Rechtssatz RS0006110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006110
Geschäftszahl
7Ob595/81; 1Ob591/82; 10Ob94/97i
Entscheidungsdatum
27.03.1997
Rechtssatz
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) ist, daß das Hauptverfahren (auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe) bereits anhängig ist oder die Klage innerhalb einer vom Gericht nach § 391 Abs 2 EO bestimmten angemessenen Frist eingebracht wird.Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81, ff EheG) ist, daß das Hauptverfahren (auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe) bereits anhängig ist oder die Klage innerhalb einer vom Gericht nach Paragraph 391, Absatz 2, EO bestimmten angemessenen Frist eingebracht wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 595/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 7 Ob 595/81
EvBl 1981/171 S 494
- 1 Ob 591/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 591/82
SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605 (17)
- 10 Ob 94/97i
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 Ob 94/97i
Auch; Beisatz: Erklärt die Antragstellerin ausdrücklich, keine Scheidungsklage erheben zu wollen, und ist ein Scheidungsverfahren oder sonstiges Eheverfahren auch nicht anhängig, so kann mangels Scheidung der Ehe auch kein Aufteilungsverfahren beantragt und mangels eines Aufteilungsanspruches auch keine einstweilige Verfügung erlassen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006110
Dokumentnummer
JJR_19810507_OGH0002_0070OB00595_8100000_002