Nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG ergab sich aus der zwingenden Bestimmung des § 16 WEG 1975, dass Beträge, die als Rücklage im Sinn dieser Bestimmung geleistet wurden, nicht zur Zahlung von Zahlungsausfällen herangezogen werden durften (SZ 49/120 = JBl 1977, 491 = NZ 1980, 40).Nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG ergab sich aus der zwingenden Bestimmung des Paragraph 16, WEG 1975, dass Beträge, die als Rücklage im Sinn dieser Bestimmung geleistet wurden, nicht zur Zahlung von Zahlungsausfällen herangezogen werden durften (SZ 49/120 = JBl 1977, 491 = NZ 1980, 40).
Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. Es entspricht seither ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt ist und dass dazu die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft gehört, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen (5 Ob 367/97z; 5 Ob 244/98p, 5 Ob 358/01g). Damit steht in Einklang, dass bereits bei Vorschreibung von Akontobeträgen gegenüber den Wohnungseigentümern keine Aufschlüsselung mehr in Bewirtschaftungskosten und Erhaltungskosten erforderlich ist (vgl jüngst 5 Ob 171/02m).Seit der Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, WEG durch das 3. WÄG besteht keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr. Es entspricht seither ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengen, jedenfalls gedeckt ist und dass dazu die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft gehört, wie sie durch Beitragsschulden einzelner illiquider Miteigentümer und Wohnungseigentümer entstehen (5 Ob 367/97z; 5 Ob 244/98p, 5 Ob 358/01g). Damit steht in Einklang, dass bereits bei Vorschreibung von Akontobeträgen gegenüber den Wohnungseigentümern keine Aufschlüsselung mehr in Bewirtschaftungskosten und Erhaltungskosten erforderlich ist vergleiche jüngst 5 Ob 171/02m).
Eine Rücklage für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, wie sie der Rechtslage vor dem 3. WÄG entsprach, wurde durch eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (§ 19)" ersetzt. Damit bezieht sich naturgemäß ein Anspruch nach § 16 Abs 3 WEG, nunmehr § 31 Abs 3 WEG 2002, auf diesen neuen Rücklagenbegriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wohnungseigentümer mit dem Verwalter eine Vereinbarung geschlossen haben, die exakt der damals zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 16 WEG idF vor dem 3. WÄG entsprach.Eine Rücklage für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, wie sie der Rechtslage vor dem 3. WÄG entsprach, wurde durch eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (Paragraph 19,)" ersetzt. Damit bezieht sich naturgemäß ein Anspruch nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG, nunmehr Paragraph 31, Absatz 3, WEG 2002, auf diesen neuen Rücklagenbegriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wohnungseigentümer mit dem Verwalter eine Vereinbarung geschlossen haben, die exakt der damals zwingenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 16, WEG in der Fassung vor dem 3. WÄG entsprach.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor.