Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114355×

Rechtssatz RS0114355

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114355

Geschäftszahl

5Ob239/00h

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Norm

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG, dass "an jedem Miteigentumsanteil" ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten bestimmter Forderungen besteht, kann nur so verstanden werden, dass nicht nur die mit Wohnungseigentum verbundenen, sondern auch schlichte Miteigentumsanteile davon betroffen sind. Es haftet daher jeder Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft für die in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG angeführten bevorrechteten Forderungen und nicht nur jene Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114355

Dokumentnummer

JJR_20001011_OGH0002_0050OB00239_00H0000_001