Rechtssatz RS0033844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033844
Entscheidungsdatum
21.05.2015
Rechtssatz
Bei Wegfall des Grundes der Leistung besteht ein Rückforderungsanspruch des mittelbar Leistenden gegen den Empfänger, nicht aber ein solcher desjenigen, der die Leistung im Namen eines anderen erbringt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 248/70
Entscheidungstext OGH 14.10.1970 6 Ob 248/70
- 5 Ob 507/82
Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 507/82
Auch; nur: Bei Wegfall des Grundes der Leistung besteht ein Rückforderungsanspruch des Leistenden gegen den Empfänger, nicht aber ein solcher desjenigen, der die Leistung im Namen eines anderen erbringt. (T1)
- 1 Ob 637/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 637/84
nur: Bei Wegfall des Grundes der Leistung besteht ein Rückforderungsanspruch des Leistenden gegen den Empfänger. (T2)
Beisatz: Wer dies ist, ist auf Grund den von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweck zu entscheiden. (T3)
Veröff: RZ 1985/23 S 86 = JBl 1985,679 (Wilhelm)
- 8 Ob 578/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 578/84
nur T2
- 4 Ob 2021/96a
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Es ist zu fragen, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. (T4)
Veröff: SZ 69/89
- 6 Ob 514/96
Entscheidungstext OGH 26.09.1996 6 Ob 514/96
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 7 Ob 40/00h
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
Vgl auch; Beisatz: Leistungen von Angehörigen eines Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau begründen einen eigenen, nicht abgeleiteten Kondiktionsanspruch dieses Lebensgefährten gegen den anderen, sofern keine Widmung dieser Drittleistungen auf den anderen Lebensgefährten vorliegt. (T5)
- 1 Ob 134/08z
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 134/08z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufwendungen des Sohns eines Lebensgefährten auf eine dem anderen - zwischenzeitig verstorbenen - Lebensgefährten gehörige Liegenschaft, die im Hinblick auf eine versprochene Erbseinsetzung des Vaters erfolgten, die letztlich unterblieb; Aktivlegitimation des Sohnes bejaht. (T6)
- 1 Ob 63/15v
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 63/15v
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033844
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19701014_OGH0002_0060OB00248_7000000_001