Der Rekurs ist aus nachstehenden Erwägungen als rechtzeitig anzusehen. Nach Zustellung der Rekursentscheidung hatte die zweitverpflichtete Partei innerhalb der Rekursfrist zu Protokoll die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Bescheid der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit dem der Verfahrenshilfeanwalt zu ihrem Vertreter bestellt wurde, wurde diesem am 19. 5. 1999 zugestellt. Nach dessen Befragung durch das Erstgericht erhielt er aber den angefochtenen Beschluss entgegen der Zustellverfügung des Erstgerichtes damit nicht. Hierauf verfügte das Erstgericht die erneute Zustellung sowohl der angefochtenen Entscheidung als auch des Meistbotsverteilungsbeschlusses an diesen Anwalt. Die Zustellung erfolgte (über Auftrag des Rekursgerichtes) erst am 7. 7. 1999. Nach dem gemäß § 521 Abs 3 ZPO (hier iVm § 78 EO) im Rekursverfahren sinngemäß anzuwendenden § 464 Abs 3 ZPO beginnt dann, wenn die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungs- bzw Rekursfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteils- bzw Beschlussausfertigung an ihn. Seit der entsprechenden Änderung dieser Bestimmung durch das Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 ist also die angefochtene Entscheidung dem Verfahrenshelfer neuerlich zuzustellen (10 ObS 242/93 = SSV-NF 7/123 mwN; zutreffend nunmehr auch Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 464 entgegen der Vorauflage). Die Rechtsmittelfrist beginnt daher (auch bei Umbestellung des Rechtsanwaltes) erst mit Zustellung des Bestellungsbescheides und der schriftlichen Urteilsausfertigung (neu) zu laufen (JUS Z 1604; AnwBl 1995/5067, 517 = EvBl 1995/138). Erfolgt die Zustellung nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes zu laufen (SSV-NF 7/123 mwN). Demnach konnte im vorliegenden Fall die Bescheidzustellung allein die Rechtsmittelfrist nicht neu beginnen lassen, dies geschah vielmehr erst mit Zustellung auch des angefochtenen Beschlusses am 7. 7. 1999. Der am 9. 6. 1999 beim Erstgericht eingelangte Rekurs ist daher jedenfalls rechtzeitig, weil in Wahrheit schon vor Beginn der (neuen) Rechtsmittelfrist der zweitverpflichteten Partei eingebracht (vgl dazu Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 464). Der zweite (inhaltsgleiche) Rekurs ON 50 ist somit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig und daher zurückzuweisen.Der Rekurs ist aus nachstehenden Erwägungen als rechtzeitig anzusehen. Nach Zustellung der Rekursentscheidung hatte die zweitverpflichtete Partei innerhalb der Rekursfrist zu Protokoll die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Bescheid der steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit dem der Verfahrenshilfeanwalt zu ihrem Vertreter bestellt wurde, wurde diesem am 19. 5. 1999 zugestellt. Nach dessen Befragung durch das Erstgericht erhielt er aber den angefochtenen Beschluss entgegen der Zustellverfügung des Erstgerichtes damit nicht. Hierauf verfügte das Erstgericht die erneute Zustellung sowohl der angefochtenen Entscheidung als auch des Meistbotsverteilungsbeschlusses an diesen Anwalt. Die Zustellung erfolgte (über Auftrag des Rekursgerichtes) erst am 7. 7. 1999. Nach dem gemäß Paragraph 521, Absatz 3, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) im Rekursverfahren sinngemäß anzuwendenden Paragraph 464, Absatz 3, ZPO beginnt dann, wenn die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungs- bzw Rekursfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteils- bzw Beschlussausfertigung an ihn. Seit der entsprechenden Änderung dieser Bestimmung durch das Verfahrenshilfegesetz BGBl 1973/569 ist also die angefochtene Entscheidung dem Verfahrenshelfer neuerlich zuzustellen (10 ObS 242/93 = SSV-NF 7/123 mwN; zutreffend nunmehr auch Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 464, entgegen der Vorauflage). Die Rechtsmittelfrist beginnt daher (auch bei Umbestellung des Rechtsanwaltes) erst mit Zustellung des Bestellungsbescheides und der schriftlichen Urteilsausfertigung (neu) zu laufen (JUS Ziffer 1604,; AnwBl 1995/5067, 517 = EvBl 1995/138). Erfolgt die Zustellung nicht gleichzeitig, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des zweiten Schriftstückes zu laufen (SSV-NF 7/123 mwN). Demnach konnte im vorliegenden Fall die Bescheidzustellung allein die Rechtsmittelfrist nicht neu beginnen lassen, dies geschah vielmehr erst mit Zustellung auch des angefochtenen Beschlusses am 7. 7. 1999. Der am 9. 6. 1999 beim Erstgericht eingelangte Rekurs ist daher jedenfalls rechtzeitig, weil in Wahrheit schon vor Beginn der (neuen) Rechtsmittelfrist der zweitverpflichteten Partei eingebracht vergleiche dazu Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 464,). Der zweite (inhaltsgleiche) Rekurs ON 50 ist somit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig und daher zurückzuweisen.
Der zuerst eingebrachte Rekurs ist (im Ergebnis) teilweise berechtigt.
