Aus der Begründung:
Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäftes die Grundlage der Leistung gebildet haben, nach § 1435 ABGB zurückverlangt werden (JBl. 1981, 153 ua.). Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß durch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile und durch den Verkauf des als künftige Ehewohnung vorgesehenen, nicht fertiggestellten Hauses durch beide Ehegatten die Geschäftsgrundlage für die vom Kläger an die Beklagte angeblich erbrachten unentgeltlichen Zuwendungen (Bezahlung des Kaufpreises auch für die Liegenschaftshälfte der Beklagten; Aufwendungen von Geld und Arbeitsleistungen auf die gemeinsame Liegenschaft) weggefallen ist. Die Rückforderung des Geleisteten nach den Grundsätzen des § 1435 ABGB wäre aber nicht nur in dem vom Berufungsgericht angeführten Fall ausgeschlossen, daß der Kläger den Wegfall der Geschäftsgrundlage arglistig herbeigeführt hätte. Der in § 815 BGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat, wird von Lehre und Rechtsprechung auch für den österreichischen Rechtsbereich angewendet (SZ 48/59; SZ 48/9; MietSlg. 24 205; SZ 43/16; Wilburg in Klang[2] VI 471; vgl. auch Rummel, JBl. 1976, 629 f., 631). Ein Handeln des Beklagten gegen Treu und Glauben läge vor, wenn er den Hausbau nur deshalb nicht mehr fortgeführt und statt dessen auf den Verkauf des Rohbaus hingewirkt hätte, weil er die eheliche Gemeinschaft grundlos aufgehoben hatte und zu einer anderen Frau gezogen war. Der Beklagte hätte damit den von den Parteien bezweckten, erst in Zukunft erwarteten Erfolg treuwidrig vereitelt.Jede Leistung eines Ehegatten an den anderen, die über die eheliche Beistandspflicht hinausgeht, kann, wenn jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäftes die Grundlage der Leistung gebildet haben, nach Paragraph 1435, ABGB zurückverlangt werden (JBl. 1981, 153 ua.). Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, daß durch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile und durch den Verkauf des als künftige Ehewohnung vorgesehenen, nicht fertiggestellten Hauses durch beide Ehegatten die Geschäftsgrundlage für die vom Kläger an die Beklagte angeblich erbrachten unentgeltlichen Zuwendungen (Bezahlung des Kaufpreises auch für die Liegenschaftshälfte der Beklagten; Aufwendungen von Geld und Arbeitsleistungen auf die gemeinsame Liegenschaft) weggefallen ist. Die Rückforderung des Geleisteten nach den Grundsätzen des Paragraph 1435, ABGB wäre aber nicht nur in dem vom Berufungsgericht angeführten Fall ausgeschlossen, daß der Kläger den Wegfall der Geschäftsgrundlage arglistig herbeigeführt hätte. Der in Paragraph 815, BGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat, wird von Lehre und Rechtsprechung auch für den österreichischen Rechtsbereich angewendet (SZ 48/59; SZ 48/9; MietSlg. 24 205; SZ 43/16; Wilburg in Klang[2] römisch sechs 471; vergleiche auch Rummel, JBl. 1976, 629 f., 631). Ein Handeln des Beklagten gegen Treu und Glauben läge vor, wenn er den Hausbau nur deshalb nicht mehr fortgeführt und statt dessen auf den Verkauf des Rohbaus hingewirkt hätte, weil er die eheliche Gemeinschaft grundlos aufgehoben hatte und zu einer anderen Frau gezogen war. Der Beklagte hätte damit den von den Parteien bezweckten, erst in Zukunft erwarteten Erfolg treuwidrig vereitelt.
