Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Zutreffend weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, dass Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung des mit Art III Z 3 der WRN 1999 eingeführten gesetzlichen Vorzugspfandrechtes dafür sprechen, jeden Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft für die in § 13c Abs 3 WEG angeführten bevorrechteten Forderungen haften zu lassen, also nicht nur jene, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Es geht in erster Linie um Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese besteht, wie sich aus dem Einleitungssatz des § 13c Abs 1 WEG ergibt, aus allen Wohnungs- und sonstigen Miteigentümern der Liegenschaft. Als im Wohnungseigentum stehend ist demnach eine Liegenschaft definiert, sobald an einem Anteil Wohnungseigentum begründet ist. Darum kann die Regelung des § 13c Abs 3 WEG, dass "an jedem Miteigentumsanteil" ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten bestimmter Forderungen besteht, nur so verstanden werden, dass nicht nur die mit Wohnungseigentum verbundenen, sondern auch schlichte Miteigentumsanteile davon betroffen sind (idS schon Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358 [360]; vgl auch den AB zu Art III Z 3 der WRN 1999, abgedruckt bei Würth/Zingher, Wohnrecht 99, 277 f). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.Zutreffend weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, dass Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung des mit Artikel römisch drei, Ziffer 3, der WRN 1999 eingeführten gesetzlichen Vorzugspfandrechtes dafür sprechen, jeden Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft für die in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG angeführten bevorrechteten Forderungen haften zu lassen, also nicht nur jene, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Es geht in erster Linie um Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese besteht, wie sich aus dem Einleitungssatz des Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG ergibt, aus allen Wohnungs- und sonstigen Miteigentümern der Liegenschaft. Als im Wohnungseigentum stehend ist demnach eine Liegenschaft definiert, sobald an einem Anteil Wohnungseigentum begründet ist. Darum kann die Regelung des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG, dass "an jedem Miteigentumsanteil" ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten bestimmter Forderungen besteht, nur so verstanden werden, dass nicht nur die mit Wohnungseigentum verbundenen, sondern auch schlichte Miteigentumsanteile davon betroffen sind (idS schon Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358 [360]; vergleiche auch den Ausschussbericht zu Artikel römisch drei, Ziffer 3, der WRN 1999, abgedruckt bei Würth/Zingher, Wohnrecht 99, 277 f). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.