Rechtssatz RS0114463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114463
Entscheidungsdatum
19.05.2020
Norm
KO §11 Abs1
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz
Das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 KO). Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht.Das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (Paragraph 11, Absatz eins, KO). Eine Unterbrechung des Hauptverfahrens hindert die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 305/00i
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 305/00i
Veröff: SZ 73/195
- 5 Ob 225/07k
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 225/07k
Ähnlich; Beisatz: Die nach § 7 Abs 1 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Zivilprozesses hat keine Auswirkungen auf Verfahren über die Anmerkung der Klage nach (nunmehr) § 27 WEG 2002 iVm § 8a KO und § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG. (T1)
- 5 Ob 5/20a
Entscheidungstext OGH 19.05.2020 5 Ob 5/20a
nur: Das in § 27 WEG 2002 normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 IO). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114463
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00305_00I0000_001