Die Anordnung des § 19 Abs 1 WEG (hier idF vor dem 3. WÄG), wonach Aufwendungen für eine Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet wurde, von den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind, entspricht der in § 839 ABGB enthaltenen Regelung für schlichte Miteigentumsgemeinschaften. Sofern kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat demnach der von jedem Gemeinschaftsmitglied zu tragende Anteil an den Liegenschaftsaufwendungen der Größe seines Miteigentumsanteils zu entsprechen (Würth in Rummel**2, Rz 4 zu § 19 WEG; Palten, Wohnungseigentumsrecht, Rz 210).Die Anordnung des Paragraph 19, Absatz eins, WEG (hier in der Fassung vor dem 3. WÄG), wonach Aufwendungen für eine Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet wurde, von den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind, entspricht der in Paragraph 839, ABGB enthaltenen Regelung für schlichte Miteigentumsgemeinschaften. Sofern kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat demnach der von jedem Gemeinschaftsmitglied zu tragende Anteil an den Liegenschaftsaufwendungen der Größe seines Miteigentumsanteils zu entsprechen (Würth in Rummel**2, Rz 4 zu Paragraph 19, WEG; Palten, Wohnungseigentumsrecht, Rz 210).
Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist (§ 10 GBG), ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, sieht man von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eines originären Eigentumserwerbs ab, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (§§ 425, 431 ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (§ 424 ABGB iVm § 26 Abs 2 GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Teil für Bestandsänderungen bildet (vgl Call zu WoBl 1993, 173/120), führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. Die sogenannten "Mindestanteile", also jene ideellen Miteigentumsanteile, auf denen Wohnungeigentum an bestimmten Objekten einverleibt ist, sollen zwar in ihrer Größenbezeichnung den jeweiligen Anteil der Nutzwerte der mit ihnen verbundenen Objekte am Gesamtnutzwert der selbständigen Wohnungen und sonstigen selbständig nutzbaren Räumlichkeiten der Liegenschaft wiedergeben, doch tritt durch die Nutzwertfestsetzung selbst keine Änderung der Miteigentumsanteile ein. Ein sich aus der (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte ergebender Übertragungs- bzw Ausgleichsanspruch (für den § 4 Abs 2 WEG die gesetzliche Grundlage schafft) müßte notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden (vgl Würth in Rummel**2, Rz 1 zu § 3 WEG).Die Größe der Miteigentumsanteile, die immer in einem Verhältnis zur ganzen Liegenschaft auszudrücken ist (Paragraph 10, GBG), ergibt sich aus dem Grundbuch. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse kann nämlich, sieht man von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen eines originären Eigentumserwerbs ab, nur durch eine Einverleibung im Grundbuch (Paragraphen 425, 431, ABGB) auf Grund eines gültigen Titels (Paragraph 424, ABGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, GBG) erfolgen. Die Festsetzung oder Änderung der Nutzwerte, die selbst rechtsgrundabhängig ist, also keinen eigenen Teil für Bestandsänderungen bildet vergleiche Call zu WoBl 1993, 173/120), führt daher nicht ohne weiteres zu einer entsprechenden Angleichung der mit Wohnungseigentumsobjekten verbundenen Miteigentumsanteile. Die sogenannten "Mindestanteile", also jene ideellen Miteigentumsanteile, auf denen Wohnungeigentum an bestimmten Objekten einverleibt ist, sollen zwar in ihrer Größenbezeichnung den jeweiligen Anteil der Nutzwerte der mit ihnen verbundenen Objekte am Gesamtnutzwert der selbständigen Wohnungen und sonstigen selbständig nutzbaren Räumlichkeiten der Liegenschaft wiedergeben, doch tritt durch die Nutzwertfestsetzung selbst keine Änderung der Miteigentumsanteile ein. Ein sich aus der (Neu-)Festsetzung der Nutzwerte ergebender Übertragungs- bzw Ausgleichsanspruch (für den Paragraph 4, Absatz 2, WEG die gesetzliche Grundlage schafft) müßte notfalls im Rechtsweg durchgesetzt und letztlich noch verbüchert werden vergleiche Würth in Rummel**2, Rz 1 zu Paragraph 3, WEG).
