (SZ 40/123; RZ 1978/89; 1 Ob 591/82).Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung gebildet haben, nach Paragraph 1435, ABGB zurückverlangt werden (SZ 53/71 uva). Dies setzt nicht die Auflösung der Ehe dem Bande nach voraus, sondern trifft auch dann zu, wenn bei aufrechter Ehe die Ehegemeinschaft aufgehoben wurde und die Grundlage der Leistung weggefallen ist (SZ 40/123; RZ 1978/89; 1 Ob 591/82).
Eine Beschränkung der Verfügungsmacht der Ehegatten über ihr Vermögen während des aufrechten Bestands der Ehe ergibt sich aus den erst nach Auflösung der Ehe zur Anwendung kommenden Vorschriften der §§ 81 ff EheG nicht. Während des aufrechten Bestehens der Ehe kann daher jeder Ehegatte gegen den anderen schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Kondiktionsansprüche, erheben. Die Entscheidung über einen Kondiktionsanspruch greift der erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe möglichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht vor. Sofern der ersiegte Vermögensbestandteil nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterlegen wäre, ist er, wenn er im Zeitpunkt der Aufteilung im Vermögen eines Ehepartner noch vorhanden ist, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Selbst wenn er nicht mehr vorhanden ist, kann unter den im § 91 Abs 1 EheG normierten besonderen Voraussetzungen der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen werden. Es ist nicht statthaft, die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG auf Kondiktionsansprüche, die ein Ehegatte bei aufrechter Ehe gegen den anderen erhebt, sinngemäß anzuwenden (1 Ob 591/82).Eine Beschränkung der Verfügungsmacht der Ehegatten über ihr Vermögen während des aufrechten Bestands der Ehe ergibt sich aus den erst nach Auflösung der Ehe zur Anwendung kommenden Vorschriften der Paragraphen 81, ff EheG nicht. Während des aufrechten Bestehens der Ehe kann daher jeder Ehegatte gegen den anderen schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Kondiktionsansprüche, erheben. Die Entscheidung über einen Kondiktionsanspruch greift der erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe möglichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht vor. Sofern der ersiegte Vermögensbestandteil nach den Vorschriften der Paragraphen 81, ff EheG der Aufteilung unterlegen wäre, ist er, wenn er im Zeitpunkt der Aufteilung im Vermögen eines Ehepartner noch vorhanden ist, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Selbst wenn er nicht mehr vorhanden ist, kann unter den im Paragraph 91, Absatz eins, EheG normierten besonderen Voraussetzungen der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen werden. Es ist nicht statthaft, die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG auf Kondiktionsansprüche, die ein Ehegatte bei aufrechter Ehe gegen den anderen erhebt, sinngemäß anzuwenden (1 Ob 591/82).