Die Rekurswerberin tritt den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB nicht entgegen, ist aber der Ansicht, daß der Kondiktionsanspruch des Klägers, der auf eine Vorwegnahme der Aufteilung ehelicher Ersparnisse iS der §§ 81 ff. EheG hinauslaufe, während des aufrechten Bestandes der Ehe nicht geltend gemacht werden könne. Wäre ein solcher Anspruch gegeben, hätte die Beklagte keine Möglichkeit, die im Rahmen der Aufteilung nach Billigkeit zu berücksichtigenden Beiträge gemäß § 83 Abs. 2 EheG geltend zu machen. Sie würde diese Begünstigungen im Falle einer späteren Ehescheidung mangels eines dann noch vorhandenen aufteilbaren Vermögens verlieren.Die Rekurswerberin tritt den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Leistungskondiktion nach Paragraph 1435, ABGB nicht entgegen, ist aber der Ansicht, daß der Kondiktionsanspruch des Klägers, der auf eine Vorwegnahme der Aufteilung ehelicher Ersparnisse iS der Paragraphen 81, ff. EheG hinauslaufe, während des aufrechten Bestandes der Ehe nicht geltend gemacht werden könne. Wäre ein solcher Anspruch gegeben, hätte die Beklagte keine Möglichkeit, die im Rahmen der Aufteilung nach Billigkeit zu berücksichtigenden Beiträge gemäß Paragraph 83, Absatz 2, EheG geltend zu machen. Sie würde diese Begünstigungen im Falle einer späteren Ehescheidung mangels eines dann noch vorhandenen aufteilbaren Vermögens verlieren.
Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des Ehegüterrechts durch das Bundesgesetz vom 15. 6. 1978, BGBl. 280 (EheRÄG), an dem schon das frühere Ehegüterrecht beherrschenden Grundsatz des § 1237 ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung), festgehalten und diesen durch Beseitigung der die Frau benachteiligenden Vermutungen sogar noch verschärft (JAB, 916 BlgNR, XIV. GP, 6), so daß der gesetzliche Güterstand jetzt der einer echten und reinen Gütertrennung ist (Honsell, Die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung in Ostheim, Familienrechtsreform 170; Koziol - Welser, Grundriß[5] II 176 f.; vgl. auch Ent - Hopf,Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des Ehegüterrechts durch das Bundesgesetz vom 15. 6. 1978, Bundesgesetzblatt 280 (EheRÄG), an dem schon das frühere Ehegüterrecht beherrschenden Grundsatz des Paragraph 1237, ABGB, daß jeder Ehegatte das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen als sein Eigentum behält (Grundsatz der Gütertrennung), festgehalten und diesen durch Beseitigung der die Frau benachteiligenden Vermutungen sogar noch verschärft (JAB, 916 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 6), so daß der gesetzliche Güterstand jetzt der einer echten und reinen Gütertrennung ist (Honsell, Die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung in Ostheim, Familienrechtsreform 170; Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch zwei 176 f.; vergleiche auch Ent - Hopf,
Das neue Eherecht 45 FN 3; Gschnitzer - Faistenberger, Familienrecht[2] 80). Infolge der Gütertrennung ist auch jeder Ehegatte allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger; auch die Ehegatten können zueinander in einem solchen Verhältnis stehen. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Erst dann kann es nach den Vorschriften der §§ 81 ff.Das neue Eherecht 45 FN 3; Gschnitzer - Faistenberger, Familienrecht[2] 80). Infolge der Gütertrennung ist auch jeder Ehegatte allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger; auch die Ehegatten können zueinander in einem solchen Verhältnis stehen. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe. Erst dann kann es nach den Vorschriften der Paragraphen 81, ff.