Grundsätzlich bewirkt damit die Änderung der Nutzwerte für sich allein (ohne bzw vor Änderung der Mindestanteile) keine Veränderung des Verteilungsschlüssels (Würth in Rummel**2, Rz 1 zu § 3 WEG). Zu untersuchen bleibt, ob nicht § 12 Abs 3 WEG im dort geregelten Fall einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG (also ausgelöst durch baubewilligungspflichtige Vorgänge vor Vollendung der Bauausführung - ein Fall der streng genommen hier nicht vorliegt, weil es nicht mehr allein um die Änderung der Bauführung, sondern auch um spätere Bestandsänderungen geht) eine unmittelbare Änderung der Anteilsverhältnisse und damit eine Änderung des Verteilungsschlüssels bewirkt. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind bei einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG auf Antrag (auch jedes einzelnen Wohnungseigentümers: § 4 Abs 1 WEG) die Mindestanteile bzw die Anteile am Mindestanteil der Miteigentümer so zu berichtigen, daß jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Bücherliche Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil. Im übrigen gilt (in diesem besonderen Fall des § 3 Abs 2 Z 1 WEG) § 136 Abs 1 GBG 1955 sinngemäß. Das könnte, weil § 136 Abs 1 GBG stets nur deklarative Berichtigungen des Grundbuchs erlaubt (E 1 zu § 136 GBG, MGA4), so verstanden werden, daß eine Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG zu einer außerbücherlichen Änderung der Eigentumsverhältnisse (entsprechend dem Nutzwertbescheid bzw -sachbeschluß) führt und die in § 4 Abs 2 WEG - auch für den Fall einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG - normierte Übernahms- bzw Übertragungsverpflichtung zur Schaffung bzw Wiederherstellung wohnungseigentumstauglicher Mindestanteile (im besprochenen Sonderfall) nur mehr die Basis für den finanziellen Ausgleich zwischen den betroffenen Miteigentümern schaffen soll (siehe zur Problematik dieser Regelung Faistenberger/Barta/Call, WEG 1975, Rz 37 ff zu § 3 WEG). Folgerichtig müßte eine Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Mit- und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden.Grundsätzlich bewirkt damit die Änderung der Nutzwerte für sich allein (ohne bzw vor Änderung der Mindestanteile) keine Veränderung des Verteilungsschlüssels (Würth in Rummel**2, Rz 1 zu Paragraph 3, WEG). Zu untersuchen bleibt, ob nicht Paragraph 12, Absatz 3, WEG im dort geregelten Fall einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG (also ausgelöst durch baubewilligungspflichtige Vorgänge vor Vollendung der Bauausführung - ein Fall der streng genommen hier nicht vorliegt, weil es nicht mehr allein um die Änderung der Bauführung, sondern auch um spätere Bestandsänderungen geht) eine unmittelbare Änderung der Anteilsverhältnisse und damit eine Änderung des Verteilungsschlüssels bewirkt. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind bei einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG auf Antrag (auch jedes einzelnen Wohnungseigentümers: Paragraph 4, Absatz eins, WEG) die Mindestanteile bzw die Anteile am Mindestanteil der Miteigentümer so zu berichtigen, daß jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Bücherliche Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil. Im übrigen gilt (in diesem besonderen Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) Paragraph 136, Absatz eins, GBG 1955 sinngemäß. Das könnte, weil Paragraph 136, Absatz eins, GBG stets nur deklarative Berichtigungen des Grundbuchs erlaubt (E 1 zu Paragraph 136, GBG, MGA4), so verstanden werden, daß eine Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG zu einer außerbücherlichen Änderung der Eigentumsverhältnisse (entsprechend dem Nutzwertbescheid bzw -sachbeschluß) führt und die in Paragraph 4, Absatz 2, WEG - auch für den Fall einer Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG - normierte Übernahms- bzw Übertragungsverpflichtung zur Schaffung bzw Wiederherstellung wohnungseigentumstauglicher Mindestanteile (im besprochenen Sonderfall) nur mehr die Basis für den finanziellen Ausgleich zwischen den betroffenen Miteigentümern schaffen soll (siehe zur Problematik dieser Regelung Faistenberger/Barta/Call, WEG 1975, Rz 37 ff zu Paragraph 3, WEG). Folgerichtig müßte eine Neufestsetzung der Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG führen, weil sich Anteile der Mit- und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden.
Diese Miteigentumsanteilsverhältnisse sind nicht nur für die Verteilung der Liegenschaftsaufwendungen von Bedeutung (§ 19 Abs 1 WEG), sondern auch für die Verteilung der Liegenschaftserträgnisse (§ 20 WEG) und - was noch wichtiger ist - für die Ausübung der Stimmrechte bei der Willensbildung der Gemeinschaft (§ 14 aF WEG iVm § 833 ABGB, jetzt § 13b Abs 2 nF WEG in Fortschreibung der alten Rechtslage: Würth/Zingher, Wohnrecht '94, Anm 5 zu § 13b WEG). Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müßte bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid bzw -sachbeschluß jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht. Letztlich entscheidet über die Zulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens nach § 12 Abs 3 WEG iVm § 136 Abs 1 GBG das Grundbuchsgericht. Vor Rechtskraft (und Vollzug) eines diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses wäre demnach vor jeder Verwaltungsmaßnahme zu prüfen, ob bereits die neue Entscheidung über die Änderung der Nutzwerte oder noch der davon abweichende Grundbuchsstand für die Mehrheitsbildung maßgeblich ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt der keineswegs leicht zu beantwortenden Frage, ob das Grundbuchsgericht einen echten Berichtigungsfall annehmen oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die konstitutive Einverleibung einer Rechtsänderung verlangen wird. Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call (aaO, Rz 44 zu § 3 WEG) auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in § 12 Abs 3 WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.Diese Miteigentumsanteilsverhältnisse sind nicht nur für die Verteilung der Liegenschaftsaufwendungen von Bedeutung (Paragraph 19, Absatz eins, WEG), sondern auch für die Verteilung der Liegenschaftserträgnisse (Paragraph 20, WEG) und - was noch wichtiger ist - für die Ausübung der Stimmrechte bei der Willensbildung der Gemeinschaft (Paragraph 14, aF WEG in Verbindung mit Paragraph 833, ABGB, jetzt Paragraph 13 b, Absatz 2, nF WEG in Fortschreibung der alten Rechtslage: Würth/Zingher, Wohnrecht '94, Anmerkung 5 zu Paragraph 13 b, WEG). Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müßte bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid bzw -sachbeschluß jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht. Letztlich entscheidet über die Zulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens nach Paragraph 12, Absatz 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 136, Absatz eins, GBG das Grundbuchsgericht. Vor Rechtskraft (und Vollzug) eines diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses wäre demnach vor jeder Verwaltungsmaßnahme zu prüfen, ob bereits die neue Entscheidung über die Änderung der Nutzwerte oder noch der davon abweichende Grundbuchsstand für die Mehrheitsbildung maßgeblich ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt der keineswegs leicht zu beantwortenden Frage, ob das Grundbuchsgericht einen echten Berichtigungsfall annehmen oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die konstitutive Einverleibung einer Rechtsänderung verlangen wird. Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call (aaO, Rz 44 zu Paragraph 3, WEG) auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in Paragraph 12, Absatz 3, WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.
