Rechtssatz RS0123185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123185
Entscheidungsdatum
18.04.2013
Norm
WEG 2002 §32 Abs1
WRN 1997 allg
Rechtssatz
Mit Ablauf des Abrechnungsjahres, in dem das letzte Altmietverhältnis endet, verliert der „partielle Nutzflächenschlüssel" des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002 automatisch seine Geltung. Einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedarf es dazu nicht. In der auf die Auflösung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechnungsperiode ist vielmehr - sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde - der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 maßgeblich.Mit Ablauf des Abrechnungsjahres, in dem das letzte Altmietverhältnis endet, verliert der „partielle Nutzflächenschlüssel" des Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 WEG 2002 automatisch seine Geltung. Einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 bedarf es dazu nicht. In der auf die Auflösung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechnungsperiode ist vielmehr - sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde - der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WEG 2002 maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123185
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
JJR_20080122_OGH0002_0050OB00213_07W0000_001