Zu Unrecht wendet sich die zweitverpflichtete Partei allerdings gegen die vom Rekursgericht übernommene Rechtsansicht der Entscheidung SZ 65/161 = EvBl 1993/56 = JBl 1993, 655, wonach § 47 Abs 3 der 3. TNzABGB nicht anzuwenden sei, wenn nach dem Inhalt der rechtskräftigen und damit vorrangigen Versteigerungsbedingungen das zurücktretende Ausgedings- und Wohnungsrecht in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, selbst wenn nach dem Gesetz eine Übernahme ohne Anrechnung zu erfolgen hätte. Der erkennende Senat sieht sich durch die Rekursausführungen nicht veranlasst, von dieser in der zitierten Entscheidung eingehend und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Lehre begründeten RechtsansichtZu Unrecht wendet sich die zweitverpflichtete Partei allerdings gegen die vom Rekursgericht übernommene Rechtsansicht der Entscheidung SZ 65/161 = EvBl 1993/56 = JBl 1993, 655, wonach Paragraph 47, Absatz 3, der 3. TNzABGB nicht anzuwenden sei, wenn nach dem Inhalt der rechtskräftigen und damit vorrangigen Versteigerungsbedingungen das zurücktretende Ausgedings- und Wohnungsrecht in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, selbst wenn nach dem Gesetz eine Übernahme ohne Anrechnung zu erfolgen hätte. Der erkennende Senat sieht sich durch die Rekursausführungen nicht veranlasst, von dieser in der zitierten Entscheidung eingehend und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und der Lehre begründeten Rechtsansicht
abzugehen. Der behauptete Widerspruch zur Entscheidung SZ 61/246 =
JBl 1989, 321 = NZ 1989, 149 = ÖBA 1989, 745 = RZ 1990/11, 41 liegt
in Wahrheit nicht vor. In dieser früheren Entscheidung ist auf die zentrale Rechtsfrage der späteren Entscheidung nicht eingegangen worden, weil der Oberste Gerichtshof die (wenn auch nur relative) Wirksamkeit der damals zu beurteilenden Vorrangeinräumung schon wegen der angenommenen Wirksamkeit eines früheren Rangtausches als gegeben ansah. Auch die angesprochene Gefahr eines Zirkelschlusses besteht nicht. Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob (wie im vorliegenden Fall) die Versteigerungsbedingungen vom vortretenden Buchberechtigten, der auch betreibender Gläubiger ist, vorgelegt wurden. Bei ihren Ausführungen übersieht die Zweitverpflichtete offenbar, dass § 47 Abs 3 3. TNzABGB allein den Schutz der Zwischenberechtigten, nicht aber den des zurücktretenden Buchberechtigten bezweckt (SZ 65/161; Hoyer, Vorrangseinräumung und Versteigerungsbedingungen, JBl 1989, 775). Dieser könnte sich allenfalls durch (im vorliegenden Fall nicht erhobenen) Rekurs gegen die Feststellung der Versteigerungsbedingungen gegen eine seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Anordnung der Übernahme von Lasten bloß in Anrechnung auf das Meistbot zur Wehr setzen. Zufolge der Rechtskraft der Feststellung der Versteigerungsbedingungen kommt es hier auf eine allenfalls notwendige Zustimmung nicht an (SZ 65/161).in Wahrheit nicht vor. In dieser früheren Entscheidung ist auf die zentrale Rechtsfrage der späteren Entscheidung nicht eingegangen worden, weil der Oberste Gerichtshof die (wenn auch nur relative) Wirksamkeit der damals zu beurteilenden Vorrangeinräumung schon wegen der angenommenen Wirksamkeit eines früheren Rangtausches als gegeben ansah. Auch die angesprochene Gefahr eines Zirkelschlusses besteht nicht. Insbesondere kann es nicht darauf ankommen, ob (wie im vorliegenden Fall) die Versteigerungsbedingungen vom vortretenden Buchberechtigten, der auch betreibender Gläubiger ist, vorgelegt wurden. Bei ihren Ausführungen übersieht die Zweitverpflichtete offenbar, dass Paragraph 47, Absatz 3, 3. TNzABGB allein den Schutz der Zwischenberechtigten, nicht aber den des zurücktretenden Buchberechtigten bezweckt (SZ 65/161; Hoyer, Vorrangseinräumung und Versteigerungsbedingungen, JBl 1989, 775). Dieser könnte sich allenfalls durch (im vorliegenden Fall nicht erhobenen) Rekurs gegen die Feststellung der Versteigerungsbedingungen gegen eine seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Anordnung der Übernahme von Lasten bloß in Anrechnung auf das Meistbot zur Wehr setzen. Zufolge der Rechtskraft der Feststellung der Versteigerungsbedingungen kommt es hier auf eine allenfalls notwendige Zustimmung nicht an (SZ 65/161).
