I. Zur Entwicklung der Rechtslage:römisch eins. Zur Entwicklung der Rechtslage:
1. § 19 Abs 1 und 2 WEG 1975 lauteten idF BGBl 1993/800 wie folgt:1. Paragraph 19, Absatz eins und 2 WEG 1975 lauteten in der Fassung BGBl 1993/800 wie folgt:
„(1) Soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist, sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen.
(2) Sämtliche Miteigentümer können einen von der Regel des Abs 1 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine Abrechnungseinheit festlegen. Vereinbarungen über diese Festlegung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluß nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam."(2) Sämtliche Miteigentümer können einen von der Regel des Absatz eins, abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine Abrechnungseinheit festlegen. Vereinbarungen über diese Festlegung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluß nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam."
2. Mit BGBl I 1997/22 (Wohnrechtsnovelle 1997) wurden § 19 Abs 1 und 2 WEG 1975 wie folgt geändert:2. Mit BGBl römisch eins 1997/22 (Wohnrechtsnovelle 1997) wurden Paragraph 19, Absatz eins, und 2 WEG 1975 wie folgt geändert:
„(1) Soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist und sofern an keinem Miet- oder Nutzungsobjekt ein vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis (§ 1 Abs 1 MRG, § 13 WGG) weiterbesteht, sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber zumindest ein vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis auch nach diesem Zeitpunkt weiter, so sind - soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist - nur die Beiträge zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen, die übrigen Aufwendungen für die Liegenschaft sind jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu verteilen, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist.„(1) Soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist und sofern an keinem Miet- oder Nutzungsobjekt ein vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis (Paragraph eins, Absatz eins, MRG, Paragraph 13, WGG) weiterbesteht, sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber zumindest ein vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis auch nach diesem Zeitpunkt weiter, so sind - soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist - nur die Beiträge zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode zu tragen, die übrigen Aufwendungen für die Liegenschaft sind jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu verteilen, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist.
(2) Sämtliche Miteigentümer können einen von der Regel des Abs 1 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine Abrechnungseinheit festlegen. Vereinbarungen über diese Festlegung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluß nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam."(2) Sämtliche Miteigentümer können einen von der Regel des Absatz eins, abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine Abrechnungseinheit festlegen. Vereinbarungen über diese Festlegung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluß nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam."
In der RV (555 BlgNR 20. GP) wird zu den Problemen, Zielsetzungen und zum Inhalt des Gesetzesvorhabens auszugsweise Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage (555 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode wird zu den Problemen, Zielsetzungen und zum Inhalt des Gesetzesvorhabens auszugsweise Folgendes ausgeführt:
„Problem
...
Schließlich bereitet die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten in sogenannten „Mischhäusern" oft erhebliche Schwierigkeiten.
...
Ziel:
...
Die Aufteilungsschlüssel für die Bewirtschaftungskosten in „Mischhäusern" sollen vereinheitlicht werden.
...
Inhalt:
...
- Regelungen zur Vereinheitlichung der Abrechnung in „Mischhäusern" durch Anpassung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels an den für die weiter bestehenden Altmiet- und Nutzungsverhältnisse maßgeblichen Schlüssel. ...
III. Hauptgesichtspunkte des Entwurfsrömisch drei. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
...
