Rechtssatz RS0114355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114355
Entscheidungsdatum
11.10.2000
Norm
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz
Die Regelung des § 13c Abs 3 WEG, dass "an jedem Miteigentumsanteil" ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten bestimmter Forderungen besteht, kann nur so verstanden werden, dass nicht nur die mit Wohnungseigentum verbundenen, sondern auch schlichte Miteigentumsanteile davon betroffen sind. Es haftet daher jeder Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft für die in § 13c Abs 3 WEG angeführten bevorrechteten Forderungen und nicht nur jene Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist.Die Regelung des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG, dass "an jedem Miteigentumsanteil" ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten bestimmter Forderungen besteht, kann nur so verstanden werden, dass nicht nur die mit Wohnungseigentum verbundenen, sondern auch schlichte Miteigentumsanteile davon betroffen sind. Es haftet daher jeder Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft für die in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG angeführten bevorrechteten Forderungen und nicht nur jene Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114355
Dokumentnummer
JJR_20001011_OGH0002_0050OB00239_00H0000_001