Im Übrigen wurde die 3. TNzABGB RGBl 1916/69 im Anhang zum 1. BRBG nicht angeführt und ist daher gemäß § 1 dieses Gesetzes mit Ablauf des 31. 12. 1999 und somit noch vor der Entscheidung des erkennenden Senates außer Kraft getreten. Da aber § 47 Abs 3 3. TNzABGB schon zufolge der dargestellten, vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung in dem zu entscheidenden Fall nicht anzuwenden ist muss nicht erörtert werden, ob dies nicht auch infolge der Änderung der Rechtslage anzunehmen ist.Im Übrigen wurde die 3. TNzABGB RGBl 1916/69 im Anhang zum 1. BRBG nicht angeführt und ist daher gemäß Paragraph eins, dieses Gesetzes mit Ablauf des 31. 12. 1999 und somit noch vor der Entscheidung des erkennenden Senates außer Kraft getreten. Da aber Paragraph 47, Absatz 3, 3. TNzABGB schon zufolge der dargestellten, vom erkennenden Senat gebilligten Rechtsprechung in dem zu entscheidenden Fall nicht anzuwenden ist muss nicht erörtert werden, ob dies nicht auch infolge der Änderung der Rechtslage anzunehmen ist.
In der Sache selbst ist der Rekurswerberin darin beizupflichten, dass die Meistbotsverteilung entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes bereits spruchreif ist, wenn auch nicht im Sinn der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Richtig ist zwar, dass den Richter in der Meistbotsverteilungstagsatzung (sowohl nach § 128 EO: SZ 54/53 als auch) nach § 212 Abs 1 EO eine Anleitungspflicht im Sinne des § 182 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO trifft (3 Ob 127-133/89; 3 Ob 81/98b = JUS Z 2688; 3 Ob 228/97v = JUS Z 2708). Es liegt hier aber keiner der von den bisherigen Entscheidungen behandelten Fälle einer unpräzisen, unvollständigen oder unklaren Anmeldung vor. Nach § 182 Abs 1 ZPO besteht nämlich nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung, eine Klageänderung oder gar -erweiterung anzuregen (Nachweise bei Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 182). Nichts anderes kann aber für die Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren gelten, für das eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen ist. Von einer überraschenden Rechtsansicht darüber, dass bei einer Vorrangeinräumung mit relativer Wirkung zu Lasten eines Ausgedinges dem vortretenden Hypothekargläubiger keineswegs ein Kapitalbetrag zuzuweisen ist, sondern (in der Regel) lediglich jener, aus dem jährlich - auch gegen eine monatliche Zuweisung gibt es an sich keine Bedenken - die Ausgedingsleistungen in Natur erfüllt werden können, kann keine Rede sein. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung (SZ 19/67; SZ 61/246; SZ 65/161 [auch wenn in jenem Fall mangels konkreter Schutzwürdigkeit des Zwischenberechtigten ein dem Geldwert des Ausgedinges entsprechender Betrag zugewiesen wurde]), sondern auch der Lehre (Klang in Klang**2 II 509; Heller/Berger/Stix 1189). Demnach kann vom erkennenden Senat sogleich in der Sache entschieden werden.Richtig ist zwar, dass den Richter in der Meistbotsverteilungstagsatzung (sowohl nach Paragraph 128, EO: SZ 54/53 als auch) nach Paragraph 212, Absatz eins, EO eine Anleitungspflicht im Sinne des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO trifft (3 Ob 127-133/89; 3 Ob 81/98b = JUS Ziffer 2688,; 3 Ob 228/97v = JUS Ziffer 2708,). Es liegt hier aber keiner der von den bisherigen Entscheidungen behandelten Fälle einer unpräzisen, unvollständigen oder unklaren Anmeldung vor. Nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO besteht nämlich nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung, eine Klageänderung oder gar -erweiterung anzuregen (Nachweise bei Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu Paragraph 182,). Nichts anderes kann aber für die Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren gelten, für das eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen ist. Von einer überraschenden Rechtsansicht darüber, dass bei einer Vorrangeinräumung mit relativer Wirkung zu Lasten eines Ausgedinges dem vortretenden Hypothekargläubiger keineswegs ein Kapitalbetrag zuzuweisen ist, sondern (in der Regel) lediglich jener, aus dem jährlich - auch gegen eine monatliche Zuweisung gibt es an sich keine Bedenken - die Ausgedingsleistungen in Natur erfüllt werden können, kann keine Rede sein. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung (SZ 19/67; SZ 61/246; SZ 65/161 [auch wenn in jenem Fall mangels konkreter Schutzwürdigkeit des Zwischenberechtigten ein dem Geldwert des Ausgedinges entsprechender Betrag zugewiesen wurde]), sondern auch der Lehre (Klang in Klang**2 römisch zwei 509; Heller/Berger/Stix 1189). Demnach kann vom erkennenden Senat sogleich in der Sache entschieden werden.
Für diese Entscheidung gilt das Verschlechterungsverbot nicht, weil sie aufgrund eines im Sinn des § 527 Abs 2 ZPO erhobenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss erfolgt (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 527).Für diese Entscheidung gilt das Verschlechterungsverbot nicht, weil sie aufgrund eines im Sinn des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO erhobenen Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss erfolgt (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu Paragraph 527,).