3. Harmonisierung der Abrechnung in „Mischhäusern"
Die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten in „Mischhäusern" (also in Gebäuden, in denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, aber noch vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Hauptmietverhältnisse oder Nutzungsverhältnisse weiterbestehen) ist infolge der unterschiedlichen Verrechnungssysteme im MRG und im WGG einerseits sowie im WEG 1975 andererseits mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Nach dem hier vorgeschlagenen Harmonisierungsmodell soll für die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten primär eine allenfalls geschlossene Vereinbarung zwischen den Hauptmietern, Nutzungsberechtigten und Liegenschaftseigentümern maßgebend sein. Eine solche Vereinbarung kann auch zum Inhalt haben, daß die Abrechnungskreise für Mieter oder Nutzungsberechtigte einerseits und für die Liegenschaftseigentümer andererseits unterschiedlich sind und allfällige Abrechnungsdifferenzen zu Lasten der Miteigentümer gehen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so soll der für die Miet- und Nutzungsverhältnisse maßgebliche Aufteilungsschlüssel solange einheitlich für die Abrechnung anzuwenden sein, als noch zumindest ein vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Miet- oder Nutzungsverhältnis weiterbesteht. In der Regel ist damit - mangels ausdrücklicher Vereinbarung - im „Mischhaus" die Nutzfläche Grundlage für die Verteilung der Bewirtschaftungskosten. Nach Erlöschen des letzten Alt-Miet- oder Nutzungsverhältnisses sollen allerdings die Bewirtschaftungskosten im Verhältnis der Nutzwerte abgerechnet werden. Dieses Lösungsmodell basiert auf den eingehenden Beratungen in der Arbeitsgruppe „Wohnrecht" und blieb auch im Begutachtungsverfahren im Wesentlichen unwidersprochen. ..."
Zur Änderung des § 19 WEG 1975 heißt in der RV:Zur Änderung des Paragraph 19, WEG 1975 heißt in der RV:
„...
Die vorgeschlagene Bestimmung soll einen einheitlichen Abrechnungsschlüssel in „Mischhäusern" herbeiführen, also in Gebäuden, in denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, aber noch vor Wohnungseigentumsbegründung begründete Hauptmietverhältnisse oder Nutzungsverhältnisse weiter bestehen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen (§ 1 Abs 1 MRG, § 13 WGG).Die vorgeschlagene Bestimmung soll einen einheitlichen Abrechnungsschlüssel in „Mischhäusern" herbeiführen, also in Gebäuden, in denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, aber noch vor Wohnungseigentumsbegründung begründete Hauptmietverhältnisse oder Nutzungsverhältnisse weiter bestehen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen (Paragraph eins, Absatz eins, MRG, Paragraph 13, WGG).
Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfolgt die Verteilung der Betriebskosten für die Altmiet- oder Nutzungsverhältnisse nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel - also im Verhältnis der Nutzflächen - solange nicht eine abweichende Vereinbarung aller Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit dem Vermieter zustandekommt (§ 17 Abs 1 MRG, § 16 Abs 5 Z 1 WGG). Derartige Vereinbarungen haben in der Praxis bei Altbauten nur geringe Bedeutung erlangt, weil die erforderliche schriftliche Zustimmung aller Hauptmieter sehr schwer zu erreichen ist. Nach Wohnungseigentumsbegründung kommt es daher - sofern nicht alle Miteigentümer die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen gemäß § 19 Abs 2 vereinbaren - in „Mischhäusern" zu unterschiedlichen Verteilungsschlüsseln für Altmieter und Nutzungsberechtigte einerseits sowie Miteigentümer andererseits. Für Hauptmieter und Nutzungsberechtigte richtet sich die Aufteilung der Betriebskosten im Vollanwendungsbereich des MRG und des WGG nach dem Verhältnis der Nutzflächen, für die Wohnungseigentümer hingegen ebenso wie für die übrigen Aufwendungen für die Liegenschaft (einschließlich der Beiträge zur Rücklage sowie der Kosten für die Instandhaltung und Verbesserung) nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode, also nach Nutzwerten.Nach der derzeit geltenden Rechtslage erfolgt die Verteilung der Betriebskosten für die Altmiet- oder Nutzungsverhältnisse nach dem gesetzlichen Aufteilungsschlüssel - also im Verhältnis der Nutzflächen - solange nicht eine abweichende Vereinbarung aller Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit dem Vermieter zustandekommt (Paragraph 17, Absatz eins, MRG, Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, WGG). Derartige Vereinbarungen haben in der Praxis bei Altbauten nur geringe Bedeutung erlangt, weil die erforderliche schriftliche Zustimmung aller Hauptmieter sehr schwer zu erreichen ist. Nach Wohnungseigentumsbegründung kommt es daher - sofern nicht alle Miteigentümer die Aufteilung der Bewirtschaftungskosten nach dem Verhältnis der Nutzflächen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, vereinbaren - in „Mischhäusern" zu unterschiedlichen Verteilungsschlüsseln für Altmieter und Nutzungsberechtigte einerseits sowie Miteigentümer andererseits. Für Hauptmieter und Nutzungsberechtigte richtet sich die Aufteilung der Betriebskosten im Vollanwendungsbereich des MRG und des WGG nach dem Verhältnis der Nutzflächen, für die Wohnungseigentümer hingegen ebenso wie für die übrigen Aufwendungen für die Liegenschaft (einschließlich der Beiträge zur Rücklage sowie der Kosten für die Instandhaltung und Verbesserung) nach dem Verhältnis ihrer Anteile zum Zeitpunkt des Endes der Abrechnungsperiode, also nach Nutzwerten.