Es ist hier nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit das Verschulden eines Ehepartners an der Ehescheidung seinen auf Rückforderung zweckverfehlter Leistungen gerichteten Kondiktionsanspruch berührt (siehe dazu insbesondere SZ 48/59; kritisch dazu Rummel in JBl 1978, 454). Im vorliegenden Fall ist die Ehe der Streitteile noch aufrecht und zumindest für diesen Fall erscheinen die Darlegungen Rummels in JBl 1978, 456 f überzeugend, dass dann, wenn zweckverfehlte Leistungen einer Versorgung des anderen Gatten dienen, wie dies bei der Verschaffung einer Wohngelegenheit zweifellos zutrifft, eine Rückforderung bei verschuldetem Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier Fortbestand der ehelichen Haushaltsgemeinschaft) nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nach Meinung des erkennenden Senats vor allem daraus, dass die aus dem bestehenden Eheband abzuleitenden Versorgungspflichten in einem solchen Fall ja fortdauern und es einem Ehegatten keineswegs freisteht, durch eigenmächtige und unbegründete Aufhebung der Ehegemeinschaft sich übernommener Versorgungspflichten zu entledigen und bereits erbrachte Versorgungsleistungen rückgängig zu machen (vgl § 90 ABGB).Es ist hier nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und inwieweit das Verschulden eines Ehepartners an der Ehescheidung seinen auf Rückforderung zweckverfehlter Leistungen gerichteten Kondiktionsanspruch berührt (siehe dazu insbesondere SZ 48/59; kritisch dazu Rummel in JBl 1978, 454). Im vorliegenden Fall ist die Ehe der Streitteile noch aufrecht und zumindest für diesen Fall erscheinen die Darlegungen Rummels in JBl 1978, 456 f überzeugend, dass dann, wenn zweckverfehlte Leistungen einer Versorgung des anderen Gatten dienen, wie dies bei der Verschaffung einer Wohngelegenheit zweifellos zutrifft, eine Rückforderung bei verschuldetem Wegfall der Geschäftsgrundlage (hier Fortbestand der ehelichen Haushaltsgemeinschaft) nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich nach Meinung des erkennenden Senats vor allem daraus, dass die aus dem bestehenden Eheband abzuleitenden Versorgungspflichten in einem solchen Fall ja fortdauern und es einem Ehegatten keineswegs freisteht, durch eigenmächtige und unbegründete Aufhebung der Ehegemeinschaft sich übernommener Versorgungspflichten zu entledigen und bereits erbrachte Versorgungsleistungen rückgängig zu machen vergleiche Paragraph 90, ABGB).
Die Rückforderung des Geleisteten gegenüber der Erstbeklagten nach den Grundsätzen des § 1435 ABGB wäre unter diesen Gesichtspunkten für den Kläger jedenfalls ausgeschlossen, wenn er den Wegfall der Geschäftsgrundlage arglistig herbeigeführt hätte (1 Ob 591/82 ua). Der im § 815 dBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat, wird von Lehre und Rechtsprechung auch für den österreichischen Rechtsbereich angewendet (Wilburg in Klang2 VI 471; SZ 43/16; SZ 48/9; SZ 48/59 ua). Auch unter diesem Gesichtspunkt müsste ein Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten iSd § 1435 ABGB verneint werden, wenn er die eheliche Gemeinschaft mit ihr grundlos und ohne durch ein grob ehewidriges Verhalten der Erstbeklagten iSd § 92 Abs 2 ABGB dazu genötigt zu sein, aufgegeben hätte (so im Ergebnis auch 1 Ob 591/82).Die Rückforderung des Geleisteten gegenüber der Erstbeklagten nach den Grundsätzen des Paragraph 1435, ABGB wäre unter diesen Gesichtspunkten für den Kläger jedenfalls ausgeschlossen, wenn er den Wegfall der Geschäftsgrundlage arglistig herbeigeführt hätte (1 Ob 591/82 ua). Der im Paragraph 815, dBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat, wird von Lehre und Rechtsprechung auch für den österreichischen Rechtsbereich angewendet (Wilburg in Klang2 römisch sechs 471; SZ 43/16; SZ 48/9; SZ 48/59 ua). Auch unter diesem Gesichtspunkt müsste ein Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten iSd Paragraph 1435, ABGB verneint werden, wenn er die eheliche Gemeinschaft mit ihr grundlos und ohne durch ein grob ehewidriges Verhalten der Erstbeklagten iSd Paragraph 92, Absatz 2, ABGB dazu genötigt zu sein, aufgegeben hätte (so im Ergebnis auch 1 Ob 591/82).
