Begründung:
Die Beklagte ist zu 29/5404 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, verbunden mit Wohnungseigentum an W 32. Bezüglich dieses Objekts besteht eine Eigentümerpartnerschaft mit ihrem Ehegatten, dessen Miteigentumsanteil ebenfalls 29/5404 beträgt.
Am 14. 10. 2003 brachte die Klägerin gegen die Beklagte eine Mahnklage auf Zahlung von EUR 107,60 sA für getätigte Liegenschaftsaufwendungen ein und stellte gleichzeitig den Antrag, die Klage beim Miteigentumsanteil der Beklagten (also ihrem halben, mit Wohnungseigentum an W 32 verbundenen Mindestanteil) anzumerken.
Das Erstgericht erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl, wies jedoch den Antrag auf Klagsanmerkung mit der Begründung ab, dass nach § 13 Abs 3 WEG 2002 das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner nur gemeinsam beschränkt, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden könne.Das Erstgericht erließ antragsgemäß den Zahlungsbefehl, wies jedoch den Antrag auf Klagsanmerkung mit der Begründung ab, dass nach Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner nur gemeinsam beschränkt, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden könne.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Die Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG 2002 habe entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht nur eine Warnfunktion. Es sei nämlich nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 13c Abs 3 WEG 1975 und den dazu vorhandenen Gesetzesmaterialien (Würth/Zingher, Wohnrecht 99, 277 f) nicht daran zu zweifeln, dass mit der Klagsanmerkung ein echtes gesetzliches Vorzugspfandrecht entsteht oder genauer gesagt ausnützbar wird (WoBl 2000, 191/106 mwN). Dieses Pfandrecht sei, sehe man von der in § 13c Abs 4 WEG 1975 normierten Einschränkung ab, in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung noch von einer Eintragung im Grundbuch abhängig, sodass der grundbücherliche Eintragungsgrundsatz nicht greife (5 Ob 236/00t; Würth/Zingher aaO, 278; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 304 ua). Zudem bestehe keine Möglichkeit der Löschung einer nach § 13c Abs 4 WEG 1975 erfolgten Klagsanmerkung gemäß § 57 Abs 1 GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips diene (NZ 2000, 156/466 mwN), das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG 1975 (nunmehr § 27 Abs 1 WEG 2002) ohnehin nicht greife.Die Anmerkung der Klage nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 habe entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht nur eine Warnfunktion. Es sei nämlich nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 und den dazu vorhandenen Gesetzesmaterialien (Würth/Zingher, Wohnrecht 99, 277 f) nicht daran zu zweifeln, dass mit der Klagsanmerkung ein echtes gesetzliches Vorzugspfandrecht entsteht oder genauer gesagt ausnützbar wird (WoBl 2000, 191/106 mwN). Dieses Pfandrecht sei, sehe man von der in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 normierten Einschränkung ab, in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung noch von einer Eintragung im Grundbuch abhängig, sodass der grundbücherliche Eintragungsgrundsatz nicht greife (5 Ob 236/00t; Würth/Zingher aaO, 278; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 304 ua). Zudem bestehe keine Möglichkeit der Löschung einer nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 erfolgten Klagsanmerkung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG, weil diese Bestimmung nur der Umsetzung des Rangprinzips diene (NZ 2000, 156/466 mwN), das beim gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 (nunmehr Paragraph 27, Absatz eins, WEG 2002) ohnehin nicht greife.
Demnach werde das gesetzliche Vorzugspfandrecht durch die Anmerkung der Klage nicht bloß aktualisiert, sondern aktiviert (5 Ob 236/00t = SZ 73/154). Es bedürfe der Einklagung einer Forderung, die nach § 13c Abs 4 WEG 1975 (§ 27 Abs 2 WEG 2002) die Haftung des Pfandobjektes zu effektuieren vermag (5 Ob 37/00b). Bei einer Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002 bedeute dies, dass die Aktivierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts ausschließlich beim ganzen Wohnungseigentumsanteil erfolgen kann. Dies erhelle schon daraus, dass es sich bei der Eigentümerpartnerschaft iSd WEG 2002 um ein Gesamthandeigentum handle, bei dem die Hälfteeigentümer nicht allein über ihren Anteil verfügen dürfen (so Gschnitzer, Sachenrecht 78; Egglmeier in Schwimann2, Rz 12 zu § 825 ABGB).Demnach werde das gesetzliche Vorzugspfandrecht durch die Anmerkung der Klage nicht bloß aktualisiert, sondern aktiviert (5 Ob 236/00t = SZ 73/154). Es bedürfe der Einklagung einer Forderung, die nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 (Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002) die Haftung des Pfandobjektes zu effektuieren vermag (5 Ob 37/00b). Bei einer Eigentümerpartnerschaft nach Paragraph 13, WEG 2002 bedeute dies, dass die Aktivierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts ausschließlich beim ganzen Wohnungseigentumsanteil erfolgen kann. Dies erhelle schon daraus, dass es sich bei der Eigentümerpartnerschaft iSd WEG 2002 um ein Gesamthandeigentum handle, bei dem die Hälfteeigentümer nicht allein über ihren Anteil verfügen dürfen (so Gschnitzer, Sachenrecht 78; Egglmeier in Schwimann2, Rz 12 zu Paragraph 825, ABGB).
Zur Realisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes bedürfe es der Zwangsvollstreckung. § 13 Abs 3 WEG 2002 sei somit bereits bei der Anmerkung der Klage beachtlich. Dies bedeute, dass eine unterschiedliche Behandlung eines halben Mindestanteiles ("Anteils am Mindestanteil" - vgl § 13 Abs 2, erster Halbsatz WEG 2002) auch weiterhin - auch nicht im Umfang einer Klagsanmerkung - nicht zulässig sei.Zur Realisierung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes bedürfe es der Zwangsvollstreckung. Paragraph 13, Absatz 3, WEG 2002 sei somit bereits bei der Anmerkung der Klage beachtlich. Dies bedeute, dass eine unterschiedliche Behandlung eines halben Mindestanteiles ("Anteils am Mindestanteil" - vergleiche , Paragraph 13, Absatz 2,, erster Halbsatz WEG 2002) auch weiterhin - auch nicht im Umfang einer Klagsanmerkung - nicht zulässig sei.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 20.000 nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass zur Frage, ob eine Klagsanmerkung nach § 27 WEG 2002 beim halben Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft erfolgen kann, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar EUR 20.000 nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass zur Frage, ob eine Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG 2002 beim halben Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft erfolgen kann, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat die Klägerin Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag erhoben, ihn entweder so abzuändern, dass dem Antrag auf Klagsanmerkung stattgegeben wird, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.