Festzuhalten ist zunächst, dass die besondere Konstellation im vorliegenden Fall, dass nämlich die führende betreibende Partei jener Gläubiger ist, dem der (relative) Vorrang für seine Festbetragshypothek eingeräumt wurde und der zugleich Ersteher jener Grundstücke aus der (geteilt versteigerten) Liegenschaft ist, auf der zugunsten der zweitverpflichteten Partei die aufgrund der Vorrangseinräumung zu verrichtende Dienstbarkeit der Wohnung und Reallast der "Unterhaltsrechte" einverleibt ist, zu keiner im Einzelfall von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Beurteilung führt. Weiters kann mangels entsprechender Anfechtung nicht mehr berücksichtigt werden, ob nicht richtigerweise auch dem Ersteher der übrigen Teile der Liegenschaft, zu denen allerdings die beiden Häuser nicht gehören, wegen Übernahme der (Mit-)Verpflichtung zur Leistung des Ausgedinges ein Teil der für diese Übernahme zuzuweisenden jährlichen (hier: monatlichen) Beträge zuzuweisen gewesen wäre. Schließlich ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, dass die Feststellung der noch verfahrensgegenständlichen Verteilungsmasse für die Liegenschaft des Erstverpflichteten mit S 1,403.650 unbekämpft geblieben ist, weshalb von diesem Betrag auszugehen ist. Der Entscheidung zu Grunde zu legen ist auch der Wert des Wohnungs- und Ausgedingsrechts der Zweitverpflichteten mit insgesamt jährlich S
53.498 (laut Gutachten allerdings S 53.508) sowie die Höhe des erforderlichen Deckungskapitals mit S 1,600.000, weil es sich dabei um vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Tatfragen handelt.
Gegen die vom Rekursgericht (wie schon vom Erstgericht) vorgenommene einheitliche Betrachtung der beiden getrennt und aufgrund von verschiedenen Urkunden einverleibten dinglichen Rechte der Zweitverpflichteten hegt der erkennende Senat keine Bedenken. Wenngleich in der Regel das (in der EO nicht definierte) Ausgedinge (vgl dazu etwa Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu § 530) in einer einheitlichen Urkunde vereinbart und entsprechend verbüchert wird, schließt dies nicht aus, die Dienstbarkeit der Wohnung, die bereits früher vereinbart war, in ein bäuerliches Ausgedinge auch in der Form einzubeziehen, dass die über das Wohnungsrecht hinausgehenden Rechte erst in Form einer Reallast (zu der nach hA das Wohnrecht nicht zwingend gehört: Kiendl-Wendner aaO Rz 10) vereinbart und schließlich auch verbüchert werden. Dafür spricht hier vor allem, dass der Einverleibung der Reallast der "Unterhaltsrechte" ein "Übergabsvertrag-Nachtrag" zugrunde lag, was die Annahme rechtfertigt, dass nach dem Willen der Parteien diese Reallast eine Einheit mit dem im (ergänzten) Übergabsvertrag vereinbarten Wohnrecht bilden sollte.Gegen die vom Rekursgericht (wie schon vom Erstgericht) vorgenommene einheitliche Betrachtung der beiden getrennt und aufgrund von verschiedenen Urkunden einverleibten dinglichen Rechte der Zweitverpflichteten hegt der erkennende Senat keine Bedenken. Wenngleich in der Regel das (in der EO nicht definierte) Ausgedinge vergleiche dazu etwa Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB**2 Rz 9 zu Paragraph 530,) in einer einheitlichen Urkunde vereinbart und entsprechend verbüchert wird, schließt dies nicht aus, die Dienstbarkeit der Wohnung, die bereits früher vereinbart war, in ein bäuerliches Ausgedinge auch in der Form einzubeziehen, dass die über das Wohnungsrecht hinausgehenden Rechte erst in Form einer Reallast (zu der nach hA das Wohnrecht nicht zwingend gehört: Kiendl-Wendner aaO Rz 10) vereinbart und schließlich auch verbüchert werden. Dafür spricht hier vor allem, dass der Einverleibung der Reallast der "Unterhaltsrechte" ein "Übergabsvertrag-Nachtrag" zugrunde lag, was die Annahme rechtfertigt, dass nach dem Willen der Parteien diese Reallast eine Einheit mit dem im (ergänzten) Übergabsvertrag vereinbarten Wohnrecht bilden sollte.