Für den vorliegenden Fall folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Umstände, die die Grundlage der vom Kläger nach seinen Behauptungen für den Bau des Hauses der Erstbeklagten erbrachten Leistungen bildeten, nämlich seine aus den Umständen auch für die Erstbeklagte erkennbare Erwartung, künftighin mit ihr in ehelicher Haushaltsgemeinschaft in diesem Haus wohnen zu können, durch die Auflösung der häuslichen Gemeischaft und die Veräußerung des Hauses durch die Erstbeklagte weggefallen sind. Dies würde grundsätzlich auch bei noch aufrechter Ehe einen Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten iSd § 1435 ABGB begründen, soweit seine für den Hausbau erbrachten Leistungen über seine eheliche Beistandspflicht hinausgingen. Ein derartiger Anspruch wäre aber zu verneinen, wenn der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hätte, ohne dazu durch ein grob ehewidriges Verhalten der Erstbeklagten iSd § 92 Abs 2 ABGB, das ihm die Fortsetzung der Ehegemeinschaft mit ihr unzumutbar gemacht hätte, gezwungen zu sein.Für den vorliegenden Fall folgt aus diesen Grundsätzen, dass die Umstände, die die Grundlage der vom Kläger nach seinen Behauptungen für den Bau des Hauses der Erstbeklagten erbrachten Leistungen bildeten, nämlich seine aus den Umständen auch für die Erstbeklagte erkennbare Erwartung, künftighin mit ihr in ehelicher Haushaltsgemeinschaft in diesem Haus wohnen zu können, durch die Auflösung der häuslichen Gemeischaft und die Veräußerung des Hauses durch die Erstbeklagte weggefallen sind. Dies würde grundsätzlich auch bei noch aufrechter Ehe einen Kondiktionsanspruch des Klägers gegenüber der Erstbeklagten iSd Paragraph 1435, ABGB begründen, soweit seine für den Hausbau erbrachten Leistungen über seine eheliche Beistandspflicht hinausgingen. Ein derartiger Anspruch wäre aber zu verneinen, wenn der Kläger die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hätte, ohne dazu durch ein grob ehewidriges Verhalten der Erstbeklagten iSd Paragraph 92, Absatz 2, ABGB, das ihm die Fortsetzung der Ehegemeinschaft mit ihr unzumutbar gemacht hätte, gezwungen zu sein.
Wenn das Berufungsgericht in dieser Hinsicht das Verfahren in tatsächlicher Richtung für ergänzungsbedürftig hielt, ist dem nicht entgegenzutreten. Das Ergebnis des zwischen den Parteien abgeführten Ehescheidungsprozesses vermag entgegen der Meinung der Erstbeklagten derartige Tatsachenfeststellungen nicht zu ersetzen.
Nach dem Klagevorbringen kann auch von einem Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs des Klägers durch die Erstbeklagte dem Grunde nach nicht gesprochen werden, weil nach dem Vorbringen das Angebot der Erstbeklagten, dem Kläger maximal 100.000 S zu bezahlen, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgte; es kann aber weder aus einem Vergleichsanbot noch selbst aus einer Teilzahlung auf das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach geschlossen werden (E MGA ABGB31 § 1375/18, 19).Nach dem Klagevorbringen kann auch von einem Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs des Klägers durch die Erstbeklagte dem Grunde nach nicht gesprochen werden, weil nach dem Vorbringen das Angebot der Erstbeklagten, dem Kläger maximal 100.000 S zu bezahlen, im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erfolgte; es kann aber weder aus einem Vergleichsanbot noch selbst aus einer Teilzahlung auf das Anerkenntnis einer Forderung dem Grunde nach geschlossen werden (E MGA ABGB31 Paragraph 1375 /, 18, 19,).
In Ansehung des vom Kläger gegen die Erstbeklagte geltend gemachten Anspruchs erweist sich daher der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts als berechtigt, sodass den Rekursen des Klägers und der Erstbeklagten ein Erfolg versagt bleiben musste.
Da diese Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen haben, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens in diesem Umfang iSd § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28).Da diese Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen haben, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens in diesem Umfang iSd Paragraph 52, ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28).
II) Zum Rekurs des Zeitbeklagten:römisch zwei) Zum Rekurs des Zeitbeklagten:
Diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu, weil aus dem Vorbringen des Klägers im Verfahren erster Instanz der gegen den Zweitbeklagten behaupteten Anspruch nicht abgeleitet werden kann.