Im Bereich des WEG 1975 soll den Miteigentümern auch weiterhin die freie Wahl des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 2 leg cit zustehen, es sollen also sämtliche Miteigentümer einvernehmlich schriftlich einen von der gesetzlichen Regel abweichenden Aufteilungsschlüssel festlegen können. Eine solche Vereinbarung soll dem gesetzlichen Abrechnungsschlüssel jedenfalls vorgehen. Kommt eine solche Einigung aber nicht zustande, so soll der gesetzliche Aufteilungsschlüssel im Gegensatz zur bisherigen Regelung dann eine einheitliche Abrechnung mit den Hauptmietern und Nutzungsberechtigten im Haus ermöglichen, wenn vor Wohnungseigentumsbegründung begründete Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG oder WGG weiterbestehen.Im Bereich des WEG 1975 soll den Miteigentümern auch weiterhin die freie Wahl des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz 2, leg cit zustehen, es sollen also sämtliche Miteigentümer einvernehmlich schriftlich einen von der gesetzlichen Regel abweichenden Aufteilungsschlüssel festlegen können. Eine solche Vereinbarung soll dem gesetzlichen Abrechnungsschlüssel jedenfalls vorgehen. Kommt eine solche Einigung aber nicht zustande, so soll der gesetzliche Aufteilungsschlüssel im Gegensatz zur bisherigen Regelung dann eine einheitliche Abrechnung mit den Hauptmietern und Nutzungsberechtigten im Haus ermöglichen, wenn vor Wohnungseigentumsbegründung begründete Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG oder WGG weiterbestehen.
Um nun eine einheitliche Abrechnung in solchen „Mischhäusern" zu erreichen, muss der gesetzliche Aufteilungsschlüssel der Miteigentümer dem Verteilungsschlüssel für die Betriebskosten der weiterbestehenden Altmiet- und Nutzungsverhältnisse angepaßt werden. Dadurch sollen der Verwaltungsaufwand im Haus vermindert und die bei unterschiedlichen Aufteilungsschlüsseln immer wieder auftretenden Abrechnungsdifferenzen vermieden sowie eine Harmonisierung der Abrechnung erreicht werden.
Mit dem Erlöschen des letzten Altmiet- oder Nutzungsverhältnisses im Haus sollen alle Aufwendungen für die Liegenschaft (einschließlich der Beiträge zur Rücklage, der Kosten für die Instandhaltung und Verbesserung sowie der Betriebskosten) wieder von den Miteigentümern ausschließlich im Verhältnis ihrer Anteile - also nach Nutzwerten - getragen werden. Im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage wird dieser Zustand nicht schon mit Wohnungseigentumsbegründung, sondern erst später, mit dem Erlöschen des letzten Altmietverhältnisses, erreicht. ..." (Hervorhebungen durch den erkennenden Senat).