Die Nichterwähnung der Nutzwertänderung bei den möglichen Abweichungen vom gesetzlichen - strikt anteilsbezogenen - Verteilungsschlüssel in § 19 Abs 1 WEG stellt sich so gesehen, wie die Revisionswerberin zutreffend bemerkt, als keine ungewollte Gesetzeslücke dar, die durch Analogie geschlossen werden könnte; sie ist vielmehr durchaus sinnvoll und systemgerecht. Nachteile, wie sie hier durch jahrelange Versäumnisse bei der Verbücherung einer Nutzwertänderung entstanden sein mögen, lassen sich nicht dadurch beseitigen, daß entgegen Wortlaut und Zweck des § 19 Abs 2 WEG die Nutzwertanteile - mögen sie auch rechtskräftig festgesetzt sein und jeden späteren Erwerber eines Mindestanteils binden (Würth in Rummel**2, Rz 2 zu § 3 WEG) - mit den Mindestanteilen gleichgesetzt werden. Richtig ist, daß damit eine behördliche Nutzwertfestsetzung hinsichtlich der Verteilung von Liegenschaftsaufwendungen schwächere Wirkungen entfaltet als eine schriftliche Einigung aller Mit- und Wohnungseigentümer iSd § 19 Abs 1 Z 2 aF WEG (vgl Faistenberger/Barta/Call aaO, Rz 59 zu § 19, die deshalb für eine sofortige Anpassung des Verteilungsschlüssels an neu festgesetzte Nutzwerte plädieren), doch gebietet die Rechtssicherheit ein Festhalten am formalen Grundbuchsstand (idS schon LGZ Wien in MietSlg 38.655).Die Nichterwähnung der Nutzwertänderung bei den möglichen Abweichungen vom gesetzlichen - strikt anteilsbezogenen - Verteilungsschlüssel in Paragraph 19, Absatz eins, WEG stellt sich so gesehen, wie die Revisionswerberin zutreffend bemerkt, als keine ungewollte Gesetzeslücke dar, die durch Analogie geschlossen werden könnte; sie ist vielmehr durchaus sinnvoll und systemgerecht. Nachteile, wie sie hier durch jahrelange Versäumnisse bei der Verbücherung einer Nutzwertänderung entstanden sein mögen, lassen sich nicht dadurch beseitigen, daß entgegen Wortlaut und Zweck des Paragraph 19, Absatz 2, WEG die Nutzwertanteile - mögen sie auch rechtskräftig festgesetzt sein und jeden späteren Erwerber eines Mindestanteils binden (Würth in Rummel**2, Rz 2 zu Paragraph 3, WEG) - mit den Mindestanteilen gleichgesetzt werden. Richtig ist, daß damit eine behördliche Nutzwertfestsetzung hinsichtlich der Verteilung von Liegenschaftsaufwendungen schwächere Wirkungen entfaltet als eine schriftliche Einigung aller Mit- und Wohnungseigentümer iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, aF WEG vergleiche Faistenberger/Barta/Call aaO, Rz 59 zu Paragraph 19,, die deshalb für eine sofortige Anpassung des Verteilungsschlüssels an neu festgesetzte Nutzwerte plädieren), doch gebietet die Rechtssicherheit ein Festhalten am formalen Grundbuchsstand (idS schon LGZ Wien in MietSlg 38.655).
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden, zumal die Beklagte ihre schon vom Erstgericht und dann auch vom Berufungsgericht bei Behandlung einer Rüge von sekundären Verfahrensmängeln abgelehnte Rechtsansicht, aus der Erfüllung einer rechtmäßigen Forderung der Wohnungseigentumsgemeinschaft könne dieser Gemeinschaft gegenüber ein Bereicherungsanspruch resultieren, argumentativ nicht mehr verfolgt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.