Ein Rückforderungsanspruch iSd § 1435 ABGB steht dem Leistenden gegenüber dem Empfänger zu (Wilburg in Klang2 VI 487; Koziol-Welser, Grundriss6 I 322; 1 Ob 637/84 ua). Empfänger der behaupteten Leistungen des Klägers war aber nicht der Zweitbeklagte, sondern die Erstbeklagte.Ein Rückforderungsanspruch iSd Paragraph 1435, ABGB steht dem Leistenden gegenüber dem Empfänger zu (Wilburg in Klang2 römisch sechs 487; Koziol-Welser, Grundriss6 römisch eins 322; 1 Ob 637/84 ua). Empfänger der behaupteten Leistungen des Klägers war aber nicht der Zweitbeklagte, sondern die Erstbeklagte.
Der Zweitbeklagte ist kein Universalsukzessor der Erstbeklagten. Ein gegen die Erstbeklagte gerichteter Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB konnten nicht auf den Zweitbeklagten als ihren Singularsukzessor übergehen. Nach Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu insbesondere JBl 1971, 259 und die dort zitierte Literatur und Judikatur) ist ein Haus im Allgemeinen nicht als Vermögen iSd § 1409 ABGB anzusehen. Es fällt nur dann unter den Begriff des Vermögens im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn es das gesamte Vermögen des Übergebers darstellte. Dass diese Voraussetzungen auf die Übertragung des Eigentums am Haus der Erstbeklagten an den Zweitbeklagten zutreffe, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten, die Erstbeklagte sei mittellos, habe kein eigenes Vermögen und lebe von Unterhaltszahlungen des Klägers in der Höhe von monatlich 2.454 S, ergibt sich nichts in dieser Richtung, weil auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Liegenschaft an den Zweitbeklagten noch anderes Vermögen hatte. Von Amts wegen hatten die Vorinstanzen nicht danach zu forschen, ob die dem Zweitbeklagten übergebene Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt das einzige (wesentliche) vermögen der Erstbeklagten darstellte (3 Ob 531/79).Der Zweitbeklagte ist kein Universalsukzessor der Erstbeklagten. Ein gegen die Erstbeklagte gerichteter Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB konnten nicht auf den Zweitbeklagten als ihren Singularsukzessor übergehen. Nach Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu insbesondere JBl 1971, 259 und die dort zitierte Literatur und Judikatur) ist ein Haus im Allgemeinen nicht als Vermögen iSd Paragraph 1409, ABGB anzusehen. Es fällt nur dann unter den Begriff des Vermögens im Sinne dieser Gesetzesstelle, wenn es das gesamte Vermögen des Übergebers darstellte. Dass diese Voraussetzungen auf die Übertragung des Eigentums am Haus der Erstbeklagten an den Zweitbeklagten zutreffe, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Auch aus dem Vorbringen der Beklagten, die Erstbeklagte sei mittellos, habe kein eigenes Vermögen und lebe von Unterhaltszahlungen des Klägers in der Höhe von monatlich 2.454 S, ergibt sich nichts in dieser Richtung, weil auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Liegenschaft an den Zweitbeklagten noch anderes Vermögen hatte. Von Amts wegen hatten die Vorinstanzen nicht danach zu forschen, ob die dem Zweitbeklagten übergebene Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt das einzige (wesentliche) vermögen der Erstbeklagten darstellte (3 Ob 531/79).