3. Die nunmehr geltende, einschlägige Bestimmung des § 32 Abs 1 und 2 WEG 2002 lautet:3. Die nunmehr geltende, einschlägige Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins und 2 WEG 2002 lautet:
„(1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber ein vor Wohnungseigentumsbegründung über ein wohnungseigentumstaugliches Objekt geschlossener Hauptmiet- oder Nutzungsvertrag (§ 1 Abs 1 MRG, § 13 WGG) nach diesem Zeitpunkt weiter, so sind - soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist - nur die Beiträge zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung nach der Regelung des ersten Satzes, die übrigen Aufwendungen jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung eingegangene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist; hinsichtlich der diesem Aufteilungsschlüssel unterliegenden Aufwendungen kann jeder Wohnungseigentümer eine Überprüfung der Aufteilung gemäß § 37 MRG beziehungsweise § 22 WGG beantragen.„(1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Besteht aber ein vor Wohnungseigentumsbegründung über ein wohnungseigentumstaugliches Objekt geschlossener Hauptmiet- oder Nutzungsvertrag (Paragraph eins, Absatz eins, MRG, Paragraph 13, WGG) nach diesem Zeitpunkt weiter, so sind - soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist - nur die Beiträge zur Rücklage sowie die Kosten für die Erhaltung und Verbesserung nach der Regelung des ersten Satzes, die übrigen Aufwendungen jedoch nach dem Aufteilungsschlüssel zu tragen, der für das vor Wohnungseigentumsbegründung eingegangene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis maßgeblich ist; hinsichtlich der diesem Aufteilungsschlüssel unterliegenden Aufwendungen kann jeder Wohnungseigentümer eine Überprüfung der Aufteilung gemäß Paragraph 37, MRG beziehungsweise Paragraph 22, WGG beantragen.
(2) Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des Abs 1 abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen; für die nur diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten kann auch eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit festgelegt werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam."(2) Sämtliche Wohnungseigentümer können einen von der Regelung des Absatz eins, abweichenden Aufteilungsschlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegen; für die nur diese abweichende Abrechnungseinheit betreffenden Angelegenheiten kann auch eine von der Liegenschaft abweichende Abstimmungseinheit festgelegt werden. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; sie werden frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam."
In der RV (989 BlgNR 21. GP 71) heißt es zu diesen Regelungen:In der Regierungsvorlage (989 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 71) heißt es zu diesen Regelungen:
„Zu § 32:„Zu Paragraph 32 :
Allgemeines:
Diese Bestimmung entspricht größtenteils dem bisherigen § 19 WEG 1975.Diese Bestimmung entspricht größtenteils dem bisherigen Paragraph 19, WEG 1975.
Zu Abs 1:Zu Absatz eins :
Dieser Absatz entspricht mit Ausnahme des letzten Halbsatzes inhaltlich zur Gänze dem bisherigen § 19 Abs 1 WEG 1975. Die derzeitige Fassung dieser Regelung stammt aus der Wohnrechtsnovelle 1997, BGBl I Nr 22, und diente dem Ziel, einen einheitlichen (dispositiven) Abrechnungsschlüssel in so genannten „Mischhäusern" - also in Gebäuden, in denen noch vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Mietverhältnisse weiter bestehen - herbeizuführen (vgl Stabentheiner/Wais, Die Wohnrechtsnovelle 1997, ÖJZ 1997/6A, 13 f). Allerdings geriet diese Regelung sehr kompliziert. Mit ihrer Neuformulierung wird der Versuch unternommen, sie ohne inhaltliche Veränderung systematischer, verständlicher und leichter lesbar zu gestalten. Der letzte Halbsatz des Abs 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 19 Abs 4c WEG 1975.Dieser Absatz entspricht mit Ausnahme des letzten Halbsatzes inhaltlich zur Gänze dem bisherigen Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975. Die derzeitige Fassung dieser Regelung stammt aus der Wohnrechtsnovelle 1997, BGBl römisch eins Nr 22, und diente dem Ziel, einen einheitlichen (dispositiven) Abrechnungsschlüssel in so genannten „Mischhäusern" - also in Gebäuden, in denen noch vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Mietverhältnisse weiter bestehen - herbeizuführen vergleiche Stabentheiner/Wais, Die Wohnrechtsnovelle 1997, ÖJZ 1997/6A, 13 f). Allerdings geriet diese Regelung sehr kompliziert. Mit ihrer Neuformulierung wird der Versuch unternommen, sie ohne inhaltliche Veränderung systematischer, verständlicher und leichter lesbar zu gestalten. Der letzte Halbsatz des Absatz eins, entspricht inhaltlich dem bisherigen Paragraph 19, Absatz 4 c, WEG 1975.