EheG zu einer Teilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse kommen, für welche die Eigentumsverhältnisse allein nicht entscheidend sind (vgl. Koziol - Welser aaO 176). Eine Beschränkung der Verfügungsmacht der Ehegatten während des auf rechten Bestandes der Ehe ergibt sich jedoch aus den erst nach Auflösung der Ehe zur Anwendung kommenden Vorschriften der §§ 81 ff. EheG nicht. Während des aufrechten Bestandes der Ehe kann jeder Ehegatte gegen den anderen schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Kondiktionsansprüche, erheben. Die Entscheidung über einen Kondiktionsanspruch greift der erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe möglichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht vor. Sofern der ersiegte Vermögensbestandteil nach den Vorschriften der §§ 81 ff. EheG der Aufteilung unterlegen wäre, ist er, wenn er im Zeitpunkt der Aufteilung im Vermögen eines Ehepartners noch vorhanden ist, in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen. Selbst wenn er nicht mehr vorhanden ist, kann unter besonderen Voraussetzungen der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen werden. Zum Zwecke des Ausgleichs von Benachteiligungen bestimmt nämlich § 91 Abs. 1 EheG, daß der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Der Ehegatte, der eine solche Verringerung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse durch den anderen befürchten muß, hat außerdem die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse zu verlangen (vgl. dazu Gschnitzer - Faistenberger aaO 53). Die Inanspruchnahme dieser Provisorialmaßnahme setzt allerdings voraus, daß ein solches Verfahren bereits anhängig ist oder die Klage innerhalb einer vom Gericht nach § 391 Abs. 2 EO bestimmten angemessenen Frist eingebracht wird (EvBl. 1981/171). Die Möglichkeit des Ausgleichs von Benachteiligungen nach § 91 Abs. 1 EheG setzt die Auflösung der Ehe voraus. Für den Ehegatten, der keine Scheidungsklage einzubringen beabsichtigt und sich auch dem Ehescheidungsbegehren des anderen erfolgreich zu widersetzen vermag, bestehen die für den Fall der Auflösung der Ehe vorgesehenen "Aufteilungsbegünstigungen" nicht. Bei Auflösung der Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten findet eine Auseinandersetzung nach den §§ 81 ff. EheG nicht statt, es bleibt also bei den erbrechtlichen Vorschriften (Koziol - Welser aaO 197).EheG zu einer Teilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse kommen, für welche die Eigentumsverhältnisse allein nicht entscheidend sind vergleiche Koziol - Welser aaO 176). Eine Beschränkung der Verfügungsmacht der Ehegatten während des auf rechten Bestandes der Ehe ergibt sich jedoch aus den erst nach Auflösung der Ehe zur Anwendung kommenden Vorschriften der Paragraphen 81, ff. EheG nicht. Während des aufrechten Bestandes der Ehe kann jeder Ehegatte gegen den anderen schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Kondiktionsansprüche, erheben. Die Entscheidung über einen Kondiktionsanspruch greift der erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe möglichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht vor. Sofern der ersiegte Vermögensbestandteil nach den Vorschriften der Paragraphen 81, ff. EheG der Aufteilung unterlegen wäre, ist er, wenn er im Zeitpunkt der Aufteilung im Vermögen eines Ehepartners noch vorhanden ist, in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen. Selbst wenn er nicht mehr vorhanden ist, kann unter besonderen Voraussetzungen der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen werden. Zum Zwecke des Ausgleichs von Benachteiligungen bestimmt nämlich Paragraph 91, Absatz eins, EheG, daß der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Der Ehegatte, der eine solche Verringerung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse durch den anderen befürchten muß, hat außerdem die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse zu verlangen vergleiche dazu Gschnitzer - Faistenberger aaO 53). Die Inanspruchnahme dieser Provisorialmaßnahme setzt allerdings voraus, daß ein solches Verfahren bereits anhängig ist oder die Klage innerhalb einer vom Gericht nach Paragraph 391, Absatz 2, EO bestimmten angemessenen Frist eingebracht wird (EvBl. 1981/171). Die Möglichkeit des Ausgleichs von Benachteiligungen nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG setzt die Auflösung der Ehe voraus. Für den Ehegatten, der keine Scheidungsklage einzubringen beabsichtigt und sich auch dem Ehescheidungsbegehren des anderen erfolgreich zu widersetzen vermag, bestehen die für den Fall der Auflösung der Ehe vorgesehenen "Aufteilungsbegünstigungen" nicht. Bei Auflösung der Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten findet eine Auseinandersetzung nach den Paragraphen 81, ff. EheG nicht statt, es bleibt also bei den erbrechtlichen Vorschriften (Koziol - Welser aaO 197).
Aus diesen Gründen ist es auch nicht statthaft, die Bestimmungen der §§ 81 ff. EheG auf Kondiktionsansprüche, die ein Ehegatte bei aufrechter Ehe gegen den anderen erhebt, sinngemäß anzuwenden.Aus diesen Gründen ist es auch nicht statthaft, die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff. EheG auf Kondiktionsansprüche, die ein Ehegatte bei aufrechter Ehe gegen den anderen erhebt, sinngemäß anzuwenden.