Rechtssatz RS0107443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107443
Entscheidungsdatum
27.03.1997
Rechtssatz
Nach § 97 ABGB hat der Ehegatte keinen dinglichen Anspruch auf die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten, weshalb eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO ausscheidet. Dem anderen Ehegatten kann aber die Belastung und Veräußerung nach § 382 Abs 1 Z 5 EO (ohne grundbücherliche Anmerkung) verboten werden.Nach Paragraph 97, ABGB hat der Ehegatte keinen dinglichen Anspruch auf die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten, weshalb eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO ausscheidet. Dem anderen Ehegatten kann aber die Belastung und Veräußerung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO (ohne grundbücherliche Anmerkung) verboten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107443
Dokumentnummer
JJR_19970327_OGH0002_0100OB00094_97I0000_001