Zu Abs 2:Zu Absatz 2 :
Dieser Absatz entspricht inhaltlich und mit einer geringfügigen Abweichung auch in seiner Formulierung dem bisherigen § 19 Abs 2 WEG 1975."Dieser Absatz entspricht inhaltlich und mit einer geringfügigen Abweichung auch in seiner Formulierung dem bisherigen Paragraph 19, Absatz 2, WEG 1975."
II. Der Regelungszweck:römisch zwei. Der Regelungszweck:
Das mit der Wohnrechtsnovelle 1997 (BGBl I 1997/22) eingeführte Konzept der Aufteilung der Bewirtschaftungskosten in sogenannten „Mischhäusern" hatte den in der RV (555 BlgNR 20. GP; s oben I.2.) ausdrücklich ausgewiesenen Regelungszweck, diese Aufteilung durch Anpassung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels an den für die weiter bestehenden Altmiet- und Nutzungsverhältnisse maßgeblichen Schlüssel zu vereinheitlichen (sogenannter „partieller Nutzflächenschlüssel") und dadurch bei unterschiedlichen Verrechnungssystemen allenfalls mögliche Abrechnungsdifferenzen zu vermeiden sowie eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen.Das mit der Wohnrechtsnovelle 1997 (BGBl I 1997/22) eingeführte Konzept der Aufteilung der Bewirtschaftungskosten in sogenannten „Mischhäusern" hatte den in der Regierungsvorlage (555 BlgNR 20. GP; s oben römisch eins.2.) ausdrücklich ausgewiesenen Regelungszweck, diese Aufteilung durch Anpassung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels an den für die weiter bestehenden Altmiet- und Nutzungsverhältnisse maßgeblichen Schlüssel zu vereinheitlichen (sogenannter „partieller Nutzflächenschlüssel") und dadurch bei unterschiedlichen Verrechnungssystemen allenfalls mögliche Abrechnungsdifferenzen zu vermeiden sowie eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen.
III. „Automatische" Rückkehr zum Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002?:römisch drei. „Automatische" Rückkehr zum Verteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002?:
1. Die erhebliche Rechtsfrage ist vorliegend, welcher Verteilungsschlüssel ab der auf das Ende des letzten Altmietvertrags anschließenden Abrechnungsperiode maßgeblich ist, sofern die Wohnungseigentümer - wie hier - keine (wirksame besondere) Vereinbarung getroffen haben. Die Vorinstanzen sind der Ansicht, es seien nach Auflösung des Altmietvertrags - ohne dass es dafür einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedürfte - die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern gemäß § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Der Antragsgegner ist demgegenüber der Meinung, das Gesetz sehe eine ex-lege-Änderung des Aufteilungsschlüssels bei Wegfall des letzten Altmietverhältnisses ohne Vereinbarung nicht vor.1. Die erhebliche Rechtsfrage ist vorliegend, welcher Verteilungsschlüssel ab der auf das Ende des letzten Altmietvertrags anschließenden Abrechnungsperiode maßgeblich ist, sofern die Wohnungseigentümer - wie hier - keine (wirksame besondere) Vereinbarung getroffen haben. Die Vorinstanzen sind der Ansicht, es seien nach Auflösung des Altmietvertrags - ohne dass es dafür einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 bedürfte - die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode zu tragen. Der Antragsgegner ist demgegenüber der Meinung, das Gesetz sehe eine ex-lege-Änderung des Aufteilungsschlüssels bei Wegfall des letzten Altmietverhältnisses ohne Vereinbarung nicht vor.