Anders als in dem Fall, der in der Entscheidung SZ 61/246 zu behandeln war, in welchem infolge der Vorrangseinräumung das zurücktretende Wohnungsrecht überhaupt keine Deckung mehr fand und vom Ersteher auch nicht zu übernehmen war, ist das gegenständliche Ausgedinge der Rekurswerberin durch das Meistbot jedenfalls teilweise gedeckt (was selbst dann der Fall wäre, wenn die führende betreibende Partei ihre gesamte geltend gemachte Forderung im Rang C-LNR 1, 2 angemeldet hätte), auch wenn der angemeldete Gesamtbetrag von S 1,216.518,18 auf einem offenbaren Additionsfehler bei den Nebengebühren beruht und richtigerweise, auch unter Berücksichtigung der tarifmäßigen (tatsächlich überhöht verzeichneten) Kosten für die Meistbotsverteilungstagsatzung um ca S 16.000 höher wäre. Es kommt daher grundsätzlich § 226 Abs 2 EO zur Anwendung, wonach der Ersteher dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren hat. Weiters ist nach § 226 Abs 1 iVm § 225 Abs 2 EO das Deckungskapital zinstragend anzulegen.Anders als in dem Fall, der in der Entscheidung SZ 61/246 zu behandeln war, in welchem infolge der Vorrangseinräumung das zurücktretende Wohnungsrecht überhaupt keine Deckung mehr fand und vom Ersteher auch nicht zu übernehmen war, ist das gegenständliche Ausgedinge der Rekurswerberin durch das Meistbot jedenfalls teilweise gedeckt (was selbst dann der Fall wäre, wenn die führende betreibende Partei ihre gesamte geltend gemachte Forderung im Rang C-LNR 1, 2 angemeldet hätte), auch wenn der angemeldete Gesamtbetrag von S 1,216.518,18 auf einem offenbaren Additionsfehler bei den Nebengebühren beruht und richtigerweise, auch unter Berücksichtigung der tarifmäßigen (tatsächlich überhöht verzeichneten) Kosten für die Meistbotsverteilungstagsatzung um ca S 16.000 höher wäre. Es kommt daher grundsätzlich Paragraph 226, Absatz 2, EO zur Anwendung, wonach der Ersteher dem Berechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren hat. Weiters ist nach Paragraph 226, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 225, Absatz 2, EO das Deckungskapital zinstragend anzulegen.
Ausgehend von der (alleinigen) Anmeldung eines Kapitalbetrages, der etwa dem fünffachen Jahreswert des Ausgedinges entspricht, und dem relativen Vorrang dieses Betrages vor dem Ausgedinge stellt sich nun die Frage, was mit den Zinsen des Deckungskapitals (und den Ergänzungsbeträgen nach § 226 Abs 2 EO, die notwendig sind, weil das Meistbot das erforderliche Deckungskapital nicht erreicht hat) zu geschehen hat. Nach § 225 Abs 2 EO stünden ohne Vorrangseinräumung diese jährlichen (vom Erstgericht in Monatsbeträgen errechneten) Beträge der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zu, und zwar als Abgeltung für die in Anrechnung auf das Meistbot übernommene Verpflichtung zur Weitergewährung des Ausgedinges. Dem steht, wie dargelegt, allerdings ihr Anspruch als Pfandgläubigerin, dem die Ausgedingsberechtigte den Vorrang eingeräumt hat, entgegen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach fünf Jahren das von der führenden betreibenden Partei zu C-LNR 1, 2 angemeldete Kapital getilgt wäre und danach die laufenden Beträge jedenfalls ihr als Ersteherin zukommen müssten, wenn das Ausgedinge dann noch aufrecht ist und der Ersteher daher gemäß § 226 Abs 2 EO die Ausgedingsleistungen erbringen muss. Dies ergibt sich aus der bereits in SZ 57/109 eingehend dargestellten Überlegung, dass der zurücktretende Gläubiger nur zugunsten des Vortretenden, nicht aber auch zugunsten eines Zwischenhypothekars oder des Liegenschaftseigentümers zurückgetreten ist. Wenn nichts anderes vereinbart ist, üben nämlich zwar nach § 30 Abs 6 GBG nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfang des zurücktretenden Rechts auf den Rang des vortretenden Rechts keinen Einfluss aus; wie aber in der zitierten Entscheidung dargelegt wurde, rückt nicht nur das zurücktretende Recht bei Wegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang ein, vielmehr behält es diesen Rang auch für jenen Teil der vorrückenden Forderung, welcher nicht vorrangig angemeldet wurde. Für die Zeit nach Abdeckung des vorrangig angemeldeten Kapitals der führenden betreibenden Partei ist daher (worauf im angefochtenen Aufhebungsbeschluss keine Rücksicht genommen wurde) festzuhalten, dass in jedem Fall die laufenden Gegenwerte für das Ausgedinge auf dessen Dauer der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zustehen. Erst nach Beendigung des Ausgedinges wird ein allenfalls noch vorhandenes Deckungskapital frei. Eine Entscheidung darüber im Sinn des § 219 Abs 2 EO hat das Erstgericht bewusst unterlassen. Sollte nach Erlöschen des Ausgedingsrechtes noch Kapital vorhanden sein, wird diesbezüglich eine Nachtragsverteilung stattzufinden haben (Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anm 3 zu § 219; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Rz 11 zu § 219).Ausgehend von der (alleinigen) Anmeldung eines Kapitalbetrages, der etwa dem fünffachen Jahreswert des Ausgedinges entspricht, und dem relativen Vorrang dieses Betrages vor