Rechtssatz RS0022328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022328
Entscheidungsdatum
22.06.2012
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG stehen während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen. Die besonderen Aufteilungsgrundsätze der §§ 81 ff EheG sind auf solche Kondiktionsansprüche nicht sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG stehen während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen. Die besonderen Aufteilungsgrundsätze der Paragraphen 81, ff EheG sind auf solche Kondiktionsansprüche nicht sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 591/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 591/82
Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17)
- 8 Ob 578/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 578/84
Beisatz: In einem späteren Verfahren nach §§ 81 ff EheG ist der ersiegte Vermögensbestandteil oder unter den in § 91 Abs 1 EheG normierten Voraussetzungen der Wert des Fehlenden einzubeziehen. (T1)
- 6 Ob 584/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 584/94
Beis wie T1
- 3 Ob 75/03f
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 75/03f
nur: Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG stehen während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen. (T2)
- 2 Ob 111/02s
Entscheidungstext OGH 25.09.2003 2 Ob 111/02s
Auch; Beisatz: Von einem Ehegatten dem anderen erbrachte Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, können bei Zweckverfehlung (Scheidung) zurückgefordert werden. (T3)
- 6 Ob 76/12p
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 76/12p
Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022328
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00591_8200000_002