Rechtssatz RS0057553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057553
Entscheidungsdatum
05.05.1982
Rechtssatz
Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten findet eine Auseinandersetzung nach den §§ 81 ff EheG nicht statt, es bleibt also bei den erbrechtlichen Vorschriften.Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten findet eine Auseinandersetzung nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht statt, es bleibt also bei den erbrechtlichen Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057553
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00591_8200000_003