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Rechtssatz RS0106059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106059

Entscheidungsdatum

16.05.2024

Rechtssatz

Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in Paragraph 12, Absatz 3, WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2298/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
  • 5 Ob 110/08z
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 110/08z
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 beziehungsweise der grundsätzlich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 1 WEG 1975 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Maßgeblich für die Aufteilung ist grundsätzlich der Grundbuchsstand. (T1)
  • 5 Ob 169/08a
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 169/08a
    Vgl auch; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T2)
  • 5 Ob 88/16a
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 88/16a
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/120
  • 5 Ob 158/16w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 158/16w
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/1
  • 5 Ob 106/19b
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 106/19b
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 37/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2024 5 Ob 37/24p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106059

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_007