Rechtssatz RS0119035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119035
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Rechtssatz
Die in § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung führt zu keiner konstitutiven Belastung des Miteigentumsanteils, weil das Vorzugspfandrecht schon kraft Gesetzes besteht. Das an sich vorhandene Pfandrecht wird jedoch erst durch die Klagsanmerkung verwertbar.Die in Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung führt zu keiner konstitutiven Belastung des Miteigentumsanteils, weil das Vorzugspfandrecht schon kraft Gesetzes besteht. Das an sich vorhandene Pfandrecht wird jedoch erst durch die Klagsanmerkung verwertbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 67/04w
Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 67/04w
- 5 Ob 267/07m
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 267/07m
Auch; Beisatz: Es ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung noch von einer Einverleibung im Grundbuch abhängig. (T1); Beisatz: Es bietet dem jeweiligen Kläger eine bevorzugte Stellung insofern, als ihm vorrangig Deckung vor Gläubigern mit vertraglichen Pfandrechten zukommt. Das grundbücherliche Rangprinzip wird damit durchbrochen. (T2); Veröff: SZ 2007/196
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119035
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20040419_OGH0002_0050OB00067_04W0000_001