Rechtssatz RS0106061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106061
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Die Rechtssicherheit gebietet ein Festhalten am formalen Grundbuchsstand, auch wenn damit eine behördliche Nutzwertfestsetzung hinsichtlich der Verteilung von Liegenschaftsaufwendungen schwächere Wirkungen entfaltet als eine schriftliche Einigung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2298/96v
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
- 5 Ob 169/08a
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 169/08a
Vgl auch; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106061
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_009