dem Ausgedinge stellt sich nun die Frage, was mit den Zinsen des Deckungskapitals (und den Ergänzungsbeträgen nach Paragraph 226, Absatz 2, EO, die notwendig sind, weil das Meistbot das erforderliche Deckungskapital nicht erreicht hat) zu geschehen hat. Nach Paragraph 225, Absatz 2, EO stünden ohne Vorrangseinräumung diese jährlichen (vom Erstgericht in Monatsbeträgen errechneten) Beträge der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zu, und zwar als Abgeltung für die in Anrechnung auf das Meistbot übernommene Verpflichtung zur Weitergewährung des Ausgedinges. Dem steht, wie dargelegt, allerdings ihr Anspruch als Pfandgläubigerin, dem die Ausgedingsberechtigte den Vorrang eingeräumt hat, entgegen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach fünf Jahren das von der führenden betreibenden Partei zu C-LNR 1, 2 angemeldete Kapital getilgt wäre und danach die laufenden Beträge jedenfalls ihr als Ersteherin zukommen müssten, wenn das Ausgedinge dann noch aufrecht ist und der Ersteher daher gemäß Paragraph 226, Absatz 2, EO die Ausgedingsleistungen erbringen muss. Dies ergibt sich aus der bereits in SZ 57/109 eingehend dargestellten Überlegung, dass der zurücktretende Gläubiger nur zugunsten des Vortretenden, nicht aber auch zugunsten eines Zwischenhypothekars oder des Liegenschaftseigentümers zurückgetreten ist. Wenn nichts anderes vereinbart ist, üben nämlich zwar nach Paragraph 30, Absatz 6, GBG nachträgliche Änderungen im Bestand oder Umfang des zurücktretenden Rechts auf den Rang des vortretenden Rechts keinen Einfluss aus; wie aber in der zitierten Entscheidung dargelegt wurde, rückt nicht nur das zurücktretende Recht bei Wegfall des vortretenden wieder in seinen früheren Rang ein, vielmehr behält es diesen Rang auch für jenen Teil der vorrückenden Forderung, welcher nicht vorrangig angemeldet wurde. Für die Zeit nach Abdeckung des vorrangig angemeldeten Kapitals der führenden betreibenden Partei ist daher (worauf im angefochtenen Aufhebungsbeschluss keine Rücksicht genommen wurde) festzuhalten, dass in jedem Fall die laufenden Gegenwerte für das Ausgedinge auf dessen Dauer der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zustehen. Erst nach Beendigung des Ausgedinges wird ein allenfalls noch vorhandenes Deckungskapital frei. Eine Entscheidung darüber im Sinn des Paragraph 219, Absatz 2, EO hat das Erstgericht bewusst unterlassen. Sollte nach Erlöschen des Ausgedingsrechtes noch Kapital vorhanden sein, wird diesbezüglich eine Nachtragsverteilung stattzufinden haben (Angst/Jakusch/Pimmer, MTA EO12 Anmerkung 3 zu Paragraph 219,; Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Rz 11 zu Paragraph 219,).
Was allerdings die Zuweisung für die ersten fünf Jahre des Zeitraums angeht, für den das Deckungskapital zinstragend angelegt wird, ist zu erwägen:
Bei der Lösung dieses Rechtsproblems sind die einander widerstreitenden rechtlich geschützten Interessen des Erstehers, des vortretenden und zurücktretenden Buchberechtigten, aber (mangels Zustimmung derselben zum Rangtausch) zufolge § 30 Abs 3 GBG auch der Zwischenberechtigten zu berücksichtigen. Da hier der Zwischenberechtigte den Rangtausch nicht gebilligt hat, scheidet jede Lösung aus, durch die das Deckungskapital in einem größeren Ausmaß geschmälert würde, als dies ohne die (relative) Vorrangseinräumung der Fall wäre. Dies bedeutet, dass denkbare Lösungsmöglichkeiten, bei denen jährlich (an den einen oder den anderen Berechtigten) mehr als der dieser Periode entsprechende Gegenwert des Ausgedinges (samt Wohnrecht) ausgeschüttet würde, ausscheiden. In so einem Fall würde nämlich das im Zeitpunkt des Wegfalls der Reallast frei werdende Deckungskapital unweigerlich zu Lasten der Zwischenberechtigten geschmälert. Eine Aufteilung des Periodenwerts des Ausgedinges zwischen dem vortretenden Pfandgläubiger und der Reallastberechtigten würden dagegen dem Rangprinzip widersprechen und im Ergebnis nicht einen Vorrang des vortretenden Gläubigers, sondern eine Gleichrangigkeit im Sinne des § 218 Abs 1 EO bewirken und somit der Vorrangseinräumung und dem damit gemäß § 30 Abs 4 GBG bestehenden Vorrang des vortretenden Rechts an der Stelle des zurücktretenden zuwiderlaufen. Auch wenn man den offenkundigen Schutzzweck des § 226 Abs 2 EO berücksichtigt, dass die dem Ausgedingsberechtigten vertraglich gebührenden Natural- und Geldleistungen so weit wie nur möglich aufrecht erhalten werden sollen, kann dem insoweit nicht Rechnung getragen werden, als eben die Ausgedingsberechtigte einem anderen Buchberechtigten den Vorrang eingeräumt hat. Entsprechend § 227 Abs 1 EO bleibt das Ausgedinge (samt Wohnrecht) einverleibt, weil es eben auch unter Berücksichtigung des vorrangig angemeldeten Pfandrechts teilweise gedeckt ist.Bei der Lösung dieses Rechtsproblems sind die einander widerstreitenden rechtlich geschützten Interessen des Erstehers, des vortretenden und zurücktretenden Buchberechtigten, aber (mangels Zustimmung derselben zum Rangtausch) zufolge Paragraph 30, Absatz 3, GBG auch der Zwischenberechtigten zu berücksichtigen. Da