Rechtssatz RS0106058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106058
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden. Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müsste bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid beziehungsweise Nutzwertsachbeschluss jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht (unter Eingehen auf die von Faistenberger/Barta/Call aufgezeigte Problematik).Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden. Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müsste bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid beziehungsweise Nutzwertsachbeschluss jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht (unter Eingehen auf die von Faistenberger/Barta/Call aufgezeigte Problematik).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2298/96v
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
- 5 Ob 213/98d
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
Vgl auch
- 5 Ob 213/07w
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 213/07w
Vgl auch; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 beziehungsweise § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich. (T1)
- 5 Ob 110/08z
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 110/08z
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 88/16a
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 88/16a
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/120
- 5 Ob 106/19b
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 106/19b
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106058
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_006