2. Wie der Gesetzgeber der Wohnrechtsnovelle 1997 die Regelungen in § 19 Abs 1 und 2 WEG 1975 verstanden wissen wollte, ist nach dem schon oben wiedergegebenen Inhalt der RV (555 BlgNR 20. GP) eindeutig. Angestrebt war (lediglich) eine temporäre Geltung des „partiellen Nutzflächenschlüssels", solange ein Altmietvertrag besteht. Nach Erlöschen des letzten Altmietvertrags sollten die Bewirtschaftungskosten wieder im Verhältnis der Nutzwerte abgerechnet werden. Mit der Neuregelung in § 32 Abs 1 und 2 WEG 2002 sollte keine qualitative Änderung dieses Konzepts erfolgen.2. Wie der Gesetzgeber der Wohnrechtsnovelle 1997 die Regelungen in Paragraph 19, Absatz eins und 2 WEG 1975 verstanden wissen wollte, ist nach dem schon oben wiedergegebenen Inhalt der Regierungsvorlage (555 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode eindeutig. Angestrebt war (lediglich) eine temporäre Geltung des „partiellen Nutzflächenschlüssels", solange ein Altmietvertrag besteht. Nach Erlöschen des letzten Altmietvertrags sollten die Bewirtschaftungskosten wieder im Verhältnis der Nutzwerte abgerechnet werden. Mit der Neuregelung in Paragraph 32, Absatz eins, und 2 WEG 2002 sollte keine qualitative Änderung dieses Konzepts erfolgen.
3. Die Lehre schloss sich - überwiegend - dem in der RV 555 BlgNR 20. GP vertretenen Gesetzesverständnis an. Stabentheiner/Wais führen (in Die Wohnrechtsnovelle 1997, ÖJZ SNr 1997, V.A.2.a) aus, „der gesetzliche Aufteilungsschlüssel für Bewirtschaftungskosten im Wohnungseigentum richtet sich nur dann und nur solange nach dem Verhältnis der Nutzflächen, als zumindest ein vor (erstmaliger) Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis nach Wohnungseigentumsbegründung noch weiterbesteht. Nur so weit reichte nämlich das nur vom Gesetzgeber zu lösende Harmonisierungsbedürfnis ...".3. Die Lehre schloss sich - überwiegend - dem in der Regierungsvorlage 555 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode vertretenen Gesetzesverständnis an. Stabentheiner/Wais führen (in Die Wohnrechtsnovelle 1997, ÖJZ SNr 1997, römisch fünf.A.2.a) aus, „der gesetzliche Aufteilungsschlüssel für Bewirtschaftungskosten im Wohnungseigentum richtet sich nur dann und nur solange nach dem Verhältnis der Nutzflächen, als zumindest ein vor (erstmaliger) Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossenes Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis nach Wohnungseigentumsbegründung noch weiterbesteht. Nur so weit reichte nämlich das nur vom Gesetzgeber zu lösende Harmonisierungsbedürfnis ...".
Auch Spruzina vertritt (in Schwimann², § 19 WEG 1975 Rz 4) die Ansicht, „mit Erlöschen des letzten Altmiet- oder Nutzungsverhältnisses gilt „automatisch" wieder § 19 Abs 1 S 1, sodass sämtliche Aufwendungen für die Liegenschaft nach Nutzwertanteilen aufgeteilt werden".Auch Spruzina vertritt (in Schwimann², Paragraph 19, WEG 1975 Rz 4) die Ansicht, „mit Erlöschen des letzten Altmiet- oder Nutzungsverhältnisses gilt „automatisch" wieder Paragraph 19, Absatz eins, S 1, sodass sämtliche Aufwendungen für die Liegenschaft nach Nutzwertanteilen aufgeteilt werden".
