Rechtssatz RS0106059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106059
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Rechtssatz
Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in § 12 Abs 3 WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in Paragraph 12, Absatz 3, WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2298/96v
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
- 5 Ob 110/08z
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 110/08z
Vgl auch; Beisatz: Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 beziehungsweise der grundsätzlich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 1 WEG 1975 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Maßgeblich für die Aufteilung ist grundsätzlich der Grundbuchsstand. (T1)
- 5 Ob 169/08a
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 169/08a
Vgl auch; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T2)
- 5 Ob 88/16a
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 88/16a
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/120
- 5 Ob 158/16w
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 158/16w
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/1
- 5 Ob 106/19b
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 106/19b
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 37/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2024 5 Ob 37/24p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106059
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_007