Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0033695×

Rechtssatz RS0033695

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033695

Geschäftszahl

1Ob637/84; 10Ob2463/96w; 7Ob40/00h; 9Ob170/02v; 1Ob134/08z

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Rechtssatz

Aufwendungen von Familienangehörigen eines Ehegatten auf eine dem anderen Ehegatten gehörende Liegenschaft, die zu dem erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden, können zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde. Nach dem vorgestellten Zweck der für die im Alleineigentum des einen Ehegatten stehende Liegenschaft erbrachten Leistungen ist dieser bereicherungsrechtlich als alleiniger Leistungsempfänger anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 637/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 637/84
    Veröff: RZ 1985/23 S 86 = JBl 1985,679 (kritisch Wilhelm)
  • 10 Ob 2463/96w
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2463/96w
    Auch
  • 7 Ob 40/00h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 40/00h
    Ähnlich; Beisatz: Leistungen von Angehörigen eines Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau begründen einen eigenen, nicht abgeleiteten Kondiktionsanspruch dieses Lebensgefährten gegen den anderen, sofern keine Widmung dieser Drittleistungen auf den anderen Lebensgefährten vorliegt. (T1)
  • 9 Ob 170/02v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 170/02v
    nur: Aufwendungen von Familienangehörigen eines Ehegatten auf eine dem anderen Ehegatten gehörende Liegenschaft, die zu dem erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens der Ehegatten erbracht wurden, können zurückgefordert werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wurde. (T2)
  • 1 Ob 134/08z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 134/08z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufwendungen des Sohns eines Lebensgefährten auf eine dem anderen - zwischenzeitig verstorbenen - Lebensgefährten gehörige Liegenschaft, die im Hinblick auf eine versprochene Erbseinsetzung des Vaters erfolgten, die letztlich unterblieb; Aktivlegitimation des Sohnes bejaht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033695

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0010OB00637_8400000_001