E. M. Hausmann erörtert (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 32 WEG 2002 Rz 32), „in aller Regel wird im Altmiethaus der Nutzflächenschlüssel gemäß § 17 MRG zur Anwendung kommen. Ist aber mietrechtlich wirksam ein von der Nutzfläche abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart (vgl dazu Rz 20 f zu § 17 MRG), so ist dieser maßgeblich. Nicht mehr wirklich eindeutig kommt gegenüber dem früheren Wortlaut zum Ausdruck, dass bei Beendigung des letzten Altmietverhältnisses der mietrechtliche dem WE-rechtlichen Verteilungsschlüssel zu weichen hat. Auch den Übergang lässt der Gesetzgeber offen, nach der Gesamtsystematik des Gesetzes wird aber vom Wirksamwerden des geänderten Aufteilungsschlüssels mit der der Beendigung des letzten Altmietverhältnisses folgenden Abrechnungsperiode auszugehen sein".E. M. Hausmann erörtert (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 32, WEG 2002 Rz 32), „in aller Regel wird im Altmiethaus der Nutzflächenschlüssel gemäß Paragraph 17, MRG zur Anwendung kommen. Ist aber mietrechtlich wirksam ein von der Nutzfläche abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart vergleiche dazu Rz 20 f zu Paragraph 17, MRG), so ist dieser maßgeblich. Nicht mehr wirklich eindeutig kommt gegenüber dem früheren Wortlaut zum Ausdruck, dass bei Beendigung des letzten Altmietverhältnisses der mietrechtliche dem WE-rechtlichen Verteilungsschlüssel zu weichen hat. Auch den Übergang lässt der Gesetzgeber offen, nach der Gesamtsystematik des Gesetzes wird aber vom Wirksamwerden des geänderten Aufteilungsschlüssels mit der der Beendigung des letzten Altmietverhältnisses folgenden Abrechnungsperiode auszugehen sein".
Dirnbacher ist (in WEG 2002, 238) der Meinung, „sobald das letzte vor der Begründung des Wohnungseigentums abgeschlossene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis erlischt, sind ab der folgenden Abrechnungsperiode - vorbehaltlich anderslautender rechtswirksamer Vereinbarungen - alle Aufwendungen für die Liegenschaft (also auch die Betriebskosten) von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile (= nach dem Nutzwert) zu tragen. Dies geht zwar nicht mit letzter Klarheit aus dem Gesetzestext hervor, entspricht aber mE der Absicht des Gesetzgebers, der nur für das „Mischhaus mit Altmietverhältnissen" eine Änderung des sonst gültigen Verteilungsschlüssels gemäß § 32 Abs 1 Satz 1 WEG schaffen wollte".Dirnbacher ist (in WEG 2002, 238) der Meinung, „sobald das letzte vor der Begründung des Wohnungseigentums abgeschlossene Hauptmiet- oder Nutzungsverhältnis erlischt, sind ab der folgenden Abrechnungsperiode - vorbehaltlich anderslautender rechtswirksamer Vereinbarungen - alle Aufwendungen für die Liegenschaft (also auch die Betriebskosten) von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile (= nach dem Nutzwert) zu tragen. Dies geht zwar nicht mit letzter Klarheit aus dem Gesetzestext hervor, entspricht aber mE der Absicht des Gesetzgebers, der nur für das „Mischhaus mit Altmietverhältnissen" eine Änderung des sonst gültigen Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG schaffen wollte".
Allein Würth vertritt (in Rummel³, § 32 WEG 2002 Rz 5) die abweichende Ansicht, „eine ex-lege-Änderung des Schlüssels bei Wegfall des letzten Altmieters (ohne Vereinbarung) sieht das Gesetz nicht vor ...; mE müsste dies (auch von vornherein) vereinbart werden".Allein Würth vertritt (in Rummel³, Paragraph 32, WEG 2002 Rz 5) die abweichende Ansicht, „eine ex-lege-Änderung des Schlüssels bei Wegfall des letzten Altmieters (ohne Vereinbarung) sieht das Gesetz nicht vor ...; mE müsste dies (auch von vornherein) vereinbart werden".