hier der Zwischenberechtigte den Rangtausch nicht gebilligt hat, scheidet jede Lösung aus, durch die das Deckungskapital in einem größeren Ausmaß geschmälert würde, als dies ohne die (relative) Vorrangseinräumung der Fall wäre. Dies bedeutet, dass denkbare Lösungsmöglichkeiten, bei denen jährlich (an den einen oder den anderen Berechtigten) mehr als der dieser Periode entsprechende Gegenwert des Ausgedinges (samt Wohnrecht) ausgeschüttet würde, ausscheiden. In so einem Fall würde nämlich das im Zeitpunkt des Wegfalls der Reallast frei werdende Deckungskapital unweigerlich zu Lasten der Zwischenberechtigten geschmälert. Eine Aufteilung des Periodenwerts des Ausgedinges zwischen dem vortretenden Pfandgläubiger und der Reallastberechtigten würden dagegen dem Rangprinzip widersprechen und im Ergebnis nicht einen Vorrang des vortretenden Gläubigers, sondern eine Gleichrangigkeit im Sinne des Paragraph 218, Absatz eins, EO bewirken und somit der Vorrangseinräumung und dem damit gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GBG bestehenden Vorrang des vortretenden Rechts an der Stelle des zurücktretenden zuwiderlaufen. Auch wenn man den offenkundigen Schutzzweck des Paragraph 226, Absatz 2, EO berücksichtigt, dass die dem Ausgedingsberechtigten vertraglich gebührenden Natural- und Geldleistungen so weit wie nur möglich aufrecht erhalten werden sollen, kann dem insoweit nicht Rechnung getragen werden, als eben die Ausgedingsberechtigte einem anderen Buchberechtigten den Vorrang eingeräumt hat. Entsprechend Paragraph 227, Absatz eins, EO bleibt das Ausgedinge (samt Wohnrecht) einverleibt, weil es eben auch unter Berücksichtigung des vorrangig angemeldeten Pfandrechts teilweise gedeckt ist.
Was nun schließlich das Verhältnis zwischen Ersteherin und Reallastberechtigter angeht, ordnet § 226 Abs 2 EO an, dass der Ersteher selbst bei unzureichender Deckung des Ausgedinges die dem Berechtigten gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren hat, dafür aber die Zinsen des Deckungskapitals sowie erforderliche Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital erhält. Ein derartiges Entgelt für die Übernahme der Ausgedingsleistungen steht aber im vorliegenden Fall bis zur Abdeckung des von der führenden betreibenden Partei vorrangig angemeldeten Betrages nicht zur Verfügung. Wie bereits dargelegt wurde, scheidet eine doppelte Zuweisung des jährlichen Geldwertes dieser Leistungen ja deshalb aus, weil dies zu Lasten des Zwischenberechtigten ginge. Die Lösung, die Ersteherin zwar zur ungeschmälerten Leistung des Ausgedinges samt Wohnrecht zu verpflichten, ihr aber das ihr dafür nach § 226 Abs 2 EO zustehende Entgelt zu verweigern, stünde aber im Widerspruch zu den Versteigerungsbedingungen, nach denen die Reallast nur in Anrechnung an das Meistbot zu übernehmen ist. Auf diese Versteigerungsbedingungen darf sich ein Ersteher verlassen, er braucht nicht zu befürchten, durch längere Zeit die übernommenen Lasten in Wahrheit ohne Anrechnung auf das Meistbot tragen zu müssen. Dies würde gerade auch der Intention der Entscheidung SZ 62/161 zuwiderlaufen und überdies die Interessen der Hypothekargläubiger und des Realkredits insgesamt beeinträchtigen, weil diese Rechtsansicht bewirken würde, dass potentielle Kaufinteressenten derartige Nachteile einkalkulieren müssten und demnach entsprechend geringere Gebote stellen würden.Was nun schließlich das Verhältnis zwischen Ersteherin und Reallastberechtigter angeht, ordnet Paragraph 226, Absatz 2, EO an, dass der Ersteher selbst bei unzureichender Deckung des Ausgedinges die dem Berechtigten gebührenden Natural- und Geldleistungen zu gewähren hat, dafür aber die Zinsen des Deckungskapitals sowie erforderliche Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital erhält. Ein derartiges Entgelt für die Übernahme der Ausgedingsleistungen steht aber im vorliegenden Fall bis zur Abdeckung des von der führenden betreibenden Partei vorrangig angemeldeten Betrages nicht zur Verfügung. Wie bereits dargelegt wurde, scheidet eine doppelte Zuweisung des jährlichen Geldwertes dieser Leistungen ja deshalb aus, weil dies zu Lasten des Zwischenberechtigten ginge. Die Lösung, die Ersteherin zwar zur ungeschmälerten Leistung des Ausgedinges samt Wohnrecht zu verpflichten, ihr aber das ihr dafür nach Paragraph 226, Absatz 2, EO zustehende Entgelt zu verweigern, stünde aber im Widerspruch zu den Versteigerungsbedingungen, nach denen die Reallast nur in Anrechnung an das Meistbot zu übernehmen ist. Auf diese Versteigerungsbedingungen darf sich ein Ersteher verlassen, er braucht nicht zu befürchten, durch längere Zeit die übernommenen Lasten in Wahrheit ohne Anrechnung auf das Meistbot tragen zu müssen. Dies würde gerade auch der Intention der Entscheidung SZ 62/161 zuwiderlaufen und überdies die Interessen der Hypothekargläubiger und des Realkredits insgesamt beeinträchtigen, weil diese Rechtsansicht bewirken würde, dass potentielle Kaufinteressenten derartige Nachteile einkalkulieren müssten und demnach entsprechend geringere Gebote stellen würden.
