Die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Die condictio causa data non secuta wird mit Analogie zu § 1435 ABGB begründet (Rummel in Rummel3, § 1435 ABGB Rz 1). Kondiziert werden können auch Arbeits- und Geldleistungen, die in Erwartung einer späteren Hofübergabe erbracht wurden, ebenso Aufwendungen auf eine Liegenschaft der Eltern oder Schwiegereltern, die in Erwartung späterer Übereignung gemacht worden sind. Eine Rolle spielen auch Leistungen im Hinblick auf eine versprochene Erbeinsetzung. Die Kondiktion ist zulässig, wenn sich der Leistungsempfänger über den Zweck und den Charakter der Leistungen im Klaren war oder sich hätte im Klaren sein müssen (Mader in Schwimann, ABGB3 § 1435 Rz 20).1. Die condictio causa data non secuta wird mit Analogie zu Paragraph 1435, ABGB begründet (Rummel in Rummel3, Paragraph 1435, ABGB Rz 1). Kondiziert werden können auch Arbeits- und Geldleistungen, die in Erwartung einer späteren Hofübergabe erbracht wurden, ebenso Aufwendungen auf eine Liegenschaft der Eltern oder Schwiegereltern, die in Erwartung späterer Übereignung gemacht worden sind. Eine Rolle spielen auch Leistungen im Hinblick auf eine versprochene Erbeinsetzung. Die Kondiktion ist zulässig, wenn sich der Leistungsempfänger über den Zweck und den Charakter der Leistungen im Klaren war oder sich hätte im Klaren sein müssen (Mader in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1435, Rz 20).
2. Mit der Entscheidung 1 Ob 637/84 erkannte der Oberste Gerichtshof Kondiktionsansprüche - einer Klägerin als Zessionarin ihrer Angehörigen - nach § 1435 ABGB für Leistungen von Familienangehörigen eines Ehegatten als zu Recht bestehend, die zu dem dem Leistungsempfänger erkennbaren - und in der Folge nicht erreichten - Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden.2. Mit der Entscheidung 1 Ob 637/84 erkannte der Oberste Gerichtshof Kondiktionsansprüche - einer Klägerin als Zessionarin ihrer Angehörigen - nach Paragraph 1435, ABGB für Leistungen von Familienangehörigen eines Ehegatten als zu Recht bestehend, die zu dem dem Leistungsempfänger erkennbaren - und in der Folge nicht erreichten - Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden.
In seiner Entscheidung 4 Ob 2021/96a gewährte der Oberste Gerichtshof dem dortigen Kläger Kondiktionsansprüche gemäß § 1435 ABGB gegen den Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin für „außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden". Es sei zwar die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem aus einer Leistungskondiktion aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbeziehung zu treffen, sodass gefragt werden müsse, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. Allein daraus folge aber nicht, dass nur die ehemalige Lebensgefährtin Leistungsempfängerin gewesen wäre. Den Beteiligten habe bewusst sein müssen, dass der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt habe. Wohl habe er nicht zu dem Zweck gehandelt, den Beklagten zu bereichern; vielmehr habe er für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung schaffen wollen. Dieses Ziel habe er aber nur dadurch erreichen können, dass er mit seinen Leistungen den Beklagten in die Lage versetzt habe, seiner Tochter und ihm eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen. Er habe also die Leistungen - wenn auch im eigenen sowie im Interesse der damaligen Lebensgefährtin - dem Beklagten erbracht.In seiner Entscheidung 4 Ob 2021/96a gewährte der Oberste Gerichtshof dem dortigen Kläger Kondiktionsansprüche gemäß Paragraph 1435, ABGB gegen den Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin für „außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden". Es sei zwar die Feststellung von Berechtigtem und Verpflichtetem aus einer Leistungskondiktion aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbeziehung zu treffen, sodass gefragt werden müsse, wer nach der Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte. Allein daraus folge aber nicht, dass nur die ehemalige Lebensgefährtin Leistungsempfängerin gewesen wäre. Den Beteiligten habe bewusst sein müssen, dass der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt habe. Wohl habe er nicht zu dem Zweck gehandelt, den Beklagten zu bereichern; vielmehr habe er für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung schaffen wollen. Dieses Ziel habe er aber nur dadurch erreichen können, dass er mit seinen Leistungen den Beklagten in die Lage versetzt habe, seiner Tochter und ihm eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen. Er habe also die Leistungen - wenn auch im eigenen sowie im Interesse der damaligen Lebensgefährtin - dem Beklagten erbracht.
3. Eine vergleichbare Konstellation weist der hier gegebene Sachverhalt auf. Der Umstand, dass der Kläger die Arbeiten im Hinblick darauf verrichtete, dass die Liegenschaft vorerst seinem Vater - und nach dessen Tod ihm selbst - eines Tages (zumindest zum Teil) im Erbweg zufallen würde, lässt auch hier nicht die Schlussfolgerung zu, dass nur der Vater des Klägers Leistungsempfänger gewesen wäre. Sämtlichen Beteiligten musste bewusst sein, dass der Kläger mit seinen Arbeiten - zunächst - das Vermögen der Lebensgefährtin seines Vaters vermehrte, und es war für die Verstorbene - die den Kläger gerade im Hinblick auf die zukünftige Erbeinsetzung immer wieder zu Arbeitsleistungen aufforderte - auch ersichtlich, dass der Kläger wegen dieser Erbschaft tätig war.
Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung 7 Ob 40/00h - wonach bei Leistungen von Angehörigen eines Lebensgefährten bei Mitwirkung an einem Hausbau am Wahrscheinlichsten sei, dass die Angehörigen des einen Lebensgefährten eine Leistung an den anderen ermöglichten und dadurch dem ersteren leisteten, was diesem aus der Arbeit seiner Verwandten einen eigenen, nicht abgeleiteten Kondiktionsanspruch gebe - bietet kein taugliches Gegenargument gegen den Kondiktionsanspruch des Klägers, weil sich aus der oben wiedergegebenen Feststellung eine Widmung seiner Leistungen - auch - auf die Lebensgefährtin seines Vaters ergibt.
Unerheblich ist, dass - gemäß der Annahme der Beteiligten - die Liegenschaft zunächst dem Vater des Klägers und erst in der Folge dem Kläger zufallen sollte, und dass der Kläger nicht der einzige gesetzliche Erbe nach seinem Vater ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Zweck seiner Leistungen verfehlt wurde.
Dem Kläger steht somit ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bereicherten (Lebensgefährtin seines Vaters) zu.
4. Was die Gegenforderungen der Beklagten betrifft, hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass sich diese ausschließlich auf den Vater des Klägers beziehen (Nutzung der Stallungen, Haushaltsführung, titellose Benützung des Hauses, Mietzinserlöse), und daher diesbezüglich die Passivlegitimation des Klägers fehlt. Nicht nachvollziehbar ist auch die Geltendmachung einer (behaupteten) Schuld der Verstorbenen bzw ihres Nachlasses gegenüber der Beklagten (Erb- und Pflichtteilsbetrag aus einem vor mehreren Jahrzehnten stattgefundenen Erbfall) als Gegenforderung gegen den Klagsanspruch.
5. Die angefochtene Entscheidung ist daher im Sinne der Wiederherstellung des Zwischenurteils des Erstgerichts abzuändern. Das Erstgericht wird den dem Kläger zustehenden Rückforderungsanspruch zu ermitteln haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.