Rechtssatz RS0114464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114464
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Norm
KO §6 Abs1
KO §48 Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz
Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß § 48 Abs 3 KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen.Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO besteht für eine solche Klage nicht. Es bleibt dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß Paragraph 48, Absatz 3, KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 305/00i
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 305/00i
Veröff: SZ 73/195
- 8 Ob 235/00t
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 235/00t
- 5 Ob 67/04w
Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 67/04w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002, wobei über das Vermögen eines Partners der Konkurs eröffnet wurde. (T1)
- 5 Ob 225/07k
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 225/07k
Vgl auch; Beisatz: Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG. (T2)
- 5 Ob 5/20a
Entscheidungstext OGH 19.05.2020 5 Ob 5/20a
nur: Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes. Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht. (T3)
- 7 Ob 185/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 7 Ob 185/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114464
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00305_00I0000_002