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Entscheidung 10 Ob 94/97i×

Entscheidung 10 Ob 94/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob94/97i

Entscheidungsdatum

27.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin (gefährdeten Partei) Elke K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wider den Antragsgegner (Gegner der gefährdeten Partei) Franz K*****, Bäcker, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hernler, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO (Streitwert 1 Mio S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 22.Januar 1997, GZ 2 R 31/97d-8, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen in Kärnten vom 19.Dezember 1996, GZ 3 Nc 157/96f (1 C 10/97y)-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Sicherung des Anspruches auf "Zuweisung des Hälfteanteils" im Aufteilungsverfahren nach der Scheidung:

Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe" erfolgen.

Die Antragstellerin erklärt ausdrücklich, keine Scheidungsklage erheben zu wollen, ein Scheidungs- oder sonstiges Eheverfahren ist aber auch nicht anhängig. Mangels Scheidung der Ehe kann auch kein Aufteilungsverfahren beantragt werden.

Mangels Aufteilungsanspruches kann eine einstweilige Verfügung nicht erlassen werden, natürlich auch nicht nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO (so schon EvBl 1981/171).

Dies wurde vom Rekursgericht klar erkannt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.

2.) Zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung und Vorkehrung, daß die auf die Wohnung angewiesene Antragstellerin die Wohnung nicht verliere (Paragraph 97, ABGB):

Insoweit könnte die Antragstellerin - auch ohne Scheidungsverfahren - auf Unterlassung klagen und eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO erwirken (Pichler in Rummel ABGB Rz 4 zu Paragraph 97,), nach älterer Rechtsprechung auch nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO (SZ 50/105 = EvBl 1978/37 und 6 Ob 665/90 mwN). Nach neuerer Ansicht (Pichler aaO; vergleiche 7 Ob 526/96) hat sie aber nach Paragraph 97, ABGB keinen dinglichen Anspruch auf die Liegenschaftshälfte des Mannes; schon aus diesem Grund scheidet eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO aus.

Damit wäre die gänzliche Abweisung ihres Antrages allerdings nicht zu begründen. Man könnte dem Mann die Belastung und Veräußerung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO verbieten und lediglich das Mehrbegehren auf grundbücherliche Anmerkung nach Ziffer 6, abweisen (so 7 Ob 526/96).

Zwar ist nach Paragraph 389, Absatz eins, EO bei Stellung eines Sicherungsantrages auch die Zeit, für welche die Verfügung beantragt wird, genau zu bezeichnen, doch würde das Fehlen einer solchen zeitlichen Festlegung nicht schaden, weil das Gericht diese Zeit nach Paragraph 391, Absatz eins, EO auch von Amts wegen zu bestimmen hat (Feil, EO, 4.Aufl. Anmerkung 1 und 4 zu Paragraph 391,; König, Einstweil. Vfg. im Zivilverf RZ 190 ff; Konecny, Der Anwendungsbereich der EV 59 ff jeweils mwN).

Daß die Antragstellerin eine Klage nach Paragraph 97, ABGB nicht "angekündigt" hat (so EvBl 1981/188), wäre also wohl kein Abweisungsgrund vergleiche auch JBl 1982, 593).

Der Antrag ist aber deshalb mit Recht abgewiesen worden, weil die Antragstellerin weder ihren Anspruch nach Paragraph 97, ABGB (daß also die Wohnung der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient) noch die Gefährdung dieses Anspruches bescheinigt hat. Sie hat nicht einmal vorgebracht, daß und inwiefern die Veräußerung des ideellen Hälfteanteils durch den Mann - ungeachtet des zugunsten des Landes Kärnten einverleibten Veräußerungsverbotes - ihr Wohnbedürfnis konkret (Pichler aaO; RZ 1981/18) gefährden würde und überhaupt keine Bescheinigungsmittel angeboten (siehe ihren Schriftsatz ON 3 AS 16).

Nach Paragraph 390, Absatz eins, EO kann nur die nicht ausreichende Bescheinigung des Anspruchs, nicht aber die Bescheinigung der Gefahr durch Sicherheitsleistung ersetzt werden.

Auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.

Anmerkung

E45637 10A00947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00094.97I.0327.000

Dokumentnummer

JJT_19970327_OGH0002_0100OB00094_97I0000_000

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