4. Der Ansicht Würths ist zwar insoweit zu folgen, als der Gesetzgeber die - nach der RV 555 BlgNR 20. GP eindeutig angestrebte - (bloß) temporäre Geltung des „partiellen Nutzflächenschlüssels" und die automatische Änderung des Aufteilungsschlüssels nach Auflösung des letzten Altmietvertrags nicht mit wünschenswerter Eindeutigkeit formulierte. Dennoch schließt sich der erkennende Senat der herrschenden Lehre dahin an, dass der „partielle Nutzflächenschlüssel" nach Beendigung des letzten Altmietverhältnisses „automatisch", also ohne dass es einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedürfte, nicht mehr gilt. In der auf die Auflösung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechungsperiode ist vielmehr - sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde - der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 maßgeblich. Dies folgt einerseits aus dem eindeutig in diesem Sinn dokumentierten Willen des Gesetzgebers der Wohnrechtsnovelle 1997 und dem erklärten Regelungszweck der Abrechnungsharmonisierung (nur) für die Dauer von Altmietverhältnissen, der mit dem Erlöschen des letzten alten Nutzungsverhältnisses (automatisch) entfällt. Dieses Regelungsverständnis findet auch im Gesetzeswortlaut (noch) Deckung, sodass insgesamt keine Zweifel gegen dieses - auch von den Vorinstanzen gewonnene, der Argumentation des Antragsgegners allerdings entgegen stehende - Auslegungsergebnis sprechen.4. Der Ansicht Würths ist zwar insoweit zu folgen, als der Gesetzgeber die - nach der Regierungsvorlage 555, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode eindeutig angestrebte - (bloß) temporäre Geltung des „partiellen Nutzflächenschlüssels" und die automatische Änderung des Aufteilungsschlüssels nach Auflösung des letzten Altmietvertrags nicht mit wünschenswerter Eindeutigkeit formulierte. Dennoch schließt sich der erkennende Senat der herrschenden Lehre dahin an, dass der „partielle Nutzflächenschlüssel" nach Beendigung des letzten Altmietverhältnisses „automatisch", also ohne dass es einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 bedürfte, nicht mehr gilt. In der auf die Auflösung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechungsperiode ist vielmehr - sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde - der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 maßgeblich. Dies folgt einerseits aus dem eindeutig in diesem Sinn dokumentierten Willen des Gesetzgebers der Wohnrechtsnovelle 1997 und dem erklärten Regelungszweck der Abrechnungsharmonisierung (nur) für die Dauer von Altmietverhältnissen, der mit dem Erlöschen des letzten alten Nutzungsverhältnisses (automatisch) entfällt. Dieses Regelungsverständnis findet auch im Gesetzeswortlaut (noch) Deckung, sodass insgesamt keine Zweifel gegen dieses - auch von den Vorinstanzen gewonnene, der Argumentation des Antragsgegners allerdings entgegen stehende - Auslegungsergebnis sprechen.
IV. Weitere Revisionsrekursargumente:römisch vier. Weitere Revisionsrekursargumente:
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass eine Neufestsetzung der Nutzwerte nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 bzw § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 führt, sondern die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0106058; RS0106054). Auf die mit Bescheid vom 20. 9. 1984 des Magistrats der Stadt Graz erfolgte Nutzwertneufestsetzung kann sich der Antragsgegner daher nicht wirksam berufen.1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass eine Neufestsetzung der Nutzwerte nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975 bzw Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 führt, sondern die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0106058; RS0106054). Auf die mit Bescheid vom 20. 9. 1984 des Magistrats der Stadt Graz erfolgte Nutzwertneufestsetzung kann sich der Antragsgegner daher nicht wirksam berufen.
Da allein die Anteilsverhältnisse laut Grundbuch bei Ende der Abrechnungsperiode für die Aufteilung nach § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 entscheidend sind, haben die Vorinstanzen - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - auch keine „rückwirkende Festsetzung des Verteilungsschlüssels" vorgenommen und es spielt auch keine Rolle, wann der Antragsgegner von der Auflösung des letzten Altmietvertrags Kenntnis erlangte.Da allein die Anteilsverhältnisse laut Grundbuch bei Ende der Abrechnungsperiode für die Aufteilung nach Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 entscheidend sind, haben die Vorinstanzen - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - auch keine „rückwirkende Festsetzung des Verteilungsschlüssels" vorgenommen und es spielt auch keine Rolle, wann der Antragsgegner von der Auflösung des letzten Altmietvertrags Kenntnis erlangte.
2. Eine rechtswirksame (besondere) Aufteilungsvereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG 1975 bzw § 32 Abs 2 WEG 2002 haben die Wohnungseigentümer nach den vorliegenden Feststellungen nicht getroffen.2. Eine rechtswirksame (besondere) Aufteilungsvereinbarung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, WEG 1975 bzw Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 haben die Wohnungseigentümer nach den vorliegenden Feststellungen nicht getroffen.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 WEG 2002 in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 17 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG.