Der von den durch die Abänderung betroffenen Pfandgläubigern gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Das Rekursgericht hätte entgegen seiner Meinung gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO jeweils idF vor der WGN 1989 aussprechen müssen, ob der Rekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, haben nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht nur die Kosten, sondern auch alle anderen Nebengebühren außer Betracht zu bleiben (RZ 1986/41 ua, zuletzt 3 Ob 97-100/89). Hier übersteigt aber der Betrag des Kapitals, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht.Das Rekursgericht hätte entgegen seiner Meinung gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 3, ZPO jeweils in der Fassung vor der WGN 1989 aussprechen müssen, ob der Rekurs gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, haben nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht nur die Kosten, sondern auch alle anderen Nebengebühren außer Betracht zu bleiben (RZ 1986/41 ua, zuletzt 3 Ob 97-100/89). Hier übersteigt aber der Betrag des Kapitals, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht.
Dem Rekursgericht muß jedoch nicht aufgetragen werden, seine Entscheidung durch den fehlenden Ausspruch zu ergänzen, weil die Revisionsrekurswerber in ihrem Revisionsrekurs einen Grund anführen, aus dem sich die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ergibt. Damit wird nämlich dargetan, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht.Dem Rekursgericht muß jedoch nicht aufgetragen werden, seine Entscheidung durch den fehlenden Ausspruch zu ergänzen, weil die Revisionsrekurswerber in ihrem Revisionsrekurs einen Grund anführen, aus dem sich die Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ergibt. Damit wird nämlich dargetan, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht.
Nicht beigepflichtet werden kann den Revisionsrekurswerbern darin, daß die betreibende Partei die vom Rekursgericht berücksichtigte Forderung nicht dem Gesetz gemäß angemeldet habe. Zwar muß auch derjenige, der die Befriedigung einer Forderung, zu deren Hereinbringung die Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt wurde, im Rang eines Höchstbetragspfandrechts begehrt, nicht nur gemäß § 211 Abs. 1 EO den Betrag angeben, mit dem die Befriedigung beansprucht wird, sondern auch gemäß § 210 EO durch Urkunden nachweisen, daß das Höchstbetragspfandrecht für die betriebene Forderung haftet. Die betreibende Partei hat aber in ihrem am 26.April 1989 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz ohnedies vorgebracht, daß für die betriebene Forderung das für den Höchstbetrag von S 500.000,-- eingetragene Pfandrecht hafte, und es war aus dem Schriftsatz noch erkennbar, daß sie die gesamte Forderung im Rang dieses Höchstbetragspfandrechts anmelde. Sie mußte zum Nachweis dafür, daß das Höchstbetragspfandrecht hiefür haftet, auch keine Urkunden vorlegen. Dies ist nämlich gemäß § 210 EO dann nicht erforderlich, wenn sich die Urkunden schon bei Gericht befinden. Hier geht aber aus dem in den Exekutionsakten einliegenden, den Exekutionstitel für die betriebene Forderung bildenden Versäumungsurteil hervor, daß der Verpflichtete die Schuld "insbesondere" bei Exekution in die von der Zwangsversteigerung betroffene Liegenschaft zu bezahlen hat. Eine solche Formulierung wird nach der Gerichtsübung verwendet, um die dingliche Haftung einer bestimmten Sache des Schuldners zum Ausdruck zu bringen. Die betreibende Partei hat daher auch nachgewiesen, daß der versteigerte Liegenschaftsanteil für die betriebene Forderung als Pfand haftet. Das Rekursgericht übersah aber, daß über die betriebene Forderung in der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung nicht verhandelt wurde. Die Forderungsanmeldung wurde nach dem Inhalt des Protokolls zwar verlesen, die Erörterung der betriebenen Forderung und damit die Verhandlung hierüber im Sinn des § 212 Abs. 1 EO unterblieb aber. Der Oberste Gerichtshof hat zum vergleichbaren § 128 EO schon ausgesprochen, (SZ 54/53), daß es nicht genügt, wenn in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Den anwesenden Personen ist vielmehr bekanntzugeben, mit welchem Betrag an Kapital, Zinsen und Kosten die einzelnen Forderungen bei der Verteilung berücksichtigt werden sollen. Da das Rekursgericht die betriebene Forderung berücksichtigt hat, ohne daß hierüber in der aufgezeigten Art verhandelt wurde, weicht seine Entscheidung von der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ab. Die Revisionsrekurswerber weisen mit Recht darauf hin, daß ihnen durch das Unterbleiben der Verhandlung die Möglichkeit des Widerspruchs genommen wurde.Nicht beigepflichtet werden kann den Revisionsrekurswerbern darin, daß die betreibende Partei die vom Rekursgericht berücksichtigte Forderung nicht dem Gesetz gemäß angemeldet habe. Zwar muß auch derjenige, der die Befriedigung einer Forderung, zu deren Hereinbringung die Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt wurde, im Rang eines Höchstbetragspfandrechts begehrt, nicht nur gemäß Paragraph 211, Absatz eins, EO den Betrag angeben, mit dem die Befriedigung beansprucht wird, sondern auch gemäß Paragraph 210, EO durch Urkunden nachweisen, daß das Höchstbetragspfandrecht für die betriebene Forderung haftet. Die betreibende Partei hat aber in ihrem am 26.April 1989 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz ohnedies vorgebracht, daß für die betriebene Forderung das für den Höchstbetrag von S 500.000,-- eingetragene Pfandrecht hafte, und es war aus dem Schriftsatz noch erkennbar, daß sie die gesamte Forderung im Rang dieses Höchstbetragspfandrechts anmelde. Sie mußte zum Nachweis dafür, daß das Höchstbetragspfandrecht hiefür haftet, auch keine Urkunden vorlegen. Dies ist nämlich gemäß Paragraph 210, EO dann nicht erforderlich, wenn sich die Urkunden schon bei Gericht befinden. Hier geht aber aus dem in den Exekutionsakten einliegenden, den Exekutionstitel für die betriebene Forderung bildenden Versäumungsurteil hervor, daß der Verpflichtete die Schuld "insbesondere" bei Exekution in die von der Zwangsversteigerung betroffene Liegenschaft zu bezahlen hat. Eine solche Formulierung wird nach der Gerichtsübung verwendet, um die dingliche Haftung einer bestimmten Sache des Schuldners zum Ausdruck zu bringen. Die betreibende Partei hat daher auch nachgewiesen, daß der versteigerte Liegenschaftsanteil für die betriebene Forderung als Pfand haftet. Das Rekursgericht übersah aber, daß über die betriebene Forderung in der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung nicht verhandelt wurde. Die Forderungsanmeldung wurde nach dem Inhalt des Protokolls zwar verlesen, die Erörterung der betriebenen Forderung und damit die Verhandlung hierüber im Sinn des Paragraph 212, Absatz eins, EO unterblieb aber. Der Oberste Gerichtshof hat zum vergleichbaren Paragraph 128, EO schon ausgesprochen, (SZ 54/53), daß es nicht genügt, wenn in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Den anwesenden Personen ist vielmehr bekanntzugeben, mit welchem Betrag an Kapital, Zinsen und Kosten die einzelnen Forderungen bei der Verteilung berücksichtigt werden sollen. Da das Rekursgericht die betriebene Forderung berücksichtigt hat, ohne daß hierüber in der aufgezeigten Art verhandelt wurde, weicht seine Entscheidung von der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ab. Die Revisionsrekurswerber weisen mit Recht darauf hin, daß ihnen durch das Unterbleiben der Verhandlung die Möglichkeit des Widerspruchs genommen wurde.
Das Verfahren erster Instanz leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel, den die Revisionsrekurswerber erst mit ihrem Revisionsrekurs geltend machen konnten. Wegen dieses Verfahrensmangels mußten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden, soweit dem nicht die Rechtskraft entgegensteht. Das Erstgericht wird über die Verteilung des Meistbots im Umfang der Aufhebung neu zu entscheiden haben, nachdem es die Verhandlung in der dargestellten Richtung ergänzt hat.
Die Rechtsmittelwerber haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit dem Einschreiten im Meistbotsverteilungsverfahren verbunden sind (JB 201).