Die nachträglich im Verfahren nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.Die nachträglich im Verfahren nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Ungeachtet der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die nach § 35 Abs 3 EO im Verfahren über eine Oppositionsklage geltende Eventualmaxime beharrt die Klägerin auch in ihrer Revision einerseits darauf, dass der Verstoß gegen die Notariatsaktspflicht wegen Verstoßes des Beklagten gegen die guten Sitten unbeachtlich sei und er diesen Verstoß arglistig herbeigeführt habe, andererseits darauf, dass er aus culpa in contrahendo hafte. Überdies geht sie mit keinem Wort auf den ebenfalls zutreffenden Einwand des Berufungsgerichts ein, das neue Vorbringen sei auch schon durch das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot ausgeschlossen (ebenso Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 82). Auf diese unzulässigen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Damit bleibt lediglich der auch in der Revision aufrecht erhaltene "Ausgleichs-" bzw Kondiktionsanspruch der Klägerin zu prüfen. An sich zutreffend macht in diesem Zusammenhang die Klägerin gegen das Berufungsurteil geltend, es könne nicht gesagt werden, dass es sich bei einer derartigen Forderung um eine solche handelt, die eheliches Gebrauchsvermögen iSd § 81 Abs 2 EheG betrifft, weshalb eine Aufrechnung mangels Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht in Frage komme. Wie nunmehr das Berufungsgericht im Zulassungsbeschluss offenbar selbst erkennt, stehen nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen aus zweckverfehlter Leistung zwischen Ehegatten nicht entgegen (SZ 55/70 = MietSlg 34/17 ua; RIS-Justiz RS0022328).Ungeachtet der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die nach Paragraph 35, Absatz 3, EO im Verfahren über eine Oppositionsklage geltende Eventualmaxime beharrt die Klägerin auch in ihrer Revision einerseits darauf, dass der Verstoß gegen die Notariatsaktspflicht wegen Verstoßes des Beklagten gegen die guten Sitten unbeachtlich sei und er diesen Verstoß arglistig herbeigeführt habe, andererseits darauf, dass er aus culpa in contrahendo hafte. Überdies geht sie mit keinem Wort auf den ebenfalls zutreffenden Einwand des Berufungsgerichts ein, das neue Vorbringen sei auch schon durch das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot ausgeschlossen (ebenso Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 82). Auf diese unzulässigen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Damit bleibt lediglich der auch in der Revision aufrecht erhaltene "Ausgleichs-" bzw Kondiktionsanspruch der Klägerin zu prüfen. An sich zutreffend macht in diesem Zusammenhang die Klägerin gegen das Berufungsurteil geltend, es könne nicht gesagt werden, dass es sich bei einer derartigen Forderung um eine solche handelt, die eheliches Gebrauchsvermögen iSd Paragraph 81, Absatz 2, EheG betrifft, weshalb eine Aufrechnung mangels Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht in Frage komme. Wie nunmehr das Berufungsgericht im Zulassungsbeschluss offenbar selbst erkennt, stehen nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen aus zweckverfehlter Leistung zwischen Ehegatten nicht entgegen (SZ 55/70 = MietSlg 34/17 ua; RIS-Justiz RS0022328).
Damit ist im Ergebnis für die Klägerin aber nichts gewonnen. Selbst wenn ihre Klage nicht auch in diesem Punkt an der Eventualmaxime scheitern müsste, was durchaus vertretbar ist, weil die Klägerin zu einem allfälligen Leistungskondiktions- oder Verwendungsanspruch in der Klage keinerlei konkrete Behauptungen
aufstellte (vgl etwa 1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = JBl 1991, 444 [kritaufstellte vergleiche etwa 1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = JBl 1991, 444 [krit
Ostheim] = EvBl 1992/45) und auch zur Unwirksamkeit der Vereinbarung
der Streitteile über die Hingabe ihres Pkws (1. Kfz) an den Verkäufer des 2. Kfz wegen mangelnder Einhaltung der gesetzlichen Form kein Vorbringen erstattete, lässt sich aus ihrem Vorbringen in der Klage nicht mit Sicherheit beurteilen, ob tatsächlich ein nach § 1 Abs 1 lit b NZwG (nunmehr idF BGBl I 2001/98 NotariatsaktsG) formungültiges Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Demnach sind nämlich nur Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten notariatsaktspflichtig. Zwar kommt nach den Klagebehauptungen das Vorliegen eines Kaufvertrags zwischen den Ehegatten (Verkauf des 2. Kfz an den Beklagten zu jenem Preis, für den der Verkäufer des 2. Kfz das 1. Kfz in Zahlung nehmen wollte) in Betracht, der nach der genannten Bestimmung unwirksam wäre. Ein Darlehen iSd § 983 ABGB ist dagegen nach dem Vorbringen nicht indiziert, kann doch nicht gesagt werden, dem Beklagten wären vertretbare Sachen mit der Vereinbarung übergeben worden, nach einer gewissen Zeit ebenso viele zurückzugeben. Im Übrigen bleibt der Hintergrund der Leistung des 1. Kfz an den Verkäufer des 2. Kfz durch die Klägerin