Auch ein Verwendungsanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten nach § 1041 ABGB scheidet aus. Diese Gesetzesstelle, der nur ergänzende Funktion zukommt, ist nämlich auch dann nicht anzuwenden, wenn das Gesetz dem verkürzten gegenüber einer Mittelsperson einen Ersatzanspruch einräumt (Stanzl in Klang2 IV/1, 915; 8 Ob 283/66; SZ 52/110 ua), also auch dann nicht, wenn eine Leistung zu einer Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktion nach den §§ 1431 ff ABGB eingreifen (3 Ob 531/79). Der vom Kläger behauptete Kondiktionsanspruch gegenüber der Erstbeklagten schließt daher einen Verwendungsanspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten aus.Auch ein Verwendungsanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten nach Paragraph 1041, ABGB scheidet aus. Diese Gesetzesstelle, der nur ergänzende Funktion zukommt, ist nämlich auch dann nicht anzuwenden, wenn das Gesetz dem verkürzten gegenüber einer Mittelsperson einen Ersatzanspruch einräumt (Stanzl in Klang2 IV/1, 915; 8 Ob 283/66; SZ 52/110 ua), also auch dann nicht, wenn eine Leistung zu einer Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktion nach den Paragraphen 1431, ff ABGB eingreifen (3 Ob 531/79). Der vom Kläger behauptete Kondiktionsanspruch gegenüber der Erstbeklagten schließt daher einen Verwendungsanspruch des Klägers gegenüber dem Zweitbeklagten aus.
Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten würde zumindest ein gezieltes Einwirken des Zweitbeklagten auf die Erstbeklagte voraussetzen, um diese zur Verletzung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu verleiten (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 49; SZ 49/75 uva); derartiges hat der Kläger nicht einmal behauptet.Ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Zweitbeklagten würde zumindest ein gezieltes Einwirken des Zweitbeklagten auf die Erstbeklagte voraussetzen, um diese zur Verletzung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu verleiten (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 49; SZ 49/75 uva); derartiges hat der Kläger nicht einmal behauptet.
Mit einem Anfechtungsbegehren im Sinne der Bestimmungen der Anfechtungsordnung, das dem vom Kläger gestellten Klagebegehren allerdings nicht zu entnehmen ist, kann der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nicht durchringen, weil es am Erfordernis der Vollstreckbarkeit seiner behaupteten Forderung gegen die Erstbeklagte iSd § 8 AnfO mangelt (siehe dazu Bartsch-Heil4 240 Rdz 387), die zumindest im Zeitpunkt der Fällung des Urteils in erster Instanz gegeben sein muss (SZ 8/25; 5 Ob 70/73).Mit einem Anfechtungsbegehren im Sinne der Bestimmungen der Anfechtungsordnung, das dem vom Kläger gestellten Klagebegehren allerdings nicht zu entnehmen ist, kann der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten nicht durchringen, weil es am Erfordernis der Vollstreckbarkeit seiner behaupteten Forderung gegen die Erstbeklagte iSd Paragraph 8, AnfO mangelt (siehe dazu Bartsch-Heil4 240 Rdz 387), die zumindest im Zeitpunkt der Fällung des Urteils in erster Instanz gegeben sein muss (SZ 8/25; 5 Ob 70/73).
Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich somit kein Rechtsgrund ableiten, der die Berechtigung des gegen den Zweitbeklagten gestellten Klagebegehrens ergeben könnte.
Die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage war daher schon aufgrund des Klagevorbringens abzuweisen, ohne dass es irgendwelcher ergänzender Erhebungen bedürfte. Die Rechtssache ist in Ansehung des gegen Zweitbeklagten gerichteten Anspruchs entscheidungsreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage war daher schon aufgrund des Klagevorbringens abzuweisen, ohne dass es irgendwelcher ergänzender Erhebungen bedürfte. Die Rechtssache ist in Ansehung des gegen Zweitbeklagten gerichteten Anspruchs entscheidungsreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Es war daher im Umfang der Entscheidung über das gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehren in Stattgebung des Rekurses des Zweitbeklagten der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht in diesem Umfang auf § 41 ZPO unter sinngemäßer Anwendung des § 46 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO gleichfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 46 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht in diesem Umfang auf Paragraph 41, ZPO unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens auf den Paragraphen 41, 50, ZPO gleichfalls unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 46, ZPO.