Aus all dem folgt, dass dem Ersteher die Leistung des übernommenen Ausgedinges so lange nicht zuzumuten ist, als er nicht dafür den entsprechenden Gegenwert erhält. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Ausgedingsberechtigte so lange keinen Anspruch auf die Ausübung ihrer bücherlichen Rechte hat, als die vorrangig angemeldete Forderung der führenden betreibenden Partei nicht zur Gänze erfüllt wurde. Erst nach diesem Zeitpunkt ist der Ersteher wieder verpflichtet, diese Leistungen - ihr gegenüber unentgeltlich - zu erbringen.
Der Beschluss des Erstgerichtes ist daher dahin abzuändern, dass der Geldwert des Ausgedinges (und zwar wegen des Zurückbleibens des Meitsbotes hinter dem Deckungskapital teilweise zu dessen Lasten) laufend der führenden betreibenden Partei als Pfandgläubigerin bis zur Deckung ihres angemeldeten Kapitals zuzuweisen ist. Erst danach wird in einer Nachtragsverteilung zu entscheiden sein, wem in der Folge diese (jährlichen) Beträge zufließen sollen.
Die Meistbots- und Fruktifikatszinsen bilden nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine von der übrigen Verteilungsmasse gesonderte Masse, die denjenigen Gläubigern, die aus der allgemeinen Verteilungsmasse eine Zuweisung erhalten haben, nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen Beträge als Ausgleich dafür zufällt, dass Zinsen nur bis zum Tag der Zuschlagserteilung zustehen (GA des OGH zu § 216 P5; Heller/Berger/Stix 1461; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 225 f; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 332;Die Meistbots- und Fruktifikatszinsen bilden nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine von der übrigen Verteilungsmasse gesonderte Masse, die denjenigen Gläubigern, die aus der allgemeinen Verteilungsmasse eine Zuweisung erhalten haben, nach Maßgabe der ihnen zugewiesenen Beträge als Ausgleich dafür zufällt, dass Zinsen nur bis zum Tag der Zuschlagserteilung zustehen (GA des OGH zu Paragraph 216, P5; Heller/Berger/Stix 1461; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 225 f; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 332;
Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 545; SZ 69/40 = EvBl
1996/108 = ÖBA 1996, 812 = RdW 1997/12). Diese Erwägungen treffen
aber dann nicht zu, wenn ein Deckungskapital zinstragend angelegt wird, um die Erbringung von Ausgedings- oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen zu ermöglichen, weshalb der hierauf entfallende Anteile an den Meistbots- und Fruktifikatszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse fällt und daher wie gegebenenfalls ein nach Zuweisung des Deckungskapitals verbleibender Betrag unter den nachfolgenden Berechtigten zu verteilen oder wenn aus der Verteilungsmasse für das Deckungskapital kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, hiefür zu verwenden ist. Da dies hier zutrifft, ist der auf die Meistbots- und Fruktifikatszinsen entfallende Betrag in dem vom Erstgericht mit 89 % des gesamten Zinsenzuwachses festgelegten Ausmaß ebenfalls zinstragend anzulegen.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO. Im Hinblick darauf, dass wegen des von der führenden betreibenden Partei gegen die Anmeldung der Ausgedingsberechtigten und der Zweitverpflichteten in der Meistbotsverteilungstagsatzung erhobenen - unberechtigten - Widerspruches ein Zwischenstreit entstanden ist, gelten hier die Grundsätze des Judikats JB 201 nicht (SZ 58/160; SZ 68/92; SZ 69/159; zuletzt 3 Ob 54/99h). Demnach hat die führende betreibende Partei die Kosten ihres Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss selbst zu tragen, weil im Umfang ihres Rechtsmittelerfolges eben kein Zwischenstreit bestand, während der Zweitverpflichteten Kosten für ihren Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes gebühren.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO. Im Hinblick darauf, dass wegen des von der führenden betreibenden Partei gegen die Anmeldung der Ausgedingsberechtigten und der Zweitverpflichteten in der Meistbotsverteilungstagsatzung erhobenen - unberechtigten - Widerspruches ein Zwischenstreit entstanden ist, gelten hier die Grundsätze des Judikats JB 201 nicht (SZ 58/160; SZ 68/92; SZ 69/159; zuletzt 3 Ob 54/99h). Demnach hat die führende betreibende Partei die Kosten ihres Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss selbst zu tragen, weil im Umfang ihres Rechtsmittelerfolges eben kein Zwischenstreit bestand, während der Zweitverpflichteten Kosten für ihren Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes gebühren.