nach ihrem Vorbringen völlig im Dunklen. Tatsächlich wird nur die passive Formulierung, dieser Pkw sei in Zahlung gegeben worden, gebraucht. Erst in der mündlichen Streitverhandlung ist auch davon die Rede, das 1. Kfz sei von ihr dem Beklagten überlassen worden. Kann aus dem Vorbringen der Klägerin aber nicht abgeleitet werden, welches Rechtsgeschäft sie mit dem Beklagten, ihrem Ehemann, geschlossen haben soll, ist auch die Beurteilung nicht möglich, dieses sei mangels Einhaltung der Notariatsaktsform ungültig gewesen. Nach der Rsp ist nämlich die Aufzählung der der Notariatsaktsform bedürftigen Verträge und Rechtshandlungen im NZwG erschöpfend (RIS-Justiz RS0071180; Rummel in Rummel3 § 886 ABGB Anh Rz 1). Daher kann auch nicht gesagt werden, es sei von der Klägerin hinreichend eine rechtsgrundlose Leistung an den Beklagten behauptet worden. Auch für die Voraussetzung eines Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB fehlt es an ausreichenden Behauptungen. Im Übrigen folgt auch aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nichts anderes, ergibt sich doch daraus schlüssig nur, dass der Vorteil aus der Hingabe des Pkws der Klägerin (1. Kfz) an den Autohändler der GmbH - und nicht dem Beklagten - als Käuferin des neuen Pkws (2. Kfz) zugute gekommen wäre. Mit der erstmals in der Berufungsschrift erhobenen Behauptung, der Beklagte sei um den Fahrzeugwert bereichert, verstößt die Klägerin wiederum gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot. Auch aus der Bestätigung vom 9. November 1999, deren Inhalt das Erstgericht festgestellt hat, lässt sich für die Klägerin nichts gewinnen, ist doch auch daraus nicht abzuleiten, dass der Gegenwert des 1. Kfz (zumindest zunächst) dem Beklagten zugekommen wäre.der Streitteile über die Hingabe ihres Pkws (1. Kfz) an den Verkäufer des 2. Kfz wegen mangelnder Einhaltung der gesetzlichen Form kein Vorbringen erstattete, lässt sich aus ihrem Vorbringen in der Klage nicht mit Sicherheit beurteilen, ob tatsächlich ein nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, NZwG (nunmehr in der Fassung BGBl römisch eins 2001/98 NotariatsaktsG) formungültiges Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Demnach sind nämlich nur Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten notariatsaktspflichtig. Zwar kommt nach den Klagebehauptungen das Vorliegen eines Kaufvertrags zwischen den Ehegatten (Verkauf des 2. Kfz an den Beklagten zu jenem Preis, für den der Verkäufer des 2. Kfz das 1. Kfz in Zahlung nehmen wollte) in Betracht, der nach der genannten Bestimmung unwirksam wäre. Ein Darlehen iSd Paragraph 983, ABGB ist dagegen nach dem Vorbringen nicht indiziert, kann doch nicht gesagt werden, dem Beklagten wären vertretbare Sachen mit der Vereinbarung übergeben worden, nach einer gewissen Zeit ebenso viele zurückzugeben. Im Übrigen bleibt der Hintergrund der Leistung des 1. Kfz an den Verkäufer des 2. Kfz durch die Klägerin nach ihrem Vorbringen völlig im Dunklen. Tatsächlich wird nur die passive Formulierung, dieser Pkw sei in Zahlung gegeben worden, gebraucht. Erst in der mündlichen Streitverhandlung ist auch davon die Rede, das 1. Kfz sei von ihr dem Beklagten überlassen worden. Kann aus dem Vorbringen der Klägerin aber nicht abgeleitet werden, welches Rechtsgeschäft sie mit dem Beklagten, ihrem Ehemann, geschlossen haben soll, ist auch die Beurteilung nicht möglich, dieses sei mangels Einhaltung der Notariatsaktsform ungültig gewesen. Nach der Rsp ist nämlich die Aufzählung der der Notariatsaktsform bedürftigen Verträge und Rechtshandlungen im NZwG erschöpfend (RIS-Justiz RS0071180; Rummel in Rummel3 Paragraph 886, ABGB Anh Rz 1). Daher kann auch nicht gesagt werden, es sei von der Klägerin hinreichend eine rechtsgrundlose Leistung an den Beklagten behauptet worden. Auch für die Voraussetzung eines Verwendungsanspruchs nach Paragraph 1041, ABGB fehlt es an ausreichenden Behauptungen. Im Übrigen folgt auch aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nichts anderes, ergibt sich doch daraus schlüssig nur, dass der Vorteil aus der Hingabe des Pkws der Klägerin (1. Kfz) an den Autohändler der GmbH - und nicht dem Beklagten - als Käuferin des neuen Pkws (2. Kfz) zugute gekommen wäre. Mit der erstmals in der Berufungsschrift erhobenen Behauptung, der Beklagte sei um den Fahrzeugwert bereichert, verstößt die Klägerin wiederum gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot. Auch aus der Bestätigung vom 9. November 1999, deren Inhalt das Erstgericht festgestellt hat, lässt sich für die Klägerin nichts gewinnen, ist doch auch daraus nicht abzuleiten, dass der Gegenwert des 1. Kfz (zumindest zunächst) dem Beklagten zugekommen wäre.
Damit erweist sich aber im Ergebnis die Revision als nicht berechtigt. Da es auf Grund der Eventualmaxime ausgeschlossen ist, dass die Klägerin in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren ihr bislang unschlüssiges Vorbringen ergänzt, kommt eine Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.