Rechtssatz RS0033695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033695
Entscheidungsdatum
31.03.2009
Rechtssatz
Aufwendungen von Familienangehörigen eines Ehegatten auf eine dem anderen Ehegatten gehörende Liegenschaft, die zu dem erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden, können zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde. Nach dem vorgestellten Zweck der für die im Alleineigentum des einen Ehegatten stehende Liegenschaft erbrachten Leistungen ist dieser bereicherungsrechtlich als alleiniger Leistungsempfänger anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 637/84
Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 637/84
Veröff: RZ 1985/23 S 86 = JBl 1985,679 (kritisch Wilhelm)
- 10 Ob 2463/96w
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2463/96w
Auch
- 7 Ob 40/00h
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
Ähnlich; Beisatz: Leistungen von Angehörigen eines Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau begründen einen eigenen, nicht abgeleiteten Kondiktionsanspruch dieses Lebensgefährten gegen den anderen, sofern keine Widmung dieser Drittleistungen auf den anderen Lebensgefährten vorliegt. (T1)
- 9 Ob 170/02v
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 170/02v
nur: Aufwendungen von Familienangehörigen eines Ehegatten auf eine dem anderen Ehegatten gehörende Liegenschaft, die zu dem erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden, können zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde. (T2)
- 1 Ob 134/08z
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 134/08z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufwendungen des Sohns eines Lebensgefährten auf eine dem anderen - zwischenzeitig verstorbenen - Lebensgefährten gehörige Liegenschaft, die im Hinblick auf eine versprochene Erbseinsetzung des Vaters erfolgten, die letztlich unterblieb; Aktivlegitimation des Sohnes bejaht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033695
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